BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 121/14 vom 4. Juni 2014 in der Betreuungs - und Unterbringungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 3 und 3a; FamFG §§ 323 Abs. 2, 329 Abs. 1 Satz 2 a) Zu den materiell - rechtlichen und verfah rensrechtlichen Anforderungen an die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsma ß- nahme. b) Der gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB erforderliche Überzeugungsve r- such ist eine materiell - rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit de r Ei n- willigung durch den Betreuer, der mit Blick auf den Verhältnismäßigkeit s- grundsatz entscheidende Bedeutung zukommt. c) Der Überzeugungsversuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeugungsfähige und - bereite Person unternommen worden sein, was das Gericht in jedem Einze l- - 2 - fall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzul e- gen hat. d) Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung bedeutet stets einen sc hwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - LG Hannover AG Neustadt am Rübenberge - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richte r Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der die Einwilligung der Betreuerin in eine ärztliche Zwangs maßnahme genehmigende Besc hluss des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 30. Januar 2014 und der Beschluss der 9 . Zivil kammer des Landgerichts H annover vom 21 . Februar 2014, soweit die gegen die Genehmigung der Einwilligung gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen wo rden ist , die Betroffene in ihr en Rechten verletzt haben. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Betrof fenen werden der Staatskasse zu einem Drittel au f- erlegt. - 4 - Gründe: I. Die Betroffene leidet unter einer schizophrenen Psychose , die akut exazerbierte, nach dem die Betroffene die neuroleptische Prophylaxe ab ge setzt hatt e . Mit drei Beschlüssen vom 30. Janu ar 2014 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 1 - die bereits seit 9. Januar 2014 vorläufige Betreuerin war - zur Betreuerin mit umfassendem Aufgabenkreis, genehmigte die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 29. Juli 2014 und genehmigte befristet bis 23. April 2014 die Einwilligung der Betreuerin in die zwangsweise Verabreichung von im einzelnen aufgeführten Psychopharmaka. Die gegen diese Entscheidungen eingelegten Beschwerde n der B e- troffenen hat das Landge richt mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewi e- sen . Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen . H insichtlich der durch Zeitablauf erledigten Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme begehrt sie die Feststellung , dass diese s ie in ihren Rec h- ten verletzt habe . 1 2 - 5 - II. Die zulässig e Rechtsbeschwerde hat Erfolg , soweit sie sich gegen die Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme richtet. Hi n- sichtlich der Betreuung und der Unterbringungsgenehmigung ist si e hingegen unbegründet. 1 . Bei der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsma ß- nahme handelt es sich nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG um eine Unterbri n- gungssache. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerd e ergibt sich auch im Fall der hier aufgrun d Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG ( Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 7 ). 2 . Die Entscheidung en von Amts - und Landgericht zur ärztlichen Zwangsmaßnahme haben die Betroffene in ihr en Rechten verletzt , was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG ( Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8 ) festzustellen ist . a) Das Amtsgericht hat ein psy chiatrisches Sachverständigengutachten zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für eine zwangsweise B e- handlung der Betroffenen mit Neuroleptika eingeholt und die Betroffene ang e- hört. Es hat auf dieser Grundlage festgestellt, dass bei der Betroffene n die m e- dikamentöse Behandlung als eilbedürftig indiziert sei, weil sonst eine weitere Chronifizierung der Erkrankung mit der Gefahr erheblicher selbstgefährdender Fehlhandlungen bestehe. Während d ie Betroffene unbehandelt dauerhaft einer geschlossenen Unt erbringung bedürfe , bestehe bei Einsatz der Neuroleptika 3 4 5 6 - 6 - eine berechtigte Hoffnung auf Besserung mit der Aussicht auf ein L eben auße r- halb einer geschlossenen Einrichtung. Der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme überwiege die von dieser zu er wartenden Beeinträchtigu n- gen deutlich. Die Betroffene, die eine Behandlung ablehne, könne aufgrund i h- rer Erkrankung die Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht erkennen. Ihre freie Willensbestimmung sei insoweit vollständig aufgehoben. Das Landgericht hat n ach erneuter Anhörung der Betroffenen die Feststellungen des Amtsgerichts als zutreffend erachtet. b) Die Entscheidung en des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts halten insoweit einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie sind in mehrf a- cher Hinsich t rechts fehlerhaft . aa) Der Betreuer kann in eine im Rahmen einer zivilrechtlichen Un - terbringung erfolgende ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen, wenn die in § 1906 Abs. 3 Satz 1 BGB aufgezählten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. BT - Drucks. 