BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 12/12 vom 21 . Oktober 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KapMuG §§ 9, 15 (in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung) ZPO § 313 Abs. 2, § 547 Nr. 6, § 575 Abs. 3 Nr. 1, § 576 Abs. 3 Bö rsG §§ 45, 47 (in der Fassung vom 9. September 1998) VerkProspG § 13 (in der Fassung vom 9. September 1998) BGB § 204 a) Ein Musterentscheid im Kapitalanleger - Musterverfahren muss den maßgebl i chen Sach - und Streitstand, über den entschieden wird, wiedergeb en und die gestellten Musteranträge erkennen lassen. b) Ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Kapitalanleger - Musterverfahren verlangt die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids, die aufgehoben oder geändert werden sollen. c) Auf einen im Jahr 2000 freiwillig erstellten Wertpapierverkaufsprospekt, der der Umplatzierung bereits an der Börse gehandelter Wertpapiere dient, ist nicht die bürgerlich - rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne, sondern die damals ge l- tende gesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 45 ff. BörsG entsprechend anzuwenden. d) In einem Wertpapierverkaufsprospekt ist der Wert des Immobilienvermögens der Emittentin als Bilanzposition, die für die Beurteilung der Vermögenslage des U n- ternehmens und damit für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung - 2 - ist, zutreffend auszuweisen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Eigenkapital zu einem beträchtlichen Teil aus Immobilien besteht. Die Prospektpublizitätspflicht erstreckt sich auf den gewäh lten Bewertungsansatz und das angewandte Bewe r- tungsverfahren, sofern deren Kenntnis für die sachgerechte Einschätzung des Grundstückswerts erforderlich ist. Die Grundstücksbewertung ist nicht fehlerhaft, wenn sich das Bewertungsergebnis im Rahmen zulässige r Toleranzen bewegt. Wo im Einzelfall die Toleranzgrenze zu ziehen ist, ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung. e) Die Übertragung eines erheblichen Aktienpakets von der Emittentin auf eine Ko n- zerntochter hier eine Holding im Wege der Sacheinlage ( sog. Umhängung) ist im Prospekt exakt zu beschreiben und darf nicht als Verkauf innerhalb des Ko n- zerns deklariert werden. Ferner muss im Prospekt erläutert werden, dass der im Jahr der Umhängung durch die Aufdeckung stiller Reserven erzielte Buchgewinn bei einer später erforderlich werdenden Sonderabschreibung des Beteiligung s- buchwerts an der Konzerntochter zu einem entsprechenden Verlust der Emittentin in künftigen Geschäftsjahren führen kann, der die Dividendenerwartung der neu geworbenen Aktionäre beei n t rächtigt. f) Die auf die Veröffentlichung eines fehlerhaften Prospektes gestützte Schadense r- satzklage hemmt die Verjährung nicht nur in Bezug auf Prospektfe h ler, die in der Klageschrift geltend gemacht worden sind, sondern auch für solche, die erst nach Kl ageerhebung in den Prozess eingeführt werden, weil es sich bei einzelnen Fe h- lern des Prospektes nur um Bestandteile eines einheitlichen Geschehensablaufs und damit um denselben prozessualen Strei t gegenstand handelt. g) In einem der Klage vorangegangenen Ma hn - oder Güteverfahren wird der erfo r- derlichen Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs durch die Angabe des Zeitpunkts des Erwerbs der Aktien unter Angabe des a n- geblich fehlerhaften Prospektes genügt. Der Benennung der einzelnen Pro spek t- fehler bedarf es im Mahnbescheids - bzw. Güteantrag nicht. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden R ichter Wiechers , die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Recht s- beschwerdeführer zu 1 bis 12, 14 bis 130 und 132 sowie die als Anschlussrechts beschwerden zu behandelnden Rechtsbeschwe r- den der Rechtsbeschwerdeführer zu 133 bis 136 wird der Muste r- entscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Juli 2012 auch mit Wirkung für den Rechtsbeschwerdeführer zu 131 hinsichtlich der auf Antrag der Musterbeklagten getroffenen Fes t- stellungen in den Ziffern 3 und 4 des Tenors betreffend die durch Beschluss vom 23. April 2007 weiter er gänzten Streitpunkte a und b zu Streitpunkt 32 und insowe it aufgehoben, als die Festste l- lungsanträge des Musterklägers zu den Streitpunkten 28, 32 c dd , 33 und 34 c aa zurückgewiesen worden sind. Auf die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten wird der Muste r- entscheid hinsichtlich der auf Antrag des Musterklägers g etroff e- nen Feststellungen in den Ziffern 8, 9, 13, 15 und 18 des Tenors zu den Streitpunkte n 32 c aa, bb, gg, mm und rr und insoweit au f- gehoben, als die Anträge der Musterbeklagten zu den ergänzten Streitpunkten a und b zu Streitpunkt 32 zurückgewiesen wor den sind. - 4 - Auf Antrag des Musterklägers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 12, 14 bis 130 und 132 bis 1 36 wird auch mit Wirkung für den Rechtsbeschwerdeführer zu 131 h insichtlich des Streitpunkts 34 c aa festgestellt, dass der Prospekt vom 26. Mai 2000 in einem wesentlichen Punkt unrichtig ist, soweit darin ausgeführt ist, dass die Musterbeklagte einen Buchgewinn in Höhe von ca. 8,2 Mrd. aufgrund des innerhalb der Deutsche Telekom Gruppe getätigten Verkaufs ihrer Anteile an S . r ealisieren konnte. Die auf Seiten der Vorbezeichneten gestellten Anträge zum Strei t- punkt 28, gerichtet auf Feststellung, dass die Musterbeklagte nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo bzw. der positiven Fo r- derungsverletzung haftet, und zu den Streitpunkten 32 c aa, bb , dd, gg, mm und rr sowie die Anträge der Musterbeklagten zu den ergänzten Streitpunkten a und b zu Streitpunkt 32 , gerichtet auf Feststellung zu einzelnen Verjährungsfragen, werden als im Mu s- terverfahren unstatthaft zurückgewiesen. Die Anträge der Musterb eklagten betreffend die durch Beschluss vom 23. April 2007 weiter ergänzten Streitpunkte a und b zu Streitpunkt 32 werden zurück gewiesen. Weiter wird der Musterentscheid auf die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten hinsichtlich der auf Antrag des Musterkl ägers g e- troffenen Feststellung in Ziffer 5 des Tenors betreffend den Strei t- punkt 29 klarstellend wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Aktivlegitimation der Kläger nicht voraussetzt, dass eine Eintragung im Aktienbuch erfolgt ist. - 5 - Im Übrig en wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Die weitergehenden Rechts mittel werden zurückgewiesen. D er Streitwert des Rechtsbeschwerdeverf ahrens wird hinsichtlich der Ge richtskosten auf 30.000.000 Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächti g- ten des Musterklägers, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen B1 bis B1181 auf 9.118.859,42 für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten sowie den Prozessbevollmächtigten der Beigetretenen auf Seiten der Mu s- terbeklagten auf 30.000.000 - 6 - Gründe: A . Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitala n- leger - Mus terverfahrensgesetz (KapMuG) um die Richtigkeit des anlässlich des sogenannten " dritten Börsengangs " der Musterbeklagten im Jahr 2000 herau s- gegebenen Prospekts. Die Musterbeklagte, die Deutsche Telekom AG, wurde in Vollzug der Postreform II am 20. Deze mber 1994 aus dem Teilsondervermögen Telekom der früheren Deutschen Bundespost gegründet und am 2. Januar 1995 in das Handelsregister eingetragen. Alleiniger Anteilseigner der Musterbeklagten war zunächst die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: Bund) . Im Jahr 1996 wurde ein Teil der vom Bund gehaltenen Aktien im Rahmen des sogenannten " ersten Börsengangs " der Musterbeklagten an der Börse zugelassen und ö f- fen t lich zum Kauf angeboten. Einen weiteren Teil der Aktien veräußerte der Bund in den Jahren 1997 und 1999 im Rahmen eines Platzhaltermodells an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgenden: KfW), an der er einen Anteil von 80% hielt. Im Jahr 1999 erfolgte der " zweite Börsengang " der Musterbeklagten, in dessen Rahmen sämtliche restlichen Aktien au s dem Bestand des Bundes und der KfW zum Handel an der Börse zugelassen wurden. In der Abschlussbilanz des Teilsondervermögens Telekom zum 31. De - zember 1994 war das Immobilienvermögen mit 22,944 Mrd. DM (11,731 Mrd. ausgewiesen. Zum Zwecke der Erstel lung der Eröffnungsbilanz der Musterb e- klagten wurde das Immobilienvermögen zum 1. Januar 1995 neu zu Verkehr s- werten mit einem Gesamtwert von 35,675 Mrd. DM (18,240 Mrd. . Dabei wurden nicht sämtliche der mehr als 12.000 Grundstücke der Musterb e- k lagten mit etwa 32.000 baulichen Anlagen einzeln bewertet, sondern nur so l- 1 2 3 - 7 - che , die individuelle Besonderheiten aufwiese n . Die ab dem 1. Januar 1993 e r- worbenen Grundstücke wurden zu tatsächlichen Anschaffungskosten ang e setzt. Grundstücke, die sich noch im V ermögenszuordnungsverfahren befanden, wu r- den mit einem Erinnerungswert von 1 DM bewertet . Die übrigen Grund stücke und Gebäude wurden abhängig von Lage und Nutzung in verschiedene Gru p- pen (Cluster) aufgeteilt und unter Ziehung von Stichproben zu durchschnit t l i- chen Bodenpreisen und Herstellungskosten nach einem sogenannten Cluste r- verfahren be wertet. Der so ermittelte Ansatz zu Verkehrswerten wurde in die Eröffnungsbilanz übernommen und in den Folgebilanzen unter Bildung von Rückstellungen für nicht mehr benöt igte Immobilien in Höhe von insgesamt 226 Mio. als Ergebnis der laufenden Überprüfung aller betriebsnotwendigen Immobilien eine Sonderabschreibung vorgenommen. Im Mai 2000 erfolgte schließlich der sogenannte " dritte Börsengang " der M usterbeklagten. Weltweit wurden 200 Millionen auf den Namen lautende Stückaktien sowie im Hinblick auf die den Konsortialbanken eingeräumte Meh r- zuteilungsoption weitere 30 Millionen Stückaktien mit einem rechnerischen A n- teil am Grundkapital von je 2,56 us dem Bestand der KfW im Wege eines ö f- fentlichen Angebots veräußert. Für Privatanleger und Mitarbeiter der Musterb e- klagten wurde ein Bonusprogramm aufgelegt. Die Musterbeklagte übernahm die öffentliche Platzierung der Aktien und gab zu diesem Zweck am 26. Mai 2000 einen mit " Verkaufsprospekt " überschriebenen Prospekt heraus, der durch mehrere Nachträge ergänzt wurde. Die Musterbeklagte übernahm die Veran t- wortung für die Richtigkeit des Prospekts, ohne im Innenverhältnis eine vertra g- liche Haftungsfreistellu ng mit der KfW und dem Bund zu vereinbaren. Die Zeichnungsfrist begann am 31. Mai 2000 zu laufen. Sie endete für Privatanleger am 15. Juni 2000 und für institutionelle Anleger am 16. Juni 2000. 