ECLI:DE:BGH:2018:110418BXIIZB121.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 121/17 Verkündet am: 11. April 2018 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1578 b ; FamFG § 238 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 2 Ist ein Abänderung santrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabse t- zung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderung sverfahren zu berücksichtigen gew e- sen wären (Aufgabe von Senatsurteil BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99; For t- führung von Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215). BGH, Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 121/17 - OLG Oldenburg AG Norden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2018 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und di e Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberla n- desgerichts Oldenburg vom 27. Februa r 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) streiten als geschiedene Ehegatten über die Abänderung eines Titels auf nachehelichen Unterhalt. Die 1983 geschlossene Ehe der Beteiligten, aus der zwei Kinder hervo r- gegangen sind, wurde mit Urteil vom 11. November 1997 rechtskräftig geschi e- den. In diesem Urteil wurde der Ehemann zur Zahlung nachehelichen Unte r- 1 2 - 3 - halts verurteilt. Auf Abänderungsklage der Ehefrau wurde der laufende Unte r- halt durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2003 auf monatli erhöht. In einem weiteren Abänderungsverfahren wurde der Unterhalt durch Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 8. Mai 2009 für die Zeit von August 2007 bis Januar 2010 erhöht, für die nach folgende Zeit wurde die Abänderungsklage der Ehefrau abgewiesen. Der Ehemann begehrt im vorliegenden Verfahren die Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2003 dahingehend, dass er ab Januar 2016 keinen Unterhalt mehr an die Ehefrau zu zahlen hat . Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag abgewiesen. Die B e- schwerde des Ehemanns ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben . Dagegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er das A b- änderung sbegehren weiterverfolgt. II. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Antragsteller mit dem von ihm erhobenen Einwand der Befristung gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB durch die Entscheidung des Amtsgerichts Geldern vom 8. Mai 2009 nach § 238 Abs. 2 FamFG präkl udiert. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderung s- verfahren sei für die Frage der Präklusion auf den Schluss der Tatsachenve r- handlung des letzten Verfahrens abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne der Gegner des früheren, au f Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungsverfahrens , der e s versäumt habe , die seinerzeit bereits bestehenden, für eine Herabsetzung 3 4 5 6 - 4 - sprechenden Gründe im Wege de r Abänderungswider klage geltend zu machen , auf diese Gründe keine neue Abän derungs klage st ützen. Damit werde siche r- gestellt, dass der Einfluss veränderter Umstände auf einen titulierten Unte r- haltsanspruch in einem einheitlichen Verfahren nach beiden Seiten hin geklärt werde. Gegenstand des Abänderungs verfahrens sei stets der volle Unterhalt und nicht nur die Frage, ob aufgrund veränderter Verhältnisse eine Erhöhung oder Herabsetzung in Betracht komme. Da die vom Antragsteller vorgebrachte Tatsache eines Zeitablaufs von gut 18 Jahren nach der Scheidung zum Zeitpunkt der Tatsachenverhandlung vor dem Amtsgericht Geldern zwar noch nicht eingetreten, aber sicher vorhe r- sehbar gewesen sei, habe der Antragsteller sein Befristungsverlangen gegeb e- nenfalls im Wege der Widerklage geltend machen müssen. Zwar habe der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 29. Mai 2013 (XII ZB 374/11) inzwischen entschieden, dass die Präklusion nicht weiter reiche als die Rechtskraft einer abzuändernden Entscheidung. De r Entscheidung habe aber die Abänderung ein es Unterhaltsvergleich s zugrunde gelegen, für den die Präklusio nsvorschrift nicht gelte. Zwar könnten dennoch Anhaltspunkte gegen eine Präklusion bestehen, weil es im Vorverfahren lediglich um die Erhöhung des Unterhalts gegangen sei, nicht aber um den unstreitigen " Sockelbetrag " . Der Bundesgerichtshof habe seine entg egenstehende frühere Rechtsprechung jedoch ausdrücklich nicht aufgegeben , auch sei die zugrunde liegende Fal l- ko n s tellation mit der vorliegen den nicht vergleichbar. 