17/1 1513 S. 7; Moll - Vogel FamRB 2013, 157, 158). (1) Durch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwill i- gung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 26. Februar 2013 in die Vo r- sc hrift des § 1906 BGB die neuen Absätze 3 und 3a eingefügt, mit denen die Voraussetzungen der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsma ß- nahme im Einzelnen geregelt sind und das gerichtliche Genehmigungserforde r- nis normiert ist. Bei der Ausges taltung dieser Voraussetzungen hatte der Gesetzgeber im Blick, dass es sich bei einer solchen Zwangsbehandlung wegen des mit ihr ve r- 7 8 9 10 - 7 - bundenen er heblichen Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehr t- heit, das auch das Recht auf Selbstbestimmung hi nsichtlich der körperlichen Integrität schützt (Senatsbeschluss BGHZ 192, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 33; BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 39, 44 mwN und FamRZ 2013, 767 Rn. 49), nur um die ultima ratio handeln darf. Die Anwendung dieses letzten Mittels kommt in sbe sondere in Situationen drohender erheblicher Selbstgefäh r- dung und nur bei Betroffenen in Betracht, die aufgrund psychischer Krankheit oder geistiger oder seelischer Behinderung selbst einwilligungsunfähig sind (vgl. BT - Drucks. 17/11513 S. 5 ff.). Zudem erfordert der mit einer Zwangsb e- handlung regelmäßig verbundene schwerwiegende Grundrechtseingriff eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. dazu Senatsb e- schluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 34 mwN). ( 2 ) In eine ärztliche Zwangsmaßnahme, also in die Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen, kann der Betreuer daher nach § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB nur einwilligen, wenn es dem Betroffenen krankheits - oder behinderungsbedingt an der Fähigkeit fehlt, die Notwe ndigkeit der ärztl i- chen Maßnahme zu erkennen, od er wenn er trotz Vorliegens einer solchen Ei n- sicht krankheits - oder behinderungsbedingt nicht nac h dieser Einsicht handeln kann . (3 ) Gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB muss die ärztliche Zwang s- maßnahme e rforderlich sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden des Betroffenen abzuwenden (vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 665/11 - FamRZ 2013, 289 Rn. 15 ff.; vom 22. August 2012 - XII ZB 29 5/12 - FamRZ 2012, 1705 Rn. 3 f. und vom 23. Juni 2010 - XII ZB 118/10 - FamRZ 2010, 1432 Rn. 10 f.; 11 12 - 8 - Dodegge NJW 2013, 1265, 1267 f. mwN). D enn d ie Überwindung des entg e- genstehenden natürlichen Willens des Betroffenen im Wege der Zwangsb e- handlung kann scho n im Ansatz nur dann gerechtfertigt sein, wenn e s gilt, g e- wichtige gesundheitliche Nachteile des Betroffenen zu verhindern (vgl. BT - Drucks. 17/11513 S. 7). Umgekehrt ist der natürliche Wille des Betroffenen zu respektieren, wenn auch bei Unterbleiben der B ehandlung keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen zu erwarten sind. Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist weiterhin das Erfo r- dernis, dass d er erhebliche gesundheitliche Nachteil nicht durch eine mildere, dem Be troffenen zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann (§ 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BGB). Eine solche kann etwa in einer alternativen Behan d- lungsmethode zu sehen sein, die nicht dem natürlichen Willen des Betroffenen widerspricht und ebenfalls das mit der Zwan gsbehandlung verfolgte Behan d- lungsziel herbeizuführen vermag, aber auch in sonstigen, die Behandlung en t- behrlich mach enden Maßnahmen ( vgl. BeckOK BGB/Müller [Stand: 1. August 2013] § 1906 Rn. 28; Marschner in Jürgens Be t reuungsrecht 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 35 ; Dodegge NJW 2013, 1265, 1268 ). Auch wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Zwangsbehandlung nur verhältnismäßig , sofern der von ihr zu erwartende Nutzen die aus ihr für den Betroffenen folgenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt (§ 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BGB ; vgl. auch BT - Drucks. 