4 5 - 8 - Der Ausgabepreis für Privatanleger betrug 63,50 Juni 2000 wurden die Aktien erstmals zu einem Kurs von 65,79 Insgesamt führte der mehrfach überzeichnete Verk auf zu einem Erlös von ca. 15,3 Mrd. und dem Bund zufloss. Der Prospekt enthält soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von I n teresse folgende Angaben: Der Buchwert des gesamten Immobilienvermögens des Konzerns der Musterbeklagten wird im Prospekt zum 31. Dezember 1999 mit 17,2 Mrd. auf unkonsolidierter Grundlage mit 16,3 Mrd. im Abschnitt " Darstellung und Analyse der wirtschaftlichen Entwicklung Au s- gewählte Trends und Entwicklungen mit Auswirkungen auf die Deutsche Tel e- kom " unter der Zwischenüb erschrift " Grundstücke und Gebäude " auf Seite 42 auszugsweise ausgeführt: " Das Immobilienvermögen der Deutschen Telekom wurde zum 1. Januar 1995 zum Verkehrswert neu bewertet, wie im Anhang zum Konzern abschluss unter " Grund lagen der Bilanzierung - B i- lanzie rung und Bewertung " beschrieben. 1997 hat die Deutsche Verluste im Zusammenhang mit der Veräußerung von nicht mehr für ihre Geschäftstätigkeit genutzten Immobilien gebildet. Eine we i tere Abschreibung wurde im Ja hr 1998 als Ergebnis der la u- fenden Überprüfung aller betriebsnotwendigen Immobilien durch die Gesellschaft vorgenommen. 1999 wurde die 1997 gebildete Rückstellung um 21 Millionen Grundbesitzes der D eutschen Telekom betrug z um 31. Dezember 1999 insgesamt 17,2 Milliarden 6 7 - 9 - Da die Deutsche Telekom über ein beträchtliches Immobilien - vermögen verfügt und sie langfristig von einem sinkenden Bedarf für einige ihrer Immobilien ausgeht, gehört die Entwicklung des deutschen Immobilie nmarkts ebenso wie die laufende Prüfung der Erforderlichkeit einzelner Grundstücke für ihren Geschäftsbetrieb zu den wesentlichen Faktoren, die das Ergebnis der Deutschen Telekom in den nächsten Jahren beeinflussen können. Bei einem Ve rkauf von Immobilien werden entsprechen de Gewinne oder Ve r- luste realisiert. " Weiter heißt es im Abschnitt " Geschäftstätigkeit " unter der Zwische n- überschrift " Grundbesitz und technische Einrichtungen " auf Seite 116: " Wegen der Konsolidierung von verschiedenen Tätigkeitsbere i- chen, des Abschlusses der Umstellung auf digitale Vermittlung s- stellen im Dezember 1997 und der laufenden Personalreduzierung erwartet die De utsche Telekom, dass ein wesent licher Teil der e i- genen oder gemieteten Grundstücke und Gebäude in der Zukunft für ih r Kerngeschäft nicht mehr benötigt wird. 1997 hat die Deu t- sche Telekom begonnen, nicht benötigte Grundstücke zu identif i- " Außerdem wird im Konzernanhang des Prospekts unter der Zwische n- übersch rift " Bilanzierung und Bewertung " auf Seite F - 14 erläutert: " In der Eröffnungsbilanz der Deutschen Telekom AG wurden in Ausübung des durch die Postreform II gewährten Wahlrechts die am 1. Januar 1995 auf die Deutsche Telekom AG übergegang e- nen Vermöge nsgege nstände des Sachanlagever mögens mit ihren Verkehrswerten angesetzt. Dabei wurden wegen ihrer Nähe zum 8 9 - 10 - Bewertungsstichtag bei den ab 1. Januar 1993 zugegangenen Sachanlagen deren Restbuchwerte zum 31. Dezember 1994 als künftige Anschaffungs - und Herstellung skosten zum Ansatz g e- bracht. Die Restnutzungsdauer und die Abschreibungsmethode für diese Vermögensgegenstände werden unverän dert fortgeführt. Die in der Er öffnungsbilan z angesetzten Werte gelten seit dem als die Anschaffung s - bzw. Her stellungskosten dieser Sachanlagen. " Einen Hinweis darauf, dass das Immobilienvermögen überwie gend unter Einsatz des Clusterv erfahrens bewertet worden war, enthält der Prospekt nicht. E nde des Jahres 1999 übertrug die Musterbeklagte ihre Anteile an der S . Corp oration (im Folgenden: S . ), die sie im Jahr 1996 für rund 1,6 Mrd. , innerhalb ihres Konzerns. Die gehaltenen Aktien w a- ren auf Grund einer Haltefrist bis 2001 nicht unmittelbar veräußerbar. Die Mu s- terbeklagte übertrug die Aktien, um die vorh andenen stillen Reserven steuerfrei offenlegen zu können, durch Einbringungs - und Sacheinlagenvertrag auf eine zu diesem Zweck in eine Holding umfirmierte 100%ige Toc htergesellschaft, die N . GmbH (im Folgenden: N . ). Der Ei n- bringungswert betrug 9,8 Mrd. 31. Dezember 1999 unter Berücksichtigung des Übernahmeangebots der US - amerikanischen Telefongesellschaft M . berechnet wurde. Hie r- durch erhöhte sich der Wert der Geschäftsanteile der Musterbeklagten an der N . um 9,8 Mrd. g- ten für das Jahr 1999 ein Buchgewinn in Höhe von 8,239 Mrd. n- zernergebnis hatte die Übertragung keinen Einfluss. Im Juli 2000 wurde bekannt, dass die Über nahme von S . durch M . gescheitert war . In der Folge verloren die von der N . gehaltenen 10 11 12 - 11 - Aktien von S . erheblich an Wert. Die Musterbeklagte musste im Jahresa b- schluss für das Jahr 2000 e ine Berichtigung des Werts ihrer Beteiligung an der N . in Höhe von 6,653 Mrd. . die Aktien schließ lich am Markt zum Preis von 3,4 Mrd. Im Prospekt wird zur Veräußerung der Anteile an " S . " auf Seite 15 unter der Überschrift " Ausschüttungspolitik und Dividende " ausgeführt: " [ e- winn in Höhe von c a. 8,2 Milliarden innerhalb der Deutschen Telekom Gruppe getätigten Verkaufs ihrer Anteile an S . realisieren. Dieser Gewinn trug wesentlich zu dem Jahre s- überschu ss in Höhe von 9,7 Milliarden - konsolidierter Basis bei. Dieser innerhalb der Deutschen Telekom Gruppe get ä- tigte Verkauf hatte keine Auswirkungen auf den Konzerna b- schluss. Der Jahresüberschuss der Deutschen Telekom auf ko n- s o lidierter Basis belie " Darüber hinaus wird auf Seite 103 im Abschnitt " Auflösung der Zusa m- menarbeit mit F . und S . " erläutert: " an S . (oder die Anteile an M . , die sie im Falle des Erwerbs von S . durch M . erhalten würde) abhä n- gig von den jeweiligen Marktbedingungen und nach Maßgabe rechtlicher und vertraglicher Beschränkungen, veräußern wird. Die Deutsche Telekom kann n icht zusichern, dass oder, im Fall von S . , zu welchem Preis oder zu welchen Preisen ein Verkauf i h- rer Anteile an S . oder M . zustande kommt. " 13 14 - 12 - Im Konzernanhang des Prospektes wird auf Seite F - 64 unter der Zw i- schenüberschrift " Jahres abschluss der Deutschen Telekom AG " ergänzend ausgeführt: " Die Übertragung der Anteile an der S . Corp., Kansas, inne r- halb des Konzerns führte zu Erträgen in Höhe von 8,2 Mrd. Dadurch ko nnte das Ergebnis vor Steuern auf 11,2 Mrd. i- gert werden Zudem enthält der Prospekt zur Verantwortlichkeit für den Prospektinhalt auf Seite 3 im Abschnitt " Allgemeine Informationen " folgende Angaben: " Die Deutsche Telekom AG und die am Ende dieses Ver - kaufsprospekt s ( " Prospekt " ) aufgeführten Banken überneh men im Rahmen des Wertpapier - Verkaufsprosp ektgesetzes in Verbindung mit § 45 Börsengesetz die Verantwortung für den Inhalt des Pro s- pekts und erklären hiermit, dass ihres Wissens die Angaben in diesem Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausg e- la ssen sind. " Weiter heißt es auf Seite 7 des Prospektes: " Dieser Prospekt bezieht sich auf Aktien der Deutschen Telekom AG, die im Rahmen eines Globalen Angebots angeboten werden, das aus einem öffentlichen Angebot für Privatanleger in fünfzehn europäische e- a- pan sowie aus einem weltweiten Angebot für institutionelle Anleger im Rahmen von Privatplatzierungen oder öffentlichen Angeboten 15 16 - 13 - besteht. Die K fW ist Verkäuferin aller 200 Millionen Aktien, die im Rahmen des Globalen An gebots angeboten werden. " Auf Grund von Presseberichterstattungen kam es seit Anfang 2000 zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Kapitalanlageb e- truges u nd falscher Darstellung gegen Mitarbeiter der Musterbeklagten und b e- auftragte Wirtschaftsprüfer. Unter anderem wurde der Vorwurf geäußert, dass die Musterbeklagte ihr Immobilienvermögen zu hoch bewertet habe. Die Mu s- terbeklagte wies die Anschuldigungen ein er nicht ordnungsgemäßen Bewertung und Bilanzierung des Immobilienvermögens in einem Nachtrag zum Prospekt zurück. Am 21. Februar 2001 gab die Musterbeklagte in einer Ad - hoc - Mitteilung bekannt, dass sie künftig einen Strategiewechsel verfolge und sich von Teilen ihres Immobilienvermögens beschleunigt trennen werde. Zugleich teilte sie mit, dass sie den Wert für das Jahr 2000 aus diesem Grund um 2 Mrd. berichtigt habe. Bis Ende des Jahres 2000 fiel der Kurs der Aktien deutlich ab. In den USA, in denen ebenfalls ein Teil der Aktien platziert worden war, kam es ab D e- zember 2000 zu Schadensersatzklagen gegen die Musterbeklagte wegen Prospekt fehlern , die zu einem Class - A ction - Verfahren führten . Zudem wurden in Deutschland ab dem Jahr 2001 eine Vielzahl von Klagen gegen die Muste r- beklagte, den Bund, die KfW und einen Teil der Konsortialbanken erhoben. A u- ßerdem wurden zahlreiche Schadensersatzan sprüche bei der Öffentlichen Rechtsauskunfts - und Vergleichsstelle in (im Folgenden: ÖRA) ang e- meldet. Mit Verfügung vom 25. April 2005 stellte die Staatsanwaltschaft das Er - mittlungsverfahren wegen des Verdachts der Überbewertung des Immo bilien - vermögens im Zusammenhang mit dem dritten Börsengang gemäß § 170 17 18 19 - 14 - Abs. 2 StPO mangels hinrei chenden Tatverdachts ein . Hinsichtlich des Vorwurfs angeblicher Falschbewertungen in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgte eine Ein - stellung gegen Geldauflagen na ch § 153a StPO. Das in den USA geführte Class - A ction - Verfahren wurde im Januar 2005 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Zahlung einer Vergleichssumme von 120 Mi llionen US - Dollar beendet. Die Musterbeklagte forderte in der Folge im Klagewege vor d en Zivilgerichten vom Bund und der KfW Erstattung der Vergleichssumme nebst Rechtsverfolgungskosten. Der Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich entschied en (Urteil vom 31. Mai 2011 II ZR 141/09, BGHZ 190, 7), dass die Musterbeklagte Erstattu ng dieser Kos ten verlangen kann, weil die Übernahme des Prospekthaftungsrisikos ohne vertra gliche Haftungsfreistellung ak tienrechtlich unzulässig war . Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben der Musterkläger und die auf seiner Seite Beig eladenen eine Vielzahl von Pro s- pektfehlern geltend gemacht. Die Musterbeklagte hat das Vorliegen eines Pro s- pektfehlers in Abrede gestellt und sich auf Verjährung berufen. Soweit die Anl e- ger zu n ächst auch eine angeblich fehlerhafte Bewertung des technischen Anl a- gever mögens geltend gemacht hatten (Streitpunkt 22), haben sie diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hat über die ihm durch mehrfach berichtigten und e r- gänzten Vorlagebeschluss des Landgerichts vorgelegten Fragen durch Muste r- entscheid vom 16. Mai 2012 entschieden. Einen Prospektfehler hat es nicht festgestellt. Feststellungen hat das Oberlandesgericht lediglich zu Teilaspekten, wie zur Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten, zu Verjährungsfragen und zur Aktualisierungspflicht getroffen. Im Übrigen hat es die Feststellungsa n- träge beider Seiten zurückgewiesen. 20 21 - 15 - Gegen den Musterentscheid wenden sich der Musterkläger sowie die Musterbeklagte jeweils mit ihrer Rechtsbeschwerde. Z udem haben gegen den Musterentscheid ursprünglich 136 Beigeladene auf Seiten des Musterklägers Rechtsbe schwerde eingelegt. Zur Unterstützung sind dem Rechtsbeschwerd e- verfahren auf Seiten des Musterklägers 1181 Beigeladene beigetreten. Auf Se i- ten der Muste rbeklagten sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren zum Zwecke der Verteidigung gegen die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Beigeladenen die KfW und der Bund beigetreten. Die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführer s zu 13 und die Beitritte der Beig eladenen B965, B966 und B1131 wurden nach erklärter Rücknahme für verlustig erklärt . Der Musterkläger und die auf seiner Seite noch am Rechtsbeschwerde - verfahren beteiligten Beigeladenen verlangen die Aufhebung des Musteren t- scheids sowie die Feststellun g, dass der Prospekt fehlerhaft ist und sich eine Haftung hieraus oder im Zusammenhang hiermit ergibt. Zur Begründung stü t- zen sie sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch auf vier der im Musterve r- fahren behaupteten Prospektfehler. Sie machen geltend, das s die Immobilien falsch bewertet und die konzerninterne Übertragung der Aktien von S . an die Tochtergesellschaft N . im Prospekt nur unzureichend dargestellt worden sei en . Außerdem habe die Musterbeklagte nicht ausreichend über die Emiss i- onsrisike n aufgeklärt, weil sie nicht darauf hingewiesen habe, dass sie die Prospekthaftung " kompensationslos " ohne Vereinbarung einer vertraglichen Haftungsfreis tellung mit dem Bund und der KfW übernommen habe. Schließlich sei im Prospekt über Eventualverbindlichk eiten aus früheren Börsengängen im Zusammenhang mit damals erfolgten Bilanzfälschungen nicht aufgeklärt wo r- den. Der Prospekt sei daher, wenn nicht schon jeder Einzelpunkt einen Pro s- pektfehler begründe, jedenfalls in der gebotenen Gesamtschau fehlerhaft. Z u- dem habe das Oberlandesgericht Anträge zur Haftung der Musterbeklagten nach den Grundsätzen der c ulpa in contrahendo bzw. positiver Vertragsverle t- 22 23 - 16 - zung wegen Verletzung aktionärsrechtlicher Pflichten, zu Verjährungs fragen und zur Pflicht, den Prospekt zu a ktualisieren, zu Unrecht aus Gründen des m a- teriellen Rechts abgewiesen. Auch hätte hinsichtlich der Anträge der Muster - beklagten zu Verjährungsfragen keine Sachentscheidung ergehen dürfen. Die Musterbeklagte und die Beigetretenen auf Seiten der Musterbe kla g- ten halten die Rechtsbeschwerden d es Musterklägers und der rechtsbeschwe r- deführenden Beigeladenen bereits in weiten Teilen für unzulässig, weil die a n- gegriffenen Streitpunkte im Rechtsbeschwerdeantrag nich t konkret bezeichnet worden seien . Jedenfalls s eien die Rechtsbeschwerden unbegründet. Darüber hinaus wendet sich die Musterbeklagte mit ihrer eigenen Rechtsbeschwerde im Wesentlichen gegen die zu Gunsten des Musterklägers und zu ihren Lasten g e- troffenen Feststellungen bezüglich einzelner Verjährungsfr agen. Für den Fall, dass der Senat die Rechtsbeschwerden mangels ordnungsgemäßer Antragste l- lung für unzulässig halten sollte, haben der Musterkläger und die rechtsb e- schwerdeführenden Beigeladenen Hilfsanschlussrechtsbeschwerde erhoben. Insoweit verfolgen s ie die in der Rechtsbeschwerdebegründung genannten A n- griffe gegen den Musterentscheid weiter. B . Die zulässigen Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Recht s- be schwerdeführer zu 1 bis 12, 14 bis 130 und 132 sowie die als Anschlus s- rechts beschwerden zu behandelnde n Rechtsbeschwerden der Rechtsb e- schwerdeführer zu 133 bis 136 haben teilweise Erfolg. Das gilt insbesondere, soweit geltend gemacht wird, die Prospektangaben zum " Verkauf " der S . - Aktien seien fehlerhaft (Streitpunkt 34 c a a ). Insoweit ist ein Prospektfehler in Abänderung des Musterentscheids festzustellen. Die Sache ist daher zur erne u- 24 25 - 17 - ten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverwe i- sen, um Feststellungen zu den bislang offen g e lassenen weiteren prospektha f- tungsrecht lichen Voraus setzungen des Verschulden s und der Kausalität hi n- sichtlich dieses Prospektfehlers zu treffen. Auf die wechsel seitigen Rechtsb e- schwerden ist der Musterentscheid hinsichtlich Einzelpunkten zu Verjähru ng s- fragen aufzuheben. Zudem ist der Musterent scheid auf die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten - wie aus de m Tenor ersicht lich - in einem Punkt klarste l- lend neu zu fassen. Die weitergehenden Rechtsmittel haben dem gegenüber keinen Erfolg. I . Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des angefoch tenen Muster - entscheids (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 23 Kap 1 /06, juris), soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, folgendes ausgeführt: Die Aktivlegitimation der Kläger zur Geltendmachung von Prospek tha f- tungsansprüchen sei unabhängig davon gegeben, ob diese ins Aktienbuch ei n- getragen seien (Streitpunkt 29). Welche Angaben im Prospekt darzustellen g e- wesen seien, beurteile sich nach dem Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vo m 9. Sep tember 1998. Dieses sei auch auf Wertpapi e re anzuwenden, die vor einem öffentlichen Angebot bereits zum Handel an der Börse zugelassen worden seien (Streitpunkt 3). Maßstab für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts sei dabei jed enfalls für das hier r e- levante Jahr 2000 ein durchschnittlicher Anleger, der zwar eine Bilanz verstehe, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsse l- sprache vertraut zu se in brauche (Streitpunkte 34 c ii , 34 f aa, bb und cc) . Die 26 27 - 18 - intensive Bewerbung der Aktie in den Medien unter Einschaltung des Scha u- spielers K . könne den Beteiligungsmaßstab nicht abweichend def i- nieren. Bei der Werbung habe es sich um eine reine Sympathiewerbung g e- handelt. Das Immobilien vermögen sei nicht zu hoch bewertet worden (Streitpunkt 11 a aa). Der Wert der Immobilien der Musterbeklagten sei zwar aus Sicht des Anlegers für die Anlageentscheidung wesentlich, weil er für den Substanzwert der Gesellschaft und somit für den Wert der An lage und die Risikoabwägung erhebliche Bedeutung habe. Der im Prospe kt genannte Wert von ca. 17,237 Mrd. d- stücksbewertung nicht unzutreffend. Einen einzigen richtigen Wert einer Imm o- bilie gebe es nicht. Vielmehr liege jeder Wertangabe eine Schätzung zu Gru n- de. Ausgehend von der für das Jahr 2000 vor genommenen Wertberichtigung von ca. 2 Mrd. - hoc - Mitteilung vom 21. Februar 2001 ergebe, sei das Immobilienvermögen allenfalls in einem Bereich bis ca. 12% zu hoch angegeben worden. Eine höhere Abweichung habe der darlegungs - und b eweisbelastete Musterkläger auch nach dem Hinweis vom 28. Mai 2008 nicht substantiiert vorgetragen, obwohl ihm dies möglich gewesen sei. Auf Grund der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft habe er über alle nötigen Informationen verfü gt, um einen anderen, deutlich höheren Wert konkret zu behaupten. Soweit sich der Musterkläger und die Beigeladenen auf die Er - mittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft beriefen, könne eine höhere Abwe i- chung von dem prospektierten Wert nicht begründet werden. Insbesondere sei das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen Sp . (im Folgenden: Gutachten Sp . ) keine au s- reichende Grundlage für die Behauptung einer höheren Abweichung. D as Gu t- 28 29 - 19 - achten bewerte nicht alle Grundstücke. Außerdem erfolge lediglich eine Rüc k- rechnung anhand verschiedener Bodenpreisindexreihen zum Stichtag der E r- öff nungsbilanz. Damit werde die ex ante - Betrachtung durch eine ex post - Beurteilung ersetzt, die den Grun dstückswert im Zeitpunkt seiner Bewertung unberücksichtigt lasse. Zudem verzichte das Gutachten nicht nur auf eine Ei n- zelbewertung. Vielmehr sei die Zuordnung der einzelnen Grundstücke im Gut - achten in noch deutlich gröberer Weise erfolgt als bei der Clust erbildung durch die Musterbeklagte. Verbleibe es damit bei einer Wertdifferenz von ca. 12%, sei dies für die Annahme eines Prospektfehlers nicht ausreichend. Denn im Rahmen üblicher Wertfestsetzungsmethoden der Verkehrswertermittlung seien in der Litera tur bereits zur Zeit der Prospekterstellung Spannbreiten von bis +/ - 30% als mö g- lich und tolerabel angesehen worden. Diesem Ansatz sei die Rechtsprechung gefolgt, die bereits damals Abweichungen von 12 % bis 18% gebilligt und eine Differenz von 16,79% als " geringfügig " bezeichnet habe. Der Begrenzung di e- ser Spannbreite stünden die Besonderheiten des Immobilienvermögens der Musterbeklagten entgegen. Dieses habe eine Vielzahl von Grundstücken e r- fasst, die sehr unterschiedlich genutzt worden und in vielen Regio nen belegen gewesen seien, was die Bewertung gegenüber " normalen Fällen " noch weiter erschwert habe. Auch sei die Bewertung der Grundstücke mittels des Clusterverfahrens zulässig gewesen (Streitpunkt 11 a bb). Das Verfahren sei ohnehin nur hinsich t- lich eines Teils der Grundstücke verwendet worden. Zudem habe die Musterb e- klagte auf Grund der Verweisung in § 6 PostUmwG auf § 9 DMBilG und die dort erwähnten Bewertungsmethoden in Abweichung vom Grundsatz der Einzelb e- wertung eine Gruppenbewertung vornehmen dü rfen. Wie sich aus der im E r- mit t