2. Das hält rechtlicher Nachp rüfung nicht stand. a) Nach § 238 Abs. 1 FamFG kann jede r Teil die Abänderung einer in der Hauptsache ergangenen Endentscheidung des Gerichts beantragen, die eine Verpflichtung zu künftig fä llig werdenden wiederkehrenden Unterhaltsl ei s- 7 8 9 10 - 5 - tungen enthält. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen v o r- trägt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung z u- grunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Gemäß § 238 Abs. 2 FamFG kann der Antrag nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandl ung des vorausgegangenen Verfahrens en t- standen sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war. aa) Bei mehreren vorausgegangenen (Abänderungs - )Entscheidungen ist auf die im letzten Abänderungsverfahren ergangene Entscheidung a bzustellen (Senats beschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 15 mwN). Die Zulässigkeit des Abänderungsantrags wegen tat sächlicher Änderungen setzt den Vortrag von grundsätzlich unterhaltsrelevanten Tats a- chen voraus, die erst nach Sc hluss der Tatsachenverhandlung des letzten Ve r- fahrens eingetreten sind. Erweist sich das Vorbringen des Antragstellers als unrichtig oder ist die sich daraus ergebende Änderung nur unwesentlich, so ist der Abänderungsantrag unbegründet ( Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 16 mwN ). Ist das Abänderungsverfahren eröffnet, so ermöglicht es weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verh ältnisse, die bereits in der Vor entscheidung eine Bewertung erfahren haben. Darüber hinaus bleiben im Abänderungsverfahren auch solche im Ausgangsverfahren schon entsche i- dungserheblichen Umstände unberücksichtigt, die seinerzeit von den Beteili g- ten nicht v orgetragen oder vom Gericht übersehen wurden. Denn auch eine Korrektur von Fehlern der rechtskräftigen Entscheidung ist im Abänderungsve r- fahren nicht zulässig. Einer Fehlerkorrektur steht vielmehr die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, deren Durchbr echung nur insoweit gerechtfertigt 11 12 - 6 - ist, als sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich verändert haben (S e- natsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 19 mwN). Zudem kann sich aus der vorausgegangenen (Abänderungs - ) Entscheid ung ergeben, dass das Gericht dieser bewusst und im Einklang mit dem Entscheidungstenor nur eine eingeschränkte Wirkung zumessen wollte, was sich - wiederum ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ausgangsentsche i- dung - auf den Umfang der Rechtskraft auswir ken kann (Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 159/09 - FamRZ 2012, 288 Rn. 23; vgl. Zöller/ Vollkommer ZPO 32. Aufl. Vorbemerkunge n zu § 322 Rn. 42). bb) Konnte eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bzw. zeitliche Begrenzung des Ehe gattenunterhalts gemäß § 1578 b BGB b e- reits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfa h- rens geltend gemacht werden, ist ein mit dem gleichen Ziel erhobener Abänd e- rungsantrag bei gleich gebliebenen Verhältnissen wegen § 238 Abs. 2 Fa mFG regelmäßig bereits unzulässig. Die Entscheidung, einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen herabzusetzen oder zu befristen, setzt dabei nicht v o- raus, dass die hierfür maßgeblichen Umstände bereits eingetreten sind. Soweit die betreffenden Gründe schon im Ausgangsverfahren entstanden oder jede n- falls zuverlässig vorauszusehen waren, mussten sie auch im Ausgangsverfa h- ren berücksichtigt werden. Die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung kann dann wegen § 238 Abs. 2 FamFG