17/11513 S. 7 ). D em zu erwa r- tenden Behandlungserfolg sind die mit der Behandlung verbundenen Neben - und Auswirkungen einschließlich der möglichen Komplikationen gegenüberz u- stellen und Nutzen und Beeinträchtigun gen gegeneinander abzuwägen (vgl. zu 13 14 - 9 - Einzelheiten etwa Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Oktober 2013] § 1906 BGB Rn. 152 f. ; Dodegge NJW 2013, 1265, 1268 ) . (4 ) Schließlich setzt die Zulässigkeit einer zwangsweisen Behandlung gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB voraus, dass vor der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme versucht wurde, den Betroffenen von der Notwe n- digkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen und seine auf Vertrauen g e- gründete Zustimmung zu erreichen. Dieser Versuch muss ernstha ft , mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks (BT - Drucks. 17/12086 S. 1, 11; vgl. auch BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 58) durch eine überzeugungsfähige und - bereite Person unternommen worden sein, was das Gericht in jedem Einzelfall fe stzustellen und in seiner Entscheidung in nac h- prüfbarer Weise darzulegen hat. (a) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert , dass die Durchführung der ärztlichen Maßnahme gegen den natürlichen Willen des Betroffenen nicht vermieden werden ka nn, indem der Betroffene von ihrer Notwendigkeit übe r- zeugt, so eine Änderung seines Willens herbeigeführt und eine Zwangsma ß- nahme d adurch überflüssig wird. Um die s sicherzustellen, hat der Gesetzgeber auf Empfehlung des Rechtsausschusses (vgl. BT - Drucks. 17/12086) i n § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB das entsprechende Erfordernis aufgenommen. Dam it ist klargestellt, dass es sich bei dem Überzeugungsversuch um ein e materiell - rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung durch den B e- treuer handelt (vgl. au ch Moll - Vogel FamRB 2013, 157, 158) , der mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. Masuch/Gmati NZS 2013, 521, 528) . 15 16 - 10 - (b) Zur näheren Ausgestaltung eines solchen Versuchs, insbesondere dazu, von wem er zu unt ernehmen ist, en thält das Gesetz keine Angaben. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung an die in § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB enthaltene, den Betreuer treffende Pflicht angeknüpft (BT - Drucks . 17/12086 S. 11) , wichtige Angelegenheiten vor ihrer Erledigung mit dem B e- troffenen zu besprechen, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. Schon danach muss der Betreuer den Betroffenen, um ihm ein möglichst selbstb e- stimmtes Leben zu ermöglichen, vor Durchführung einer Maßnahme über diese in für den Betroffenen verstän dlicher Weise informieren (BT - Drucks. 17/11513 S. 6). Zudem wird der Betreuer die ordnungsgemäße Durchführung des Übe r- zeugungsversuchs als Voraussetzung für die Wirksamkeit seiner Einwilligung s- erklärung am zuverlässigsten beurteilen können, wenn er selbst daran beteiligt war. Gegen eine - danach folgerichtige - Mitwirkung des Betreuers spricht nicht § 630 c Abs. 2 Satz 1 BGB (anders BeckOK BGB/Müller [Stand: 1. August 2013] § 1906 Rn. 28) , der die aus dem Behandlungsvertrag folg ende Aufkl ä- rungspflicht des b ehandelnden Arztes gegenüber dem Patienten bei Beginn und im Verlauf der Behandlung regelt. Denn § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB geht mit der Forderung nach einem Überzeugungsversuch über die vertragliche Pflicht zur Aufklärung und Erläuterung hinaus . Letzt genannte setzt außerdem erst im Zusammenhang mit dem Beha ndlungsbeginn ein, während der Versuch, den Betroffenen von der Notwendigkeit zu überzeugen, schon allein deshalb deutlich früher erfolgen muss, weil die darauf aufbauenden Betreuereinwilligung und g erichtliche Genehmigung der ärztlichen Aufklärung gemäß § 630 c Abs. 2 Satz 1 BGB und dem Behandlungsbeginn zeitlich vorauszugehen haben (so auch Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 19 06 Rn. 26). 17 18 - 11 - Andererseits wird ein Überzeugungsversuch zur Notwendigkeit eine r ärztliche n Behandlung regelmäßig nur dann erfolgversprechend sein, wenn er sich auch auf ärztliche Fachkenntnis stütz t und der behandelnde Arzt einen ve r- trauensvollen Zugang zum Betroffenen findet. Zudem dürfte der Betreuer in der in § 1906 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Konstellation, also wenn das Betre u- ungsgericht die Einwilligung wegen Verhinderung des Betreuers im Wege einer einstweiligen Maßregel selbst anordnet, häufig schon im Vorfeld der Einwill i- gungserteilung als Überzeugungsperson ausfallen (vgl. auch Grotkopp BtPrax 2013, 83, 87). Gleichwohl muss auch in diesem Fall ein Überzeugungsversuch erfolgt sein. Im Ergebnis vermeidet die offen gehaltene gesetzliche Regelung mithin eine genaue Festlegung, wer im Rahmen des § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB tätig werden muss. Dies wird regelmäßig der ärztlich beratene Betreuer , kann