lungsverfahren eingeholten Stellungnahme des damals im Bundesminister i- 30 31 - 20 - um der Justiz für diese Fragen Zuständigen ergebe, habe die Anwendbarkeit des in § 9 DMBilG geregelten Vereinfachungsverfahren s für das ganze Bu n- desgebiet dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprochen. Grund hierfür sei zum einen gewesen, dass angesichts der früheren kameral istischen Haushaltsführung ausreichend belastbare Werte der Grundstücke nicht zur Ve r- fügung gestanden hätten . Auch hätten sich durch die Übernahme der in der ehemaligen DDR gelegenen Immobilien ähnliche Problem e gestellt, weil keine aktuellen Werte vorhanden gewesen seien. Zudem sei zu berücksichtigen g e- wesen, dass die Wertermittlung binnen eines re lativ kurzen Zeitraums mit ve r- t retbarem Kostenaufwand habe abgeschlossen werden sollen und einsetzbare Ressourcen (z.B. an Sachverständigen) aber nur begrenzt vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus sei die Gruppenbewertung auch nach § 252 Abs. 2 HGB zulässig gewesen. Diese Vorschrift g estatte eine Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung, wenn eine solche unmöglich oder jedenfalls nicht mit ve r- tretbarem Zeit - oder Kostenaufwand zu leisten sei. Das sei hier der Fall gew e- sen, da in kurzer Zeit eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Gr undstücke zu bewerten gewesen sei. Soweit das danach zulässige Clusterverfahren nicht ausdrücklich im Prospekt erwähnt worden sei, stelle dies schon deshalb keinen eigenständigen Prospektfehler dar, weil die Bewertung zu einem zutreffenden Ergebnis gef ührt habe (Streitpunkt 11 a bb). Eine Hinweispflicht habe zudem weder gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB, § 19 DMBilG noch nach allgemeinen Grundsätzen besta n- den. Da es sich um ein zulässiges Verfahren gehandelt habe, hätte der Hinweis hierauf für die Anleger ke in " Mehr " an Erkenntnisge winn bedeutet (Streitpunkt 34 d aa c cc). Ebenso wenig liege eine unzulässige und die Anleger täuschende Au f- wertung der Grundstücke zu Verkehrswerten vor (Streitpunkte 11 a ii und jj). Die 32 33 - 21 - Musterbe klagte sei - wie unter Streitpun kt 11 a bb näher ausgeführt - berechtigt gewesen, die Grundstücke in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995 abwe i- chend von § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB zum Verkehrswert neu zu bewerten. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 PostUmwG habe der Musterbeklag ten ein selbständiges Wahlrecht zugestanden, ob sie die Grundstücke zum Buch - oder zum Verkehrswert bewerte. Dabei sei die Höhe des anzusetzenden Ve r- kehrswertes nicht durch den Buchwert nach oben begrenzt gewesen. Auch sei im Prospekt hinreichend darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich die Bewertung zu Verkehrswerten nach den Sonderregelungen des PostUmwG von der Bilanzierung aller anderen börsennotierten Gesellschaften grundlegend unterscheide (Streitpunkte 11 a ii und jj und 20 a aa und bb) . Dem An leger werde anhand der im Prospekt dargestellten Entstehungsgeschichte der Musterbeklagten verdeutlicht, dass die Musterbeklagte gerade im Hinblick auf den Erwerb ihrer Vermögensgegenstände nicht mit anderen börsennotierten Unternehmen zu vergleichen sei. Darüber hinaus weise der Prospekt (Seite F - 14) auf ein Bewertungswahlrecht im Zusammenhang mit der Postreform hin. Da eine unzutreffende Bewertung der Grundstücke nicht vorgelegen habe, se i- en dem Anleger auch keine besonderen Risiken mitzuteilen gewesen. Zudem sei auf mit dem dritten Börsengang verbundene Emissionsrisiken ausreichend hingewiesen worden (Streitpunkte 19 und 34 a aa aaa bis ggg). So werde dargestellt, dass die Musterbeklagte die Verantw o rtung für den Pro s - pe kt inhalt übernommen habe, ohne e inen Anteil des Erlöses zu erhalten. Da der Prospekt keine Ausführungen zu einer etwaigen Haftungsfreistellung durch die KfW oder den Bund enthalte, könne der Anleger eine solche nicht vermuten. Vielmehr habe ein Anleger - angesichts des deutlichen Hinweis es auf die Ha f- tungsübernahme jedenfalls ohne weitere Darlegungen - damit rechnen müssen, 34 3 5 - 22 - dass die Musterbeklagte für etwaige Haftungsfälle keine Kompensation durch Dritte erhalten werde (Streitpunkte 19 und 34 a). Ferner sei der Prospekt nicht deshalb f ehlerhaft, weil nicht auf Eventua l- verbindlichkeiten der Musterbeklagten aus früheren Börsengängen im Zusa m- menhang mit angeblichen Bilan zfälschungen in den Jahren 1995 bis 1997 und wegen des Vorwurfs des Kapitalanlagebetruges hingewiesen worden sei (Streitp unkt e 34 b und e aa bis bb ) . Die Musterbeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, auf etwaige Haftungsansprüche aus vorherigen Börsengängen h i n- zuweisen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VerkProsp V , § 20 Abs. 1 Nr. 6 BörsZulV sei a l- lein über laufende Gerichtsverfahren z u berichten. Solche seien bis zur Erstn o- tierung nicht anhängig gewesen. Auch ergebe sich eine Aufklärungspflicht nicht unter anderen Gesichtspunkten. Die Musterbeklagte habe davon ausgehen dü r- fen, dass ihre bisherige Bilanzierung fehlerfrei gewesen sei. Au ßerdem sei auf Eventualverbindlichkeiten, die auf die Begehung einer Straftat gestützt w ü rden, nicht hinzuweisen gewesen. Dem stehe schon entgegen, dass im Prospekt über Ermittlungsverfahren nicht habe berichtet werden müssen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ermittlungen nach dem eigenen Vortrag der Anleger erst deutlich nach dem Jahr 2000 in ein Stadium gelangt seien, bei dem ein hi n- reichender Verdachtsgrad erreicht worden sei. Von daher scheide auch die A n- nahme der Verletzung einer Nachtragspflicht aus. Eine Gewinnmanipulation im Zusammenhang mit der Übertragung der Anteile an der US - amerikanischen Telefongesellschaft S . an die konzerne i- gene Tochter N . sei ebenfalls nicht festzustellen (Streitpunkt 21 a aa). Der vom Abschlussprüfer gebi lligte Wertansatz der Beteiligung der Musterbekl agten an der N . sei nicht um 5 Mrd. g- te nicht verpflichtet gewesen, den Wert ihrer Beteiligung auf Grund der gesu n- kenen Kurse der S . - Aktien nach unten zu ber ichtigen und hierauf im Pro s- 36 37 - 23 - pekt oder in einem Nachtrag hinzuweisen. Die Börsenkurse, die Grundlage des Angebots von M . gewesen seien, seien zum damaligen Zeitpunkt sehr wechselnd gewesen. Teilweise hätten sich die verschiedenen S . - A ktien (FON und PCS) dergestalt zueinander verhalten, dass ein Verlust bei der einen Gattung durch einen Anstieg bei der anderen Gattung ausgeglichen worden sei . Solange sich keine klare Tendenz dahingehend ergeben habe, dass der Bö r- senkurs dauerhaft und in sgesamt unter dem für die Bewertung maßgeblichen Kurs liege, habe daher kein Änderungsbedarf bestanden. Auch liege kein Prospektfehler vor, soweit im Prospekt ausgeführt werde, die Musterbeklagte habe einen Buchgewinn in Höhe von ca. 8,2 Mrd. f- grund des innerhalb der Deutsche Telekom Gruppe getätigten Verkaufs ihrer Anteile an S . realisieren können (Streitpunkt 34 c aa). Bei der Prospekte r- ste l lung habe auf einen bilanzkundigen Anleger abgestellt werden dürfen, der die Begriffe " Buchgewinn " , " nic ht - konsolidierter " und " konsolidierter " Abschluss verstehe (Streitpunkt 34 f ee). Die Bezeichnung " Buchgewinn " verdeutliche, dass diese Position nicht Ergebnis eines Umsatzgeschäftes sei, das zu einer echten Einnahme geführt habe. Vielmehr werde klargestel lt, dass sich der G e- winn weitgehend als Ergebnis eines buchhalterischen Vorgangs ergebe und keine Mehrung des Gesamtvermögens des Unternehmens eingetreten sei. Dies werde dadurch verstärkt, dass in direktem Zusammenhang hervorgehoben werde, dass die Übertr agung ohne Einfluss auf den Konzernabschluss und d a- mit insgesamt neutral gewesen sei. Weitere Angaben zu Risiken seien nicht veranlasst gewesen. Denn im Prospekt werde verdeutlicht, welche wirtschaftl i- che Bedeutung der Begriff " Buchgewinn " vorliegend habe. Zwar habe kein Ve r- kaufsgeschäft im Sinne des § 433 BGB vorgelegen. Allerdings ergebe sich aus der Zusammenschau der unmittelbar nebeneinander angeordneten Begriffe und Darlegungen " Buchgewinn " , " konzernintern " und " keine Auswirkungen auf den Konzernabschl uss " , dass es nicht darum gegangen sei, von einer nicht zum 38 - 24 - Konzern gehörenden Person eine Kaufpreiszahlung zu erhalten. Von daher h a- be dem Anleger klar sei müssen, dass insoweit nicht die gleichen Regeln und Begrifflichkeiten anzuwenden seien wie bei eine m Geschäft mit einem Konzer n- fremden. Darüber hinaus werde auf Seite F - 64 ergänzend und zutreffend erlä u- tert, dass eine " " stattgefunden habe. Die Musterbeklagte sei auch mangels einer dahingehenden prospekt - haftungs rechtlichen P f licht nicht zur Aktualisierung des Prospekts verpflichtet gewesen (Streitpunkt 30). Schließlich habe der Prospekt auch keinen falschen Gesamteindruck vermittelt. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, dass die Musterbeklagte die Einbringung der S . - Anteile in die N . nicht zwei Mal als " Verkauf " bezeichnet hätte. Ebenso wäre es zu begrüßen gewesen, wenn die Musterbeklagte mitgeteilt hätte, dass sie ihre Grundstücke teilweise nach dem Clusterverfahren bewertet habe. Diese Umstände könnten a ber auch in ihrer Gesamtheit nicht zu der Annahme führen, dass durch ihr Fehlen ein zu posit i- ves Bild der Investition vermittelt worden sei (Streitpunkt 34 d aa bbb) . Eine Haftung der Musterbeklagten aus culpa in contrahendo bzw. posit i- ver Forderungsver letzung wegen Verletzung aktionärsrechtlicher Pflichten (Streitpunkt 28) sei nicht festzustellen. Es fehle an einer schuldrechtlichen So n- derverbindung. Weder könne die Erklärung zur Prospektverantwortlichkeit als vertragliche Haftungsübernahme angesehen we rden noch sei ersichtlich, dass es vorvertragliche Kontakt e zu den Anlageinteressenten gegeben habe. Feststellungen zu den gestellten Verjährungsfragen (Streitpunkt 32) se i- en nur teilweise zu treffen. Auf Antrag des Musterkläge rs sei festzustellen (Zi f- f ern 7 bis 22 des Tenors zu Feststellungen auf Antrag des Musterklägers ): Die Ad - hoc - Mitteilung der Musterbeklagten vom 21. Februar 2001 habe nicht die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten des § 47 BörsG aF ausgelöst 39 40 41 42 - 25 - ( Tenor Ziffer 7; Streitpunkte 32 a un d 32 c vv). Denn aus der Ad - hoc - Mitteilung habe nicht auf die behauptete Unrichtigkeit der im Prospekt dargestellten U m- stände geschlossen werden müssen. Zudem sei die Zustellung eines bei der ÖRA eingeleiteten Antrags auch dann noch " demnächst " erfolgt, we nn der j e- weilige Antrag der Musterbeklagten erst Ende 2003 oder später bekannt geg e- ben worden sei, sofern die Kläger die von der ÖRA angeforderten Kosten i n- nerhalb der s eitens der ÖRA gesetzten Frist überwiesen hätten ( Tenor Ziffern 8 und 11, Streitpunkte 32 c aa und ee). Die ÖRA sei durch die Vielzahl der Antr ä- g e an bzw. über ihre Kapazitätsgrenze gebracht worden, so dass es zu erhebl i- chen Verzögerungen bei der Bekanntgabe gekommen sei. Diese sei den Kl ä- gern nicht zuzurechnen. Allerdings hätten die Kläger nicht unbe grenzt auf die Anforderung des Vorschusses warten können, sondern in ange messener Zeit bei der ÖRA rückfragen müssen. Ob dies im Einzelfall erfolgt sei, sei keine Fr a- ge des Musterfeststellungsverfahrens. Vorbehaltlich der bestehenden Nachfr a- geo bliegenheit sei auch eine Beschleunigung der Bekanntgabe durch die Kl ä- ger nicht veranlasst gewesen , so dass auch dies antragsgemäß festzustellen sei ( Tenor Ziffer 9; Streitpunkt 32 c bb). Für eine wirksame Verjährungshemmung sei es auch nicht nötig gew e- sen, dem bei der ÖRA gestellten Antrag sogleich mehrere Abschriften beizuf ü- gen ( Tenor Ziffer 10, Streitpunkt 32 c cc). Soweit die Musterbeklagte durch ihre Anwälte mit Schreiben vom 12. September 2003 gegenüber der ÖRA ausdrüc k- lich auf die Zustellung und Bekanntgabe aller Güteanträge verzichtet habe, könne sie sich nicht auf eine verspätete Bekanntgabe berufen, sofern die Kl ä- ger die ÖRA - Kosten fristgerecht bezahlt hätten (Tenor Ziffer 12, Streitpunkt 32 c ff ). Die angebliche und seitens der Kläger bestritt ene allgemeine Verweigerung von Verhandlungen seitens der Musterbeklagten gegenüber der ÖRA vor A n- hängigkeit der Güteverfahren habe eb enso wenig verfahrensrechtliche Wirku n- gen für das Güteverfahren gehabt wie eine allgemeine Verweigerung gege n- 43 - 26 - über der ÖRA oder der Deutschen Schutzgemeinschaft für Wertpapierbesitz (im Folgenden: DSW; Tenor Ziffer 13, Streitpunkt 32 c gg). Bei der Verwendung der DSW - Antragsformulare habe es sich zudem um getrennte, selbständige Verfa h- ren gehandelt, so dass Erklärungen der Mus terbeklagten in einem Verfahren keine Wirkung für die anderen Verfahren gehabt hätten ( Tenor Ziffer 14, Strei t- punkt 32 c ll) . Auch sei die Einleitung eines Verfahrens bei der ÖRA bei fehle n- der Information der Kläger über die an die ÖRA und DSW gerichteten Schre i- ben der Musterbeklagten und bei Einhaltung der Verfahrensordnung der ÖRA nicht rechtsmissbräuchlich gewesen ( Tenor Ziffer 15, Streitpunkt 32 c mm). Hiervon sei - sofern nicht im konkreten Einzelfall Rechtsmissbrauch vorgelegen habe - auch deshalb aus zugehen , weil eine verspätete Zustellung nicht zu einer Verzögerung geführt habe und die Kläger tatsächlich Klage eingereicht hätten ( Tenor Ziffer 18, Streitpunkt 32 c rr). Das Scheitern des Versuchs der gütlichen Einigung als Verfahrensbeendigung im Sinne von § 204 Abs. 2 BGB habe im Übrigen nur im Rahmen der Verfahrensvorschriften der ÖRA durch Beschein i- gung des Scheiterns der Verhandlungen festgestellt werden können ( Tenor Zi f- fern 16 und 17, Streitpunkte 32 c nn , oo und pp). Die Hemmung der Verjährung ha be dabei erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Beschlu s- ses über das Scheitern des Verfahrens, frühestens aber sechs Monate nach dem Gütetermin geendet, in welchem das Scheitern festgestellt worden sei ( T e- nor Ziffern 19, 20 und 21, Streitpu nkte 32 c ss, tt und uu). Außerdem sei auf Antrag der Musterbeklagten festzustellen, dass die Verjährung durch Güteanträge, die ausweislich der Eingangsstempel der ÖRA erst nach Ablauf der absoluten Verjährung am 27. Mai 2003 zugestellt wurden, nicht me hr habe gehemmt werden können und etwaige Prospekthaftungsa n- sprüche deshalb verjährt seien (Ziffer 2 des Tenors zu Feststellungen auf Antrag der Musterbeklagten , ergänzter Streitpunkt d zu Streitpunkt 32). Zudem sei au s- zusprechen, dass es sich bei den im V orlagebeschluss genannten Prospektu n- 44 - 27 - richtigkeiten um zwölf unterschiedliche Lebenssachverhalte und zwölf unte r- schiedliche Streitgegenstände handle ( Tenor Ziffer 3, durch Beschluss vom 23. April 2007 weiter ergänzter Streitpunkt a zu Streitpunkt 32). Prospe ktha f- tungsansprüche seien daher verjährt, wenn sie erst nach Ablauf der Verjä h rung in die Ausgangsverfahren eingeführt und auf einen dieser zwölf Prospek t fehler gestützt würden ( Tenor Ziffer 4, weiter ergänzter Streitpunkt b zu Zi f fer 32). Nicht festges tellt werden könne demgegenüber, dass die Zustellung im Falle einer Antragstellung bei der ÖRA auch dann noch " demnächst " gewesen sei, wenn die Kläger ihrem Antrag nicht sogleich die notwendigen Kosten beig e- fügt und eine erst Monate später erfolgte Aufford erung der ÖRA abgewartet hä t- ten. Die Kläger seien nach Ablauf einer gewissen Bearbeitungszeit zur Rückfr a- ge bei der ÖRA verpflichtet gewesen (Streitpunkt 32 c dd). Die Feststellung, dass etwaige Prospek t haftungsansprüche frühestens am 31. Dezember 2004 ver jährt seien, könne ebenfalls nicht getroffen werden. Denn der Verjährung s- beginn sei individuell zu besti mmen und könne auch vor dem 31. Dezember 2004 liegen (Streitpunkt 32 b). Nicht festgestellt werden könne auch, dass die ÖRA und die DSW rechtlich nicht verpflichtet gewesen seien, an sie allgemein gerichtete Schreiben der Musterbeklagten an die Kläger weiterzuleiten (Strei t- punkte 32 c hh und ii). Zu der rechtlichen Ausgestaltung des Verhältnisses zw i- schen den Anlegern und der DSW sei trotz Erörterung in d er mündlichen Ve r- handlung nichts bekannt. Deshalb könne auch die Aussage nicht getroffen we r- den, dass den Klägern Erklärungen nicht zuzurechnen seien, die die Musterb e- klagte gegenüber dem als Terminsvertreter in ÖRA - Terminen für die Kläger au f- getretenen DS W abgegeben habe (Streitpunkt 3 2 c jj). Wäre die DSW demg e- genüber im Sinne eines Prozessbevollmächtigten mandatiert gewesen, so wäre den Klägern entgegen ih rem Feststellungsantrag dessen Kenntnis zuzu - rechnen gewesen (Streitpunkt 32 c kk). Aus den im M usterverfahren vorgele g- ten Schreiben ergebe sich auch nicht, dass die Musterbeklagte von ihrer Ver - 45 - 28 - weigerungshaltung zur Beteiligung am ÖRA - Verfahren abgerückt sei (Strei t- punkt 32 c qq). II . Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht i n allen Punkten stand. 1. Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Rechtsbe - schwerdeführer zu 1 bis 12 und 14 bis 136 sind überwiegend zulässig (a) und teilweise begründet (b). a) aa) Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der rechtsbe - sc hwerdeführenden Beigeladenen zu 1 bis 12, 14 bis 130 und 132 wurden rechtzeitig eingelegt un d begründet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4, Abs. 4 KapMuG in der hier gemäß § 27 KapMuG nF maßgeblichen , bis zum 1. November 2012 geltenden Fassun g [im Folgenden: K apMuG aF ] i . V . m . § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der noch am Recht s- beschwerdeverfahren beteiligten Beigeladenen B1 bis B1181, die der Recht s- beschwerde zur Unterstützung des Musterklägers und der rechtsbeschwerde - führenden Beigeladenen beigetreten sind (§ 15 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 KapMuG aF). Die Einlegung der Rechtsbeschwerden der Rechtsbeschwerd e- führer zu 133 bis 136 erfolgte zwar nicht rechtzeitig innerhalb der am 25. Juni 2012 endenden Monatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF i . V . m . § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die verspätet eingelegten Rechtsbeschwerden sind aber in unselbständige Anschlussrechtsbeschwerden umzudeuten , was der Senat im Beschluss vom 19. August 2014 (XI ZB 12/12, WM 2014, 1764 Rn. 2, 6 f f .) b e- reits eingeh end begründet hat . 46 47 48 - 29 - bb) Die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers zu 131 ist un - zulässig (1). Auf Grund der Besonderheiten des KapMuG ist sie deswegen aber nicht zu verwerfen (2). (1) Der Rechtsbeschwerdeführer zu 131 war im Zeitpunkt der Einle gung der Rechtsbeschwerde nicht beschwerdeberechtigt (§ 15 Abs. 1 Satz 4 KapMuG aF i . V . m . § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG aF). Zwar wurde der Aussetzung s- be schluss, der nach dem bis zum 1. November 2012 geltenden KapMuG die Rechtsstellung als Beige l adener begründet e und damit für die Beschwerdeb e- rechtigung eines Beigeladenen konstitutiv war (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KapMuG aF), nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gemäß § 319 ZPO vom Landgericht um den Rechtsbeschwerdeführer zu 131 " berichtigt " . Die rec htskräftig erfolgte Berichtigung wirkt mangels Bindungswirkung aber nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aussetzungsbeschlusses zurück. Die im Wege der subjektiven Klagehäufung erhobene Klage des Rechtsbeschwerd e- führers zu 131 ist erst nach Aussetzung des Verfahrens bezüg lich seiner beiden Streitgenossen beim Landgericht eingegangen. Der auf die beiden Streitgeno s- sen beschränkte Aussetzungsbes chluss war daher nicht unrichtig. Der Bericht i- gungsbesch luss enthält deshalb keine Berichtigung (vgl. BGH, Urtei l vom 8. März 1956 III ZR 265/54, BGHZ 20, 188, 190 ) , sondern eine erst mit Erlass des Berichtigungsbeschlusses wirksam gewordene Erweiterung des Ausse t- zungsbe schlusses um den Rechtsbeschwerde führer zu 131. (2) Die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwer deführers zu 131 d arf gleichwohl nicht als unzulässig verworfen werden. Denn eine Verwerfung scheidet auf Grund der Bindungs - und Rechtskraftwirkung des Musteren t- scheids aus, solange zumindest eine Rechtsbeschwerde in zulässiger W eise eingelegt worden ist ( Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 XI ZB 12/12 , WM 2012, 2092 Rn. 22). Das ist hier wie dargelegt der Fall. 49 50 51 - 30 - cc) Anders als die Musterbeklagte meint, sind die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Rec htsbeschwerdeführer zu 1 bis 12, 14 bis 130 und 132 sowie die als Anschlussrechtsbeschwerden zu behandelnden Recht s- beschwerden der Rechtsbeschwerdeführer zu 133 bis 136 (im Folgenden: Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen) auch nicht mangels ordnungsgemäßer An tragstellung un zulässig (§ 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). (1) Allerdings rügt die Musterbeklagte zu Recht, dass es an einem richtig gefassten Rechtsbeschwerdeantrag fehlt. Dieser lautet in Anlehnung an das im Vorlagebeschluss allgemein gefasste Feststellungszie l lediglich auf Aufhebung des Musterentscheids und Feststellung, dass der Prospekt der Musterbeklagten fehlerhaft ist und sich Ansprüche hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können. Die begehrten Feststellungen zu den angegriffenen Strei t- punkte n werden im Antrag hingegen nicht konkret bezeichnet. Ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Sinne von § 15 KapMuG aF i . V . m . § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt indessen die genaue B e- nennung der angegriffenen Teil e des Musterentscheids , die aufgehobe n oder abgeändert werden sollen. Die gegenteilige Ansicht der Rechtsbeschwerde n , Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens sei das Feststellungsziel, so dass der Antrag nur dieses wieder geben müsse, ist unzutreffend (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 , § 13 Abs. 1 KapMuG aF; KK - Kap MuG/ Rimmelspacher, 1. Aufl., § 15 Rn. 24; KK - KapMuG/Kruis, 1. Aufl., § 1 Rn. 170). Denn die Reichweite der Rechtskraft des Musterentscheids bestimmt sich g e- mäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG aF nicht nach dem im Vorlagebe schluss allgemein formulierten Feststellungsziel. Vielmehr erwachsen in Rechtskraft nur die Aussagen d es Oberlandesgerichts, die es - unabhängig von ihrer Bezeic h- nung im Einzelfall - zu den einzelnen Fragen des Vorlagebeschlusses, den 52 53 54 - 31 - Strei tpunkten, getrof fen hat (KK - Kap MuG/H ess, 1. Aufl., § 16 Rn. 6). Dem ent - sprechend müssen die Streitpunkte, hinsichtlich derer eine Abänderung des Musterentscheids im Wege der Rechtsbeschwerde begehrt wird, im Rechtsbe - schwerdeantrag im Einzelnen bezeichnet werden. Zugleich müssen die Fes t- stellungen, die durch das Rechtsbeschwerdegericht getroffen werden sollen, im Antrag wiedergegeben werden. (2) Zwar erfüllt der Rechtsbeschwerdeantrag diese Voraussetzungen nicht. Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der auf seine r Seite Be i- geladenen sind deshalb aber entgegen der Ansicht der Musterbeklagten nicht " in weiten Teilen " unzulässig. Denn das Fehlen eines ordnungsgemäß formulie r- ten Rechtsbeschwerdeantrags ist unschädlich, wenn aus der Rechtsbeschwe r- debegründung ersichtli ch ist, welche einzelnen Streitpunkte des Musteren t- scheids angegriffen sind (vgl. allg. Zöller/Heßler, Z PO, 30. Aufl., § 551 Rn. 6). Das ist hier der Fall. Die auf einzelne Komplexe des Musterentscheids beschränkte Rechtsbe - schwerde erstrebt, soweit ei n Prospektfehler auf die angeblich fehlerhafte I m- mobilienbewertung gestützt wird, ersichtlich die Änderung der Feststellung des Oberlandesgerichts zu den Streitpunkten 11 a aa, bb, ii und jj, 20 a aa und bb sowie 11 d cc . Insoweit enthält die Rechtsbeschwe rde konkrete Angriffe dazu, der A nsatz zu Verkehrswerten sei ohne deutlichen Hinweis auf die Abweichung von anderen börsennotierten Gesellschaften irrefü hrend (Streitpunkte 11 a ii und jj, 20 a aa und bb), die Bewertung des Immobilienvermögens im Wege des Clusterverfahrens unzulässig (S treitpunkt 11 a aa) und das Immobilienverm ö- gen deshalb im Prospekt zu hoch ausgewiesen (Streitpunkt 11 a bb). Außerdem macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Bewertung der Grundstücke unter Anwendung des Clusterv erfahrens ha be im Prospekt gesondert dargelegt we r- den müssen (Streitpunkt 11 d cc). 55 56 - 32 - Hinsichtlich der behaupteten Prospektfehler im Zusammenhang mit der Übert ragung der Anteile an S . wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht g e- gen die Verneinung der behauptete n Fa lschbewertung der Aktien im Zeitpunkt ihrer Übertragung. Sie greift den Musterentscheid jedoch dezidiert an, soweit das Oberlandesgericht einen Abwertungsbedarf wegen gefallener Kurse ve r- neint und die Darstellung der Übertragung der Aktien als " Verkauf " fü r richtig und vollständig erachtet hat (Streitpunkte 21 a aa und 34 c aa). Im Übrigen sind die angegriffenen Streitpunkte in der Rechtsbeschwerdebegründung zu den weiter behaupteten Prospektfehlern zu Eventualverbindlichkeiten (Streitpunkt 34 b), zur " komp ensationslosen " Haftungsübernahme (Streitpunkte 19 a und b und 34 a aa ) und zu einem fehlerhaften Gesamtbild (Streitpunkte 34 d aa bbb bis ddd und 34 g) unter Darlegung der angegriffenen Begründung des Oberla n- desgerichts genannt . Gleiches gilt für die Angr if fe hinsichtlich der Verjährung s- fragen und der allgemeinen Fragen zur Haftung aus culpa in contrahendo und aus positiver Forderungsverletzung wegen V erletzung aktionärsrechtlicher Treuep flichten sowie zur Aktualisierungspflicht (Streitpunkte 28, 30, 32 c dd, hh bis kk, pp und qq sowie ergänzter Streitpunkt d und weiter ergänzte Streitpun k t e a und b zu Streitpunkt 32 ). Da der Musterentscheid eine Vielzahl von ähnlich formulierten Strei t- pun k ten enthält, erstreckt sich die Rechtsbeschwerde zugleich auf die Strei t- punkte, bezüglich derer das Oberlandesgericht seine Entscheidung lediglich auf die von der Beschwerdebegründung angegriffene Begründung gestützt hat. Entsprechendes gilt, soweit das Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgele g- te Folgefragen - wie etw a zum Verschulden, zur Kausalität und zu einer Haftung aus Delikt - mangels Feststellung eines Prospektfehlers nicht beantwortet hat . Denn wenn die Entscheidung zu unterschiedlichen Streitpunkten auf einem ei n- heitlichen Grund beruht , so genügt die Rechtsbe schwerdebegründung den A n- forderungen des § 575 Abs. 3 ZPO, wenn sie diesen einheitlichen Grund a n- 57 58 - 33 - greift (vgl. allg. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 IX ZR 150/11, WM 2012, 1454 Rn. 10; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 575 Rn. 6 i . V . m . § 551 Rn. 8 i . V . m . § 5 20 Rn. 38; jeweils mwN). So liegt der Fall hier. b) Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen haben hinsichtlich der angegriffenen Ausführungen des Oberla n- desgerichts zu den Streit punkten 28, 32 c dd , 33 und 34 c a a s o wie den durch Beschluss vom 23. April 2007 weiter ergänzten Streitpunkten a und b zu Strei t- punkt 32 auch Erfolg. Die übrigen Angriffe sind demgegenüber - auch unter B e- rücksichtigung des Vorbringens der Beigetretenen nicht begründet. aa) Die Rüge des Musterklägers und der auf seiner Seite Beige ladenen , der Musterentscheid sei bereits ohne sachliche Prüfung aufzuheben, weil er keinen ausreichenden Tatbestand enthalte, greift nicht durch. (1) Zwar ist ein Beschluss, der der Rechtsbeschwerde unterli eg t, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von Amts wegen aufzuheben, wenn er nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO; BGH, Beschluss vom 16. April 2013 VI ZB 50/12, NJW - RR 2013, 1077 Rn. 4 mwN). Ein angegriffener Beschluss genügt aber den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung, wenn er au s- reichende tatsäch l iche Feststellungen enthält, so dass das Rechtsbeschwerd e- gericht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage ist. Erforderlich ist, dass der angegriffene Beschluss den maßgeblichen Sach - und Streitstand, über den en t- schieden wird, wiedergibt und die Anträge erkennen lässt (st. Rspr., BGH, B e- schluss vom 16. April 2013 VI ZB 50/12, NJW - RR 2013, 1077 Rn. 4 mwN; vgl. auch Senatsurteil v om 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, WM 2014, 12 24 Rn. 13 f., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt , zu § 540 ZPO ). Dabei ist zu berüc k- sichtigen, dass selbst für ein Urteil § 313 Abs. 2 ZPO eine knappe Darstellung 59 60 61 - 34 - der wesentlichen Gründe im Tatbestand genügen l ässt und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes Bezugnahmen erlaubt. Diese Vo r- schrift findet gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF auf das Musterverfahren entsprechend Anwendung (vgl. Wolf in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 14 Rn. 10; KK - Kap MuG/V ollkommer, 1. Aufl., § 9 Rn. 121 und § 14 Rn. 26). (2) Gemessen hieran enthält der Muster entscheid genügend tatsächliche Feststellungen. Der Sachverhalt wird zunächst zusammenfassend unter Ang a- be der relevanten Gründungsvorgänge sowie des Zeitpunkt s und des Gege n- stand s des dritten Börsengangs dargestellt. Im Anschluss daran werden die im Vorlagebeschluss aufgeführten Anträge der Beteiligten zu den einzelnen Strei t- punkten umfassend wiedergegeben. Ergänzend wird auf den Tatbestand und die Begründung des Vo rlagebeschlusses verwiesen. Dieser fasst den Sachve r- halt in einem ersten darstellenden Teil zusammen und referiert das maßgebl i- che Vorbringen der Beteiligten zu den einzelnen Streitpunkten. Darüber hinaus arbeitet das Oberlandesgericht in den Entscheidungs gründen Streitpunkt für Streitpunkt ab, wobei es konkret auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug nimmt, in denen die einzelnen Musterfeststellungsanträge gestellt worden sind. Dabei werden die relevanten Prospektstellen im Rahmen der Prüfung der ei n- zeln en Streitpunkte wiedergegeben. Zudem wird zwischen streitigem und u n- streitigem Vorbringen unterschieden. bb) Ohne Erfolg wenden sich der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen auch gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, ein Prospek t- fehler liege hinsichtlich der Darstellungen zum Immobilienvermögen, der Übe r- nahme der Prospektverantwortlichkeit und zu Eventualverbindlichkeiten aus früheren Börsengängen nicht vor. 62 63 64 - 35 - (1) Dabei ist das Ob erlandesgericht im Ergebnis zutreffend davon aus - gegange n, dass sich etwaig e Prospekthaftungsansprüche nach der spezialg e- setzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i . V . m. §§ 4 5 ff. BörsG in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682 ff. und S. 2701 ff. ; im Folgenden: BörsG aF und VerkProspG aF ) , d ie entsprechend anzuwenden ist, richten. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen, einschlägig sei die bürgerli ch - rechtliche Pro s- pekthaftung , greifen nicht durch. (a) Allerdings ist richtig, dass sich die Anwendbarkeit der spezialgesetzl i- chen Prospekthaftung für öffentliche Angebote bereits zum Börsenhandel zug e- lassener Aktien im hier maßgeblichen Zeitraum des öffentlichen Angebots der Aktien des sogenannten dritten Börsengangs der Musterbeklagten weder mit einer unmittelbaren Anwendung des Börs engesetzes noch mit einer solchen des zwischenzeitlich zum 31. Mai 2012 außer Kraft getretenen Verkaufspr o s- pektgesetzes begründen lässt , weil die Musterbeklagte nicht verpflichtet war, einen Börsenzulassungsprospe kt oder einen Verkaufsprospekt zu erstellen und zu veröffentlichen. (aa) Eine Prospektpflicht nach § 36 Abs. 1 BörsG aF bestand nicht. Denn nach den tatbestandlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts (§ 57 7 Abs. 2 Satz 4 , § 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) waren die Aktien, die durch den Pro s- pekt öffentlich angeboten wurden, bereits im Rahmen früher er Börsengä n ge an der Börse zuge lassen w orden. Der Prospekt war damit - wie das Oberlandesg e- ric ht nicht verkannt hat - kein Börsenzulassungsprospek t im Sinn e von § 36 Abs. 3 Nr. 2 Börs G aF. Börsenrechtlich war für die Umplatzierung kein neuer Prospekt erforderlich (Schwark in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts - Kommentar, 4. Aufl., BörsG § 45 Rn. 16). Der Prospekt lässt sich auch nicht als eine prospektbefreie nde schriftliche Darstellung im Sinne von § 45 Nr. 1 65 66 - 36 - BörsZulV in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2 832 ff. ; im Fo l- genden: BörsZulV aF ) einordnen, für die im Fall ihrer Unrichtigkeit oder Unvol l- ständigkeit die börsengesetzliche Prospekthaftung gilt , § 45 Abs. 4 BörsG aF . Denn die Aktien wurden nicht - wie für eine schriftliche Darstellung erforderlich - auf Grund dieser Darstellung zum Börsenhandel zugelassen (Groß, Kapita l- marktrecht, 3. Aufl., §§ 44, 45 BörsG Rn. 26 f.; Schwark, aaO). (bb) Ebenso wenig kann die Anwendung der spezialgesetzlichen Pro s- pekthaftungs vorschriften , anders als das Oberlandesgericht gemeint hat, darauf gestützt werden, das Verkaufsprospektgesetz sei auch bereits im Zeitpunkt der Prospekterstellung im Jahr 2000 auf öff entliche Angebote von bereits zum Ha n- del an d er Börse zugelassenen Aktien anwendbar gewesen. Nach § 1 VerkProspG aF war ein Verkaufsprospekt nur für Wertpapiere zu veröffentl i- chen, die erstmals im Inland öffentlich angeboten wurden und nicht - wie hier - bereits zum Handel an der Börse zugelassen waren. Öffentliche Zweitplatzi e- rungen zum Börsenhandel zugelassener Aktien fielen damit zum damaligen Zeitpunkt nicht unter das Verkaufsprospektgesetz ( vgl. Groß, Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., VerkProspG § 13 Rn. 2 ff. ; Schlitt/S. Schäfer, AG 2004, 346, 350; Wolf in Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 2005, § 6 Rn. 51; vgl. Assmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapital - anlagerechts, 2. Aufl., § 7 Rn. 248; siehe auch Bekanntmachung des Bunde s- aufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (nachfolgend: BAW e) zum Verkauf s- prospektgesetz vom 6. September 1999, BAnz. 1999, S. 16180 zu § 2 Nr. 5 VerkProspG aF). Eine Prospektpflicht wurde vielmehr erst mit Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 WpPG zum 1. Juli 2005 neu geschaffen (Apfelbacher/Metzner, BKR 2006, 81, 82; Groß, Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., WpPG § 3 Rn. 2a; Schlitt/ S. Schäfer, AG 2005, 498, 510). Soweit das Oberlandesgericht seine Auffa s- sung auf Literatur zum Verkaufsprospektgesetz gestützt h at (Groß, Kapita l- marktrecht, 3. Aufl., VerkProspG § 13 Rn. 3; Habersack in Habe r- 67 - 37 - sack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2008, § 28 Rn. 59), ergibt sich hieraus die Anwendung des Verkaufsprospektgesetz es auf den hier in Rede stehenden " A ltfall " einer öffentlichen Zweitplatzierung nicht. Denn ins o- weit wird die Anwendung der Haftungsregel des § 13 VerkProspG aF lediglich für die Zeit nach Inkrafttreten des § 3 WpPG mit der aus § 3 WpPG folgenden Prospektpflicht begründet (so auch C. Schäfer , ZIP 2010, 1877 f f .). (b) Gleichwohl ist das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht von einer A nwendung der gesetzlichen Prospekthaftung ausgegangen. Denn die Ha f- tungslücke, die bei einer öffentlichen Umplatzierung bereits zum Börsenhandel zugelassener Aktien vor dem 1. Juli 2005 mangels Prospektpflicht bestand, ist nicht durch Heranziehung der bürgerlich - rechtlichen Prospekthaftung im eng e- ren Sinne zu schließen. Vielmehr findet die spezialgesetzliche Prospekthaftung auf Prospekte, die vor dem 1. Juli 2 005 ver öffentlicht worden sind, entspr e- chend Anwendung (§ 13 Verk ProspG aF i . V . m . §§ 45 ff. BörsG aF analog). Maßgebend ist insoweit nach dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass Schuldverhältnisse in Bezug auf Inhalt und Wirkung dem Recht unterstehen, da s zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt (arg. Art. 170 EGBGB; BG H, Urteil vom 18. Oktober 1965 II ZR 36/64, BGHZ 44, 192, 194) , die im Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung im Jahr 2000 geltende Fassung dieser Regelungen vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682 ff. und S. 2701 ff. ). (aa ) Allerdings g eht eine im Schrifttum vertretene Meinung für den strei t- gegenständlichen Zeitraum bei der Umpl at zierung börsennotierter Aktien von der Anwendbarkeit der bürgerlich - rechtlichen Prospe kthaftung im engeren Si n- ne aus (Schlitt/ S. Schäfer, AG 2004, 346, 350; dies., AG 2005, 498, 510; Wolf in Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 2005, § 6 Rn. 51 ; vgl. Bosch, BuB Rn. 10/137). 68 69 - 38 - ( bb ) Die Gegena nsicht befürworte t eine analoge Anwendung der geset z- lichen Prospekth aftung , wenn trotz fehlender Prospektpflicht ein Verkaufspro s- pekt herausgegeben wurde ( Assmann, AG 1996, 508, 512 f f . für Informat i- onsmemoranden ; ders. in Freundesgabe Kübler, 1997, S. 317, 353 f.; Kümpe l , Bank - und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., R n . 9.347 ) , jedenfalls in den Fällen, in denen ausdrücklich eine gesetzlich e Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentl i- chung eines Börsenzulassungs - oder Verkaufsprospektes vorlag (vgl. Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 108 f.). (cc ) Die letztgenannte Ansicht ist zu t reffend. Die bürgerlich - rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne hat ihren Ursprung und klassischen Anwe n- dungs bereich im früher gesetzlich nicht geregelten " grauen Kapital markt " . Sie findet zudem Anwendung, wenn Aktien im nicht geregelten Markt gehandelt werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 109). Soweit das Verkaufsprospektgesetz ausdrücklich Ausnahmen von der Pro s- pektpflicht für öffentliche A ngebote von Wertpapieren zugelassen hat, ist eine Anwendung der bürgerlich - rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne nach Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung ausgeschlossen. Mit dieser war ebe n- so wie durch sonstige damals im BörsG oder im VerkProspG ger egelte Au s- nahmetatbestände (§ 38 Abs. 2 BörsG aF i . V . m . § § 45 ff. BörsZulV aF; §§ 2 bis 4 VerkProspG aF) eine Begünstigung bestimmter Emissionen bezweckt. Denn damals sollte die verkaufsprospektrechtliche Prospektpflicht, um die Funktion s- fähigkeit der Wert papiermärkte nicht zu beeinträchtigen, in Abwägung mit dem Anlegerschutz auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Regierungsentwurf zum Verkaufsprospektgesetz, BT - Drucks. 11/6340, S. 10 , 11 zu Artikel 1). Hiermit wäre es nicht vereinbar, für gleichwohl erstel lte Prospekte die für den Emitte n- ten schärfere bürgerlich - rechtliche Prospekthaftung eingreifen zu lassen (vgl. E l lenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 108 f.). Das gilt auch für den vorliegenden Fall der Umplatzierung von Aktien, die be reits au f- 70 71 - 39 - grund eines Börsenzulassungsprospektes zum Börsenhandel zugelassen sind. Auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber den Emittenten bewusst begünstigen wollen, da der Markt durch die Börsenzulassung bereits über die Aktien info r- miert ist. Mit diesem Sinn und Zweck des bewussten Verzichts auf eine Pro s- pektpflicht wäre es nicht zu vereinbaren, den Emittenten bei freiwilliger Verö f- fentlichung eines Verkaufsprospektes einer schärferen Haftung zu unterwerfen , als sie bei einer Prospektpflicht bestehen würd e. Ander er seits ist es weder sachgerecht noch vom Gesetzeszweck geboten, Falschinformationen in so l- chen freiwillig erstellten Verkaufsprospekten sanktionslos zu lassen (vgl. Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 109). Die Schut z- lücke ist sachgerecht durch die entsprechende Anwendung der spezialgesetzl i- chen Verkaufsprospekthaftung zu schließen. Die entsprechende Anwendung der spezialgesetzlichen Prospek thaftung berücksichtigt - anders als die bürge r- lich - rechtliche Prospekthaftung im eng eren Sinne - die Besonderheiten des ö f- fentlichen Angebots von bereits an der Börse zuge lassener Aktien, auf das § 13 VerkProspG aF, §§ 4 5 ff . BörsG aF zugeschnitten sind. Außerdem werden Z u- fälligkeiten vermieden, wenn Aktien aus dem Bestand eines Großaktio närs u m- platziert werden und der Prospekt zugleich Teilzulassungs prospekt ist, weil mit ihm eine weitere Tranche oder neue Aktien zum Handel an der Börse zugela s- sen werden (sog. gemischte Umplatzierungen; vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2, § 69 Abs. 1 BörsZulV aF). Entgegen der Annahme des Musterklägers und der auf seiner Seite Bei - geladenen hat der Gesetzgeber eine Anwendung der spezialgesetzlichen Pro s- pekthaftung des § 13 VerkProspG aF für öffentliche Zweitplatzierungen bereits an der Börse zugelassener Wertpapie re nicht ausgeschlossen. Ein solcher Au s- schluss findet sich weder ausdrücklich im Gesetz noch ergibt er sich aus der Auslegung des Verkaufsprospektgesetzes. Der Bundesrat hatte lediglich eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 13 VerkProspG aF auf Pri vatpla t- 7 2 - 40 - zierungen von Aktien und Euro - Anleihen sowie auf ganz bestimmte Aktie n , für die eine Zulassung zur Notierung an einer inländischen Börse nicht beantragt ist, angeregt (BT - Drucks. 