BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 121/10 vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 6, 26, 34 Abs. 1 Im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Verfahrenser366ffnung mangels Masse ist die nach Erlass des Ablehnungsbeschlusses erfolgte Befriedigung der Forderung des den Insolvenzantrag stellenden Gl344ubigers nicht zu ber374cksichtigen. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 121/10 - LG Konstanz AG Konstanz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 2. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 12. Mai 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 2.000 200 Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich gehaltene Fra-ge, ob Einwendungen gegen den vollstreckbaren Titel, der Grundlage des In-solvenzantrags des Gl344ubigers ist, ausnahmsweise nicht im daf374r vorgesehe-nem Verfahren verfolgt werden m374ssen, wenn die Tatsachen, die dem Titel entgegenstehen, unstreitig oder offensichtlich sind (vgl. BGH, Beschl. v. 2 - 3 - 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642; v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZInsO 2008, 103 Rn. 9; v. 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5), stellt sich nicht. Es geht nicht um die nachtr344gliche Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines Titels, auf den der Antragsteller seine Forderung st374tzt. Der Schuldner will vielmehr die Erf374llung der Forderung des Antragstellers nach Entscheidung 374-ber die sofortige Beschwerde gegen die Abweisung des Gl344ubigerantrags man-gels Masse geltend machen. Insoweit hatte das Beschwerdegericht nach dem eigenen Vorbringen des Schuldners zum Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die sofortige Beschwerde noch keine Kenntnis von der erst nach Erlass seiner Ent-scheidung mitgeteilten Erf374llung. 2. Auf die weiter f374r rechtsgrunds344tzlich gehaltene Frage, ob in Analogie zur st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst w344hrend der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einflie337en k366nnen (BGH, Urt. v. 21. November 2001 - XII ZR 162/99, NJW 2002, 1130, 1131; v. 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08, NJW 2009, 3783 Rn. 27), kommt es nicht an. Liegt ein zul344ssiger Insolvenzantrag vor, hat das Insolvenzgericht gem344337 247 26 Abs. 1 Satz 1 InsO von Amts wegen die Deckung der Verfahrenskosten zu ermitteln; ma337gebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung 374ber den Insolvenzantrag (Jaeger/Schilken, InsO 247 26 Rn. 36; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 26 Rn. 18 f; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. 247 26 Rn. 33). Liegen s344mtliche Er366ffnungsvoraussetzungen vor und fehlt es nur an der Deckung der Verfahrenskosten, so lehnt das Insolvenzgericht - sieht man einmal von den hier nicht in Betracht kommenden F344llen der Verfahrenskosten-stundung und der Einzahlung eines Kostenvorschusses gem344337 247 26 Abs. 1 Satz 2 InsO ab - die Verfahrenser366ffnung ab. Diese Entscheidung, deren Vor- 3 - 4 - aussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Insolvenzgerichts hier un-streitig gegeben waren, kann nicht durch den nachtr344glichen Ausgleich der For-derung des Antragstellers zu Fall gebracht werden. Die sp344tere Befriedigung der Forderung des Gl344ubigers 344ndert nichts an der Tatsache, dass zum Zeit-punkt der Entscheidung des Insolvenzgerichts die Voraussetzungen f374r eine Abweisung mangels Masse gegeben waren. Beschwerde- und Rechtsbe-schwerdegericht haben deshalb den nachtr344glichen Ausgleich der Forderung des Gl344ubigers, ungeachtet der Frage, zu welchem Zeitpunkt er erfolgt ist, bei der Entscheidung 374ber ein Rechtsmittel gegen die Abweisung mangels Masse nicht zu ber374cksichtigen. 3. Eine Geh366rsverletzung liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 24. September 2009 - IX ZB 285/08, Rn. 2) reicht es aus, wenn dem Beschwer-def374hrer eine Frist von zwei Wochen zur Begr374ndung seines Rechtsmittels zur Verf374gung steht. Hier ist die sofortige Beschwerde des Schuldners am 22. April 2010 beim Insolvenzgericht eingegangen. Der Einzelrichter hat dem Verfah-rensbevollm344chtigten des Schuldners telefonisch am 29. April 2010 eine Frist zur Begr374ndung der sofortigen Beschwerde bis zum 6. Mai 2010 gesetzt. Die 14-t344gige Frist zur Begr374ndung der sofortigen Beschwerde war damit gewahrt, zumal das Beschwerdegericht die Entscheidung 374ber das Rechtsmittel tats344ch-lich erst am 12. Mai 2010 getroffen hat. Gelegenheit zum Ausgleich der der Forderung des Gl344ubigers brauchte das Beschwerdegericht dem Schuldner 4 - 5 - nicht zu geben, weil es hierauf aus den vorstehenden Gr374nden ohnehin nicht ankam. Kayser Raebel Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: AG Konstanz, Entscheidung vom 01.04.2010 - 40 IN 117/09 - LG Konstanz, Entscheidung vom 12.05.2010 - 62 T 47/10 A -
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