im Rahmen eines Abänderun gsverfa h- rens grundsätzlich nicht nachgeholt werden (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 22 mwN; vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 59 mwN). cc) Die Präklusion von sogenannten Alttatsachen setzt al lerdings voraus, dass die Umstände schon für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erhe b- lich waren. Das ist dann der Fall, wenn das Gericht des Ausgangsverfahrens 13 14 - 7 - bereits eine Herabsetzung oder Befristung hätte aussprechen müssen. Ist ein Umstand allein im Rahmen der Billigkeitsbetrachtung nach § 1578 b BGB e r- heblich, so kommt es mithin grundsätzlich darauf an, ob der fragliche Umstand bereits im Ausgangsverfahren zu einer abweichenden Entscheidung hätte fü h- ren müssen (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 23 ). Eine solche Lage besteht indes nicht, wenn der Unterhaltsschuldner im Vorverfahren als Gegner des Abänderungsverlangens hinsichtlich des laufe n- den Unterhalts voll obsiegt hat. Denn dann hätte der Einwand einer ( weiterg e- henden) Herabsetzung oder Befristung zu keinem anderen Verfahrensergebnis als der ohnedies erfolgten Abweisung des Abänderungsantrags führen können. Da die Herabsetzung des Unterhalts nicht Streitgegenstand des Vorverfahrens war, hatte das Gericht darüber nicht zu befinden, wodurch auch die Rechtskraft der vorausgegangenen Entscheidung begrenzt wird. dd) Ü ber die Rechtskraftwirkung hinausgehend hat der Senat auch in dieser Fallkonstellation eine Präklusion angenommen , wenn der Gegner eines auf Un terhaltse rhöhung gerichteten Abänderungsverlangens bereits im Vorve r- fah ren Abänderung swiderklage hätte erheb en k önnen , um damit eine gerichtl i- che Klärung des Unterhalt s nach beiden Seiten hin zu erwirken (Senatsurteil BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99 ). Dies hat der Senat damit begründet, § 323 Abs. 2 ZPO stelle sicher, dass nicht gesonderte Abänderungsverfahren für E r- höhungs - und Herabsetzungsverlangen zur Verfügung stehen, sondern dass der Einfluss veränderter Umstände auf den titulierten Unterhaltsanspruch in einem einheitlichen Verfahren nach beiden Seiten hin geklärt werden müsse. Bei einer Aufeinanderfolge von Abänderungsverfahren mit entgegengesetzter Zielrichtung werde dadurch vermieden, dass in jedem Prozess eine andere Zeitschranke für die Berücksicht igung von Tatsachen gelte und dass es zu e i- 15 16 - 8 - ner unzweckmäßigen Verdoppelung von Prozessen über den gleichen Leben s- sachverhalt komme mit der damit verbundenen Gefahr einander widerspr e- chender gerichtlicher Entscheidungen (Senatsurteil BGHZ 136, 374 = FamRZ 1 998, 99 , 100). Daran hält der Senat nach erneuter Überprüfung nicht fest (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215 Rn. 2 0 f. ) . Die angeführten Gründe vermögen die wei treichende Folge einer P räklusion nicht zu rech tfertigen. Die Grenzen der Abänder barkeit einer gerich t- lichen Entscheidung ergeben sich vorwiegend aus der en materielle r Recht s- kraft . Soweit die begehrte Unterhaltserhöhung oder - herabsetzung nicht G e- genstand des Vorverfahrens gewesen ist, steht die Rechts kraft einem auf den nicht streitgegenständlichen Teil gerichteten Abänderungsantrag grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215 Rn. 18) . E twas anderes gilt , wenn im Vorverfahren die H ö- he des Unter halts neu festgelegt worden ist. Wenn der Unterhalt etwa im Vo r- verfahren auf einen Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers erhöht wo r- den ist, würde ein e Herabsetzung des Unterhalts der früheren Entscheidung als deren kontradiktorisches Gegenteil wid ersp rechen, obwohl diese nicht Streitg e- gen stand des Vorverfahrens gewesen ist (vgl. Hoppenz FamRZ 2013, 1217, 1218) . Ist hingegen der vorausgegangene Abänderungsantrag vollständig a b- gewiesen worden, so besagt die Rechtskraft dieser Entscheidung nur, dass ein höherer als der titulierte Unterhalt sanspruch nicht besteht , sodass eine spätere, auch auf unveränderter Tatsachengrundlage beruhende Herabsetzung