BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 12/12 vom 21. Januar 2013 in dem Kostenfestsetzungsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 20. Juni 2012 aufgehoben, soweit darin zu ihrem Nachteil entschi e- den wurde. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungs - beschluss vom 26. Januar 2012 abgeändert. Die Beklagte hat an die Klägerin über den im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten B e trag hinaus weitere 8.018,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentp unkten über dem Basiszinssatz seit 26. September 2011 zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungs - und des Rechts - beschwerdeverfahrens. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines im erstinstanzlichen Patentnichtigkeitsverfahren mitwirkenden Rechtsanwalts. Das Patentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Kostenfestse t- 1 2 - 3 - zungsverfahren hat die Rechtspflegerin die Kosten fü r de n mitwirkenden Rechtsanw a lt ( 8.018,69 Euro) unberücksichtigt gelassen. Die hiergegen geric h- tete Erinnerung der Klägerin hat das Patentgericht zurückgewiesen. Dagegen wende t sich die Klägerin mit der vom Patentgericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde . II . Die form - und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Zu Recht hat das Patentgericht die Rechtsbeschwerde als statthaft angesehen. Wie der Senat mittlerweile an anderer Stelle entschieden und näher b e- gründet hat, unt erliegen Beschlüsse des Patentgerichts, mit denen über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung entschieden wird, der Rechts - be schwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 18. Dezem - ber 2012 - X ZB 11/12 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsve rfahren ; zur Verö f- fentlichung bestimmt). 2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind die Kosten für den mitwirkenden Rechtsanwalt im Streitfall erstattungsfähig. Wie der Senat in dem angeführten Beschluss vom 18. Dezember 2012 ebenfalls entschie den und näher begründet hat, ist die Zuziehung eines Rechts - anwalts neben einem Patentanwalt im Patentnichtigkeitsverfahren typische r- weise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertei digung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO an zusehen, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Verletzung s- rechtsstreit anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wir t- schaftlich verbundener Dritter beteiligt ist . Diese Voraussetzung ist im Strei tfall erfüllt. Die geltend gemachten Kosten für den auf Seiten der Klägerin mitwi r- 3 4 5 6 7 - 4 - kenden Rechtsanwalt, deren Höhe nicht in Streit steht, sind deshalb antrag s- gemäß festzusetzen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 9 1 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung v om 20.06.2012 - 4 ZA(pat) 14/12 8
Full & Egal Universal Law Academy