aber gegebenenfalls auch ein behandelnder Arzt sein ( vgl. Lipp FamRZ 2013, 913, 921 ; Dodegge NJW 2013, 1265, 1267 ; Grotkopp BtPrax 2013, 83, 87 ) . In Betracht kommen für den Überz eugungsversuch zudem Vertrauensper sonen des Betroffenen aus seinem Angehörigen - und Freundeskreis ( vgl. Knit tel B e- treuungsrecht [Stand: 1. Oktober 2013 ] § 1906 BGB Rn. 142 ; Masuch/Gmati NZS 20 13, 521, 530 ). Im Übrigen hängt die Ausgestaltung des Überzeug ung s- versuchs stark vom jeweiligen Einzelfall mit dem Krankheits - oder Behind e- rungsbild des Betroffenen ab. bb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber durch die Ne u- fassung des § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG die Genehmigung der betreuungsrech t- li chen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme den Unterbringungss a- chen i.S.d. § 312 FamFG zugeordnet. Damit gelten für das gerichtliche Verfa h- 19 20 21 - 12 - ren die bereits vor der Gesetzesänderung im zweiten Abschnitt des dritten B u- ches des Gesetzes über das Verfah ren in Familiensachen und in den Angel e- genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) enthaltenen Vorschriften. Zusätzlich muss gemäß § 323 Abs. 2 FamFG die Beschlussformel en t- halten, dass die Zwangsmaßnahme unter der Verantwortung eines Arztes durc hzuführen und zu dokumentieren ist (BT - Drucks. 17/11513 S. 8; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 40) . Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (vgl. Grot kopp BtPrax 2013, 90 ) handelt es sich h ierbei nicht lediglich um ein en klarstellenden Ausspruch. Vielmehr wird durch den Beschlusstenor die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßna h- me unabhängig von aus dem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag folgenden Pflichten daran geknüpft, dass diese Vorgaben erfüllt sind (vgl. auch Ke i- del/Budde FamFG 18. Aufl. § 323 Rn. 8). Darüber hinaus gelten Sonderregelungen für die Person des gerichtl i- chen Gutachters (§§ 312 Abs. 1 Satz 5, 329 Abs. 3 FamFG ; vgl. dazu Senat s- beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 482/13 - FamRZ 2014, 29 Rn. 9 ) . Schließlich bestimmt § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG nun als Höchstdauer für die (erst malige) Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwang s- maßnahme eine Frist von sechs Wochen. Bei Erlass einer einstweiligen Anor d- nung beträgt diese Frist nach § 333 Abs. 2 Satz 1 FamFG zwei Wochen. Der Gesetzgeber hat diese gegenüber der Unterbringung kürzeren Fristen damit begründet, dass nach den Erfahrungswerten der bisherigen Praxis von einer wenige Wochen andauernden Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen werde (BT - Drucks. 17/11513 S. 8). 22 23 24 - 13 - cc) Diesen gesetzlichen Anforderungen werden die angefochtenen En t- scheidungen zur Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsma ß- nahme in verschiedener Hinsicht nicht gerecht. (1) Weder im amtsgerichtlichen Beschluss noch in der sich im Wesentl i- chen in einer Bezugnahme auf diesen erschöpfenden Beschwerdeentscheidung sind Feststellungen dazu enthalten, ob der gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB vor der Einwilligung der Bet reuerin in die ärztliche Zwangsmaßnahme durchzu führende Überzeugungsversuch stattgefunden hat. Das Amtsgericht verweist lediglich darauf, die Betroffene sei aktuell zu einer freiwilligen Behandlung auch unter stationären Bedingungen nicht bereit und habe die Einnahme von Haldol in der richterlichen Anhörung dezidiert a b- g e lehnt. Daraus ergibt sich jedoch nur der der Behandlung entgegenstehende natürliche Wille der Betroffenen, ohne den schon keine ärztliche Zwangsma ß- nahme vorliegen würde. O b von der Betreuerin, Ärzten oder sonstigen Dritten der Versuc h unternommen wurde, die Betroffene von der Notwendigkeit der medikamentösen Behandlung zu überzeugen, lässt sich den Vorentscheidu n- gen nicht entnehmen. Das Amtsgericht hat mithin die Genehmigung i.S.d. § 1906 Abs. 3a Satz 1 BGB erteilt und das Landgeri cht hat die hiergegen gerichtete Beschwe r- de zurückgewiesen, ohne dass das Vorliegen der materiell - rechtlichen Vorau s- setzungen für die Einwilligung festgestellt war. (2) Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, ist die Beschwerdeen t- scheidung auch desweg en rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht unter Verstoß gegen § 26 FamFG da s Vorliegen der in § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BGB ger e- 25 26 27 28 29 - 14 - gelten Voraussetzung eines deutlichen Überwiegens des zu erwartenden Nu t- zens gegenüber den zu erwartenden Beeinträchtigungen ni cht ausreichend aufgeklärt hat. Zwar hat das Amtsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage de r detaillierten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständ i- gen zu den mit der Behandlung verbundenen Erfolgsaussichten, Nebenwirku n- g en und Risiken das deut liche Überwiegen gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BGB bejaht. Insbesondere war der Gutachter zu einer " berechtigten Bess e- rungshoffnung " gelangt. Im Rahmen der knapp drei Wochen nach der ersti n- stanzlichen Entscheidung vom Landgericht durchgeführten Anhörung hat die behandelnde Ärztin jedoch geäußert , " eine Veränderung bzw. Verbesserung des Zustands [ der Betroffenen ] sei zweifelhaft " . Damit aber hätte sich das Landge richt auseinandersetzen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen a n- stell en müssen, weil diese ärztliche Einschätz ung dar auf hindeutete, dass sich die Erfolgsprognose gegenüber der Situation bei der erstinstanzlichen Beurte i- lung verschlechtert hatte. Dies hätte im Bestätigungsfall den von der Zwang s- behandlung zu erwartenden Nut zen vermindert und damit dazu führen können, dass nicht mehr von einem deutlichen Überwiegen aus gegangen werden kon n- te - was das Landgericht hätte veranlassen müssen, die Genehmigung wegen veränderter tatsächlicher Umstände aufzuheben. (3) Darüber hinau s verstößt die Genehmigungsentscheidung gegen § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Statt der bei der erstmaligen Genehmigung zulä s- sigen Höchstfrist von sechs Wochen hat das Amtsgericht die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme für den Zeitraum 30. Januar 2014 bis 23. April 2014 und damit für einen Zeitraum von fast zwölf Wochen genehmigt. 30 31 - 15 - (4) Zudem fehlt es im Tenor der amtsgerichtlichen Genehmigungsen t- scheidung an den nach § 323 Abs. 2 FamFG erforderlichen Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung e i- nes Arztes . c) Die Betroffene ist durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfasste n Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität verletzt worden. aa) Die Feststellung, dass ein Betroffene r durch angefochtene Entsche i- dungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verle t- zung des Verfah rensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rück wirkend nicht mehr zu tilgen ist ( Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 23 mwN) oder wenn eine Heilung im Nachhinein nicht mehr möglich ist ( Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 27 m wN). bb) Für den über sechs Wochen hinausgehenden Genehmigungszei t- raum, der bei Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung bereits abgelaufen war und für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehlte, scheidet eine He i- lung von vornherein aus. Aber auch für die ersten sechs Wochen kommt eine Aufhebung und Z u- rückverweisung zur Nachholung der zu § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 BGB 32 33 34 35 36 - 16 - fehlenden Feststellungen nicht in Betracht. Zum einen ist bereits fraglich, ob nach der inzwischen verstrichenen Zeit die Progn oseentscheidung zum deutl i- chen Überwiegen des Nutzens der konkreten ärztlichen Zwangsmaßnahme noch verlässlich zu treffen wäre . Zum anderen ist der Betroffenen die Verfa h- rensfortsetzung nicht zumutbar . Denn eine solche würde sich nach Erledigung der ärztli chen Zwangsmaßnahme auf erstmalige nachprüfbare Feststellungen zu einer materiell - rechtlichen Einwilli gungsvoraussetzung richten , die in den Gründen beider Vorentscheidungen gänzlich unbeachtet geblieben ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die angegri ffenen Ents cheidungen auch ins o- weit auf dem Verfahrensfehler beruhen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 16). cc ) Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Recht swidrigkeit der - hi er durch Zeitablauf erledigten - Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsm aßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Wie bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme (vgl. Senat s- beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - Fam RZ 2014, 649 Rn. 27 mwN) bedeutet auch d ie gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. 3. Soweit die Betroffene sich gegen die Anordnung der Betr euung und gegen die Unterbringungsgenehmigung wendet, ist d ie angegriffene Entsche i- dung hingegen nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsb e- schwerde stand. Der Senat hat die gerügten Verfahrensmängel geprüft, die R ü- gen aber nicht für durchgrei fend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 564 ZPO). 37 38 - 17 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird insoweit abges e- hen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Guhlin g Vorinstanzen: AG Neustadt am Rübenberge, Entscheidung vom 30.01.2014 - 6 XVII M 13/14 - LG Hannover, Entscheidung vom 21.02.2014 - 9 T 7/14, 9 T 8/14, 9 T 10/14 - 39
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