des U n- terhalts dazu nicht im Widerspruch stünde . Dementsprechend hat der Senat die Präklusion auch in d er genannten Entscheidung (Senatsurteil BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99 , 100) nicht als Rechtskraftwirkung angesehen . Die zur Begründung der Präklusion in der S a- 17 18 - 9 - che angeführte Verfahrenskonzentration vermag die mit ihr verbundene weitre i- chen de Rechtsb eschrä nkung nicht zu rechtfertigen ( ebenso Hoppenz FamRZ 2013, 1217, 1218 ; Finke FF 2013, 452, 453 f.) . Vielmehr liegt es in der Dispos i- tion sbefugnis der Beteiligten, ob und inwiefern sie die dem Abänderungsverla n- gen gegenläufige Unterhaltsabänderung zum Gegenst and des Verfahrens m a- chen. Dies verdeutlicht ein Vergleich mit der Teilklage (Teilantrag) . Auch hier liegt es ohne Rücksicht auf die Zweckmäßigkeit und die Gefahr widersprüchl i- cher - nicht an der Rechtskraft teilnehmender - Entscheidungsb egründungen in der Dispositionsbefugnis der Beteiligten , ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch gerichtlich geltend machen . Wie sie diese Befugnis ausüben und ob sie insbesondere zur Verminderung des Prozessrisikos nur einen Teil des A n- spruchs geltend machen, bleibt ih nen überlassen. Dass die darauf ergehende Entscheidung sodann nur eine entsprechend eingeschränkte Rechtskraftwi r- kung entfaltet, ist als Folge de s zivilprozessualen Dispositions grundsatzes zu akzeptieren und kann mangels einer entgegenstehende n gesetzliche n Grun d- lage nicht allein aus Praktikabilitäts erwägungen in Frage gestellt werden. De m- entsprechend ist es auch dem auf Unterhaltserhöhung in Anspruch genomm e- nen Unterhaltsschuldner unbenommen, den Ausgang des Abänderungsv erfa h- rens abzuwar ten und im Falle vo llständiger Abweisung des Abänderungsa n- trags - in den zeitlichen Grenzen des § 238 Abs. 3 FamFG - in zulässiger Weise einen eigenen, auf Unterhaltsherabsetzung gerichteten Abänderungsantrag zu erheben. Entsprechendes gilt schließlich auch i m umgekehrten Fa ll , dass ein vorausgegangener Abänderungsantrag auf Herabsetzung abgewiesen wurde, für einen anschließenden Antrag des Unterhaltsgläubigers auf Unterhaltserh ö- hung. b) Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Maßstäben nicht. 19 - 10 - Die Abänderung is t nach § 238 Abs. 2 FamFG zulässig. D ie vorausg e- gangene Entscheidung des Amtsgericht s Geldern entfaltet nur insoweit Recht s- kraftwirkung, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Aus der für die Zeit ab Februar 2010 klagabweisenden Entscheidung folgt mithin lediglich, dass ein höherer als der zuvor bereits titulierte Unterhaltsanspruch nicht b e- steht. Dass im Urteil des Amtsgerichts Geldern der Unterhalt vorübergehend erhöht worden ist , steht dem nicht entgegen, weil allein auf den laufenden U n- te rhalt abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101 , 102 ) . Die Geltendmachung einer Herabsetzung und Befristung des Unterhalts ist somit schon deswegen nicht präkludiert , weil sich nach dem hier maßgebl i- chen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Dü s- seldorf im Jahr 2003 insoweit die Rechtsprechung des Senats geändert hat (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 18 f. ). c) Die angefochtene Ents cheidung ist daher aufzuheben . Der Senat ist an einer eigenen abschließenden Sachentscheidung gehindert, weil hinsichtlich der Anspruchshöhe und - dauer bislang keine tatrichterliche n Feststellungen getroffen worden sind. Die Sache ist mithin an das Oberlan desgericht zurüc k- zuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die geltend gemachte Herabse t- zung und Befristung nicht an die Gründe der Entscheidung des Amtsgerichts 20 21 22 - 11 - Geldern vom 8. Mai 2009 gebunden ist, weil sie an der Rechtskraft d ies er En t- scheidung nicht teilhaben. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Norden, Entscheidung vom 22.08.2016 - 7 F 11/16 UE - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.02 .2017 - 3 UF 122/16 -
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