11/6340, S. 18 ). Darauf bezieht sich die Gegenäuß e- rung der Bundesregie rung (BT - Drucks. 11/6340, S. 20) , die Anwendung der bürgerlich - rechtlichen Prospekthaftung erscheine sachgerechter. Zur öffentl i- chen Zweitplatzierung bereits an der Börse zugelassener Aktien hat sich der Gesetzgeber demgegenüber nicht geäußert. Insofern li egt eine planwidrige R e- gelungslücke vor, die - wie dargelegt - durch di e entsprechende Anwendung von § 13 VerkProspG aF zu schließen ist. (2) Weiter zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass der in Rede stehende Prospekt nach § 13 Abs. 1 Sat z 1 VerkProspG aF i . V . m . § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF nur fehlerhaft ist, wenn für die Beurteilung der verä u- ßerten Aktien wesentliche Angaben unrichtig oder un vollständig sind . Nach § 7 Abs. 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt die Angaben enthalten , die notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen. Gemäß § 7 Abs. 2 VerkProspG aF i . V . m . § 2 Abs. 1 Satz 1 VerkProspV in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2853 ff . ; im Folgenden VerkProspV aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Wertpapiere notwendig sind, Auskunft g e- ben und richtig und vollständig sein . Er muss danach alle für die Beurteilung der A nlage wichtigen tat sächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen und durch seine Aussagen von den Verh ältnissen und der Verm ö- gens - , Ertrags - und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Kauf angeboten werden, dem interes sier ten Publikum ein zu treffendes Bild vermitteln. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln könn en. Diese Aufklärungspflicht er streckt sich auf solche Umstände, 73 74 - 41 - von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinl ich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emis s i- onsprospekt nach diesen Grund sätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es dabei nicht allein auf d ie darin wiedergegebenen Einzel tatsachen an, so n- dern wesentl ich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Ver hältnissen des Unternehmens ver mittelt. Hierbei sind solche Ang a- ben wesentlich, die ein Anleger " eher als nicht " bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, BGHZ 1 95, 1 Rn. 22 ff. mwN). (3) Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat auf Grund seiner bundesweiten Ver wendung selbst auslegen kann (BGH, Urt eile vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 31 und vom 5. März 2013 II ZR 252/11, WM 2013, 734 Rn. 11), über das Immobilienvermögen der Musterbeklagten zutreffend und vollständig berichtet (Streitpunkt 11). Das Immobilienvermögen stellt e ine w e- sentliche Bilanzposition dar, über die im Prospekt ordnungsgemäß zu informi e- ren ist (a). Fehlerhaft war aber weder der Ansatz zu Verkehrswerten (b) noch die Anwendung des Clusterverfahrens (c). Ein Hinweis darauf, dass die Bewe r- tung unter Anwendung d es Clusterverfahrens erfolgte, war nicht geschuldet (d). Auch war das Immobilienvermögen im Prospekt nicht zu hoch ausgewiesen (e). (a) Nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts zählt das Immobilienvermögen zu den Bilanzpositionen, die f ür die Beurteilung der Vermögenslage des Unternehmens und damit für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. § 8 VerkProspV aF ) . Das gilt insbesondere dann, wenn das Eigenkapital zu einem beträchtlic hen Teil - wie hier zu knapp der Hälf te - aus Immobilien besteht. Zwar sind für den Wert der Anlage und den Erfolg der Anlageentscheidung vor allem das operative Geschäft und die Wet t- 75 76 - 42 - bewerbsfähigkeit des Unternehmens maßgeblich. Der Wert des Immobilie n- vermögens ist aber von Bedeutung für die Ermittlung der Eigenkapitalquote als wichtige betriebswirtschaftliche Kennziffer zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens. Zudem hat der Wert des Immobilienvermögens bei der B e- s timmung des Substanzwerts maß gebliches Gewicht und gibt Aufschluss über die Krisenanfälligkeit des Unternehmens. Dabei muss ein Prospekt entgegen der Annahme des Oberlandesg e- richts nicht nur den Wert des Immobilienvermögens zutreffend ausweisen. Vielmehr kann es im Einzelfall erforderlich sein, den gewählten Bewertung sa n- satz oder das angewandte Bewertungsverfahren im Prospekt näher zu erlä u- tern. Veranlassung hierzu besteht, wenn die Kenntnis des Bewertungsansatzes oder - verfahrens zur sachgerechten Einschätzung der Belastbarkeit des ang e- gebenen Immobilienwertes erforde rlich ist. Auch bedarf es eines entspreche n- den Hinweises, wenn durch die Ausnutzu ng bilanzieller Spielräume unter A n- wendung eines zwar noch vertretbaren, aber risikobehafteten Bewertungsve r- fahrens ein zu positives Gesamtbild der Bilanz und der Vermögenslag e g e- zeichnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 II ZR 175/81, WM 1982, 862, 863; Groß, Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., WpPG § 21 Rn. 50; Hamann in Schäfer/ Hamann, KMG, 2. Aufl., §§ 44, 45 BörsG Rn. 195 f.). (b) Ausgehend hiervon hat das Oberlandes gericht im Ergebnis rechtsfe h- lerfrei angenommen, dass die Musterbeklagte ihr Immobilienvermögen im Rahmen der Gründung nicht in unzulässiger und täuschender Weise zu ange b- lichen Verkehrswerten aufgewertet hat (Streitpunkte 11 a ii und jj). Die gegente i- lige Ansicht des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen, die Mu s- terbeklagte habe ihre Bilanz durch die Neubewertung zu Verkehrswerten " au f- gebessert " und sich hierdurch einen unzulässigen Darstellungsvorteil gege n- über anderen börsennotierten Gesell schaften verschafft, trifft nicht zu. 77 78 - 43 - (aa) Der Ansatz des Immobilienvermögens zu Verkehrswerten bei Grü n- dung der Musterbeklagten stellt keine täuschende Falschbewertung dar. Die Musterbeklagte durfte ihr Immobilienvermögen vielmehr nach den rechtsfehle r- freien und von der Rechtsbeschwerde unangegriffenen Ausführungen des Obe r landesgerichts in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995 nach den So n- dervorschriften des Postumwandlungs - und des DM - Bilanzierungsgesetzes neu zu Verkehrswerten bewerten (siehe Stre itpunkt 11 a bb). Zwar hat die Bewe r- tung grundsätzlich ausgehend vom Vorsichtsgrundsatz und dem aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB in der hier maßgeblichen, ab dem 1. Januar 1986 geltenden Fassung vom 19 . Dezember 1985 ( BGBl. I S. 2355; im Folgenden: HG B aF) folgenden Realisationsprinzip anhand der historischen Anschaffung s- kosten zu erfolgen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB aF; vgl. MünchKommHGB/ Ballwieser, 3. Aufl., § 253 Rn. 1). Allerdings stand es der Musterbeklagten auf Grund des in § 4 Abs. 2 Postumwandlun gsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325 ff. , in Kraft seit dem 1. Januar 1995; im Folgenden: PostUmwG) geregelten Wahlrechts frei, ihr Immobilienvermögen in der Er - öffnungsbilanz abweichend vom Grundsatz der Buchwertfortführung neu zu Verkehrswer ten anzusetzen. Dabei entsprach es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass hierdurch stille Reserven offengelegt werden (BT - Drucks. 12/8060, S. 190). (bb) Diese Vorgänge und die Bedeutung des Bewertungswahlrechts für die sachgerechte Einschätz ung des ausgewiesenen Immobilienvermögens sind im Prospekt zutreffend dargestellt. Dort wird nicht nur wiederholt ausgeführt, dass das Immobilienvermögen im Rahmen der Gründung zum 1. Januar 1995 neu zu Verkehrswerten bewertet worden ist (Seiten 42, F - 14). Vielmehr wird wie das Oberlandesgericht zu Recht betont hat auf Seite F - 14 unmiss - verständlich darauf hin gewiesen, dass dies in Ausübung eines vom Gesetzg e- ber durch die Postreform II gewährten Bewertungswahlrechts geschehen ist 79 80 - 44 - (Streitpunkte 11 a jj , 20 a aa und bb). Die Möglichkeit einer Neubewertung des Anlagevermögens im Rahmen der Umwandlung entsprach der zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Regelung im Umwandlungsrecht (§ 24 UmwG; de m- gegenüber § 348 Abs. 1 AktG aF). Durch den Hinweis auf das im Rahmen der Postreform II eingeräumte Wahlrecht wird zudem offen gelegt, d ass die Muste r- beklagte auf Grund von Sondervorschriften von einer Neubewertung zu Ve r- k ehrswerten Gebrauch gemacht hat. Damit ist z ugleich ersichtlich, dass die Musterbeklagte in Bezug auf die Bewertung ihres Grundbesitzes zum damal i- gen Zeitpunkt mit anderen bereits börsennotierten Gesellschaften nicht ohne weiteres vergleichbar war. Einer ausdrücklichen Klarstellung, dass in Folge der Bewertung zu Ve r- kehrswerten zum 1. Januar 1995 s tille Reserven in Höhe von 12,731 Mrd. DM (6,509 Mrd. Prospekt grundsätzlich darüber zu berichten, dass ein Gewinn aus der Offenl e- gung stiller Reserven stammt (vgl. Groß, Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., WpPG § 21 Rn. 50). Soweit sti lle Reserven aber - wie hier - bei der Erstellung der Eröf f- nungs bil a nz offen gelegt werden, ist es ausreichend, auf die Neubewertung zu Verkehrswerten hinzuweisen (vgl. auch, indes mit anderem Ansatz , OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juli 201 3 - 23 Kap 2/06, juris Rn. 336). 81 - 45 - (c) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht auch angenommen, dass die Musterbeklagte ihr Immobilienvermögen unter Anwendung des Clusterve r- fahrens be werten durfte (Streitpunkt 11 a bb). (aa) Der hiergegen erhobene Rechts beschwerdeangriff des Musterkl ä- gers und der auf seiner Seite Beigeladenen ist schon nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 575 Abs. 3 Nr. 3a ZPO). Das Oberlandesgericht hat seine Auffa s- sung auf zwei, jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt. Zum einen hat es angenommen, dass die Anwendung des Clusterverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 PostUmwG i . V . m . § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG zulässig gewesen ist. Zum anderen hat es ausgeführt, dass das Clusterverfahren jedenfalls ausnahmswe i- se nach § 252 Abs. 2 HGB aF zur Bewe rtung herangezogen werden konnte. Beruht eine Begründung dergestalt auf mehreren voneinander unabhä n- gigen, selbständig tragenden Erwägungen, muