BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 12/11 vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 20. Dez ember 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. April 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 397 , 95 Gründe: I. Der im Bezirk des Landgerichts Offenburg ansässige Kläger ha t die b e- klagte Bank vor dem Landgericht Baden - Baden auf Schadensersatz wegen fe h- lerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf von Anteilen an e i- nem Medienfonds in Anspru ch genommen . Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits au f- erlegt . Das Berufung sgericht hat das Urteil des Landgerichts geringfügig abg e- ändert und die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls der B eklagten aufe r- legt . Ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat die B e- klagte zurückgenommen. Der Kläger ist von in Berlin ansässigen Rechtsanwä l- 1 - 3 - ten vertreten worden, die er wegen ihrer Spezialisierung auf Fälle des Kapita l- anlagerechts beauf tragt hat und die bundesweit zahlreiche weitere Anleger desselben Medienfo nds vertreten. Er hat zum Kostenausgleich u.a. Reiseko s- ten seiner Prozessbevollmächtigten für einen Verhandlungstermin beim L an d- gericht Baden - Baden in Höhe von 4 3 8, 0 1 nebst Umsatzs teuer angemeldet. Das Landgericht hat diese Kosten in vollem Umfang festgesetzt . Auf d ie sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht den Koste n- festsetzungsbeschluss des Landgericht s abgeändert und lediglich die fiktiven Reisekosten eine s am Wohnsitz des Klägers ansässigen Prozessbevollmäc h- ti g ten in Höhe von 123,28 Beschwerdegericht zug e- lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übr i- gen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Berufung sgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beauftragung eines an einem dritten Ort, also weder am Wohn - oder Geschäftsort der Partei noch am Gerichtsort a nsässigen Recht s- anw a lt s in Fällen, in denen eine Partei im eigenen Geri chtsstand klage oder verklagt werde, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO regelmäßig nicht als erforderlich anzusehen sei. Dessen Reisekosten seien folglich mit Ausnahme der fiktiven Reisekosten e i- nes am Woh n - oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zum Gerichtsort nicht zu erstatten. Dies gelte auch dann, wenn die Partei einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens bereits vorgerichtlich mit ihrer Interessenvertr e- 2 3 4 - 4 - tung beauftragt gehabt habe. Eine Ausnah me von diesem Grundsatz liege nicht vor, da die Brauchbarkeit der vom Kläger eingewandten Spezialisierung seiner Anwälte wegen der im Kostenfestsetzungsverfahren geltenden typisierenden Betrachtung im Einzelfall nicht geprüft werden könne. Gerichtsbekannt hätten sowohl am Sitz des Landgerichts als auch in unmittelbarer Nähe des Wohno r- tes des Klägers zahlreiche geeignete Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen im Bereich des Kapitalanlagerechts für eine ordnungsgemäße Vertretung des Kl ä- gers zur Ver fügung gestan den . 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die über den zuerkannten Betrag hinaus geltend gemachten Reiseko s- ten des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind nicht erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgun g nicht notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). a) Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der zwar beim Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, ist zur zwecken t- sprechenden Rechtsverfolgung grun dsätzlich nicht notwendig, wenn die Pa r tei - wie hier - i m eigenen Gerichtsstand klagt (BGH, Beschlüsse vom 12. De - zember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902, vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW - RR 2007, 1071 Rn. 10 ff. und vom 22. April 2008 - XI Z B 20/07, juris Rn. 7 mwN). b) Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, dass vorli e- gend besondere Gegebenheiten die Einschaltung der auswärtigen Prozessb e- vollmächtigten erforderlich gemacht hätten. Im Verfahren gehe es um einen Medienfonds, mithi n um eine Spezialmaterie des Kapitalanlagerechts, in die sich die Prozessbevollmächtig t en des Klägers, die weit über hundert weitere Anleger desselben Fonds vertreten würden, mehrjährig eingearbeitet hätten. Da 5 6 7 8 - 5 - auch die Beklagte von einer spezialisierten A nwaltskanzlei mit erheblicher Pr o- zesserfahrung im Bereich der Medienfonds vertreten werde, habe der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die Hilfe eine s spezialisierten Rechtsanwalt s in Anspruch nehmen dürfen. Diese Einwände greifen nicht du rch. aa) Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts erscheint nur dann ausnahm s weise als notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann ( Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 ; KG JurBüro 2010, 428, 429). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat das Beschwerd e- gericht - entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde - ausdrücklich fes t- gestellt, dass am Sitz des Landgerichts sowie in unmittelbarer Nähe des Wohn - ortes des Klägers zahlreiche geeignete Rechtsanwälte zur Verfügung stehen. bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Prozessb e- vollmächtigten des Klägers - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - vo r- prozessual staatsanwaltsch aftliche Ermittlungsakten hinsichtlich des streitg e- genständlichen Medienfonds gesichtet haben und weitere A n leger desselben Fonds in Parallelpro zessen vertreten. Vielmehr ist der Umstand, dass der mit der Prozessvertretung beauftragte auswärtige Rechtsanwa lt für die Partei in derselben Angelegenheit bereits vorprozessual tätig war, nach der ständ igen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht geeignet, die kostenträchtige Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwaltes zu rechtfertigen (BGH, B e- schlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29 / 02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW - RR 2007, 1071, 1072). Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass es im Allgemeinen immer dann, wenn bereits ein auswärtiger Anwalt eingeschaltet ist, k ostengün s- 9 10 11 - 6 - tiger ist, diesen Rechtsanwalt auch mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Für die Frage, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs - oder Rechtsverteid i- gungsmaßnahme notwendig ist, ist jedoch nicht erst auf den Zeitpunkt abzuste l- len, in dem der auswä rtige Rechtsanwalt bereits vorprozessual tätig geworden ist. Vielmehr empfiehlt es sich aus der Sicht der vernünftigen und kostenorie n- tierten Partei, schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsa n- walt einzuschalten (BGH, Beschlüsse vom 12. D ezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW - RR 2007, 1071, 1073). cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind die geltend g e- machten Reisekosten der Berliner Prozessbevollmächtigten des Klägers auch n icht deshalb gerechtfertigt, weil ein Rechtsanwalt, der am Wohnort des Kl ä- gers oder am Gericht s ort ansässig ist, die Reisekosten einer Informationsreise zur Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft München hätte beanspruchen können. Zutreffend weist die Re chtsbeschwerdeerwiderung insoweit daraufhin, dass der für das Klagebegehren wesentli che Umstand der Zahlung einer dem Kläger verschwiegenen Rückvergütung an die Beklagte im Prozess von Anfang an unstreitig war und dass die Tatsache von Kick - Back - Zahlung en bei von der Beklagten vertriebenen Medienfonds bei Klageerhebung im Mai 2008 bereits Gegenstand von Gerichtsverfahren und Veröffentlichungen war. dd) Schließlich rechtfertigt a uch die Tatsache, dass die inzwischen weit verbreitete Spezialisierung zu de n Umständen zählt, derentwegen das Bunde s- verfassungsgericht die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Obe r- landesgerichten für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 B vR 335/97, BVerfGE 103, 1, 1 7 ff. ) , - entgege n der Rechtsansicht der Beschwerde - keine andere Beurteilung (BGH, Beschlüsse 12 13 - 7 - vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW - RR 2007, 1071, 1072 und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 8 mwN). c) Das Interesse, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Ver trauens vertr e- ten zu lassen, erlaubt es einer Partei nicht, ohne kostenrechtliche Nachteile e i- nen auswärtigen Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen Vertretung unabhängig davon zu beauftragen, wie weit dessen Kanzlei von ihrem Wohn - oder G e- schäftssitz und dem Gerichtsort entfernt ist. Erstattungsfähig sind deshalb auch hier nur diejenigen Kosten eines Prozessbevollmächtigten, die aus einem Au s- einanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts - oder Wohnsitz einer Partei andererseits ent stehen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW - RR 2007, 1071 Rn. 14 ). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Baden - Baden, Entscheidung vom 02.02.2011 - 2 O 192/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.04.2011 - 11 W 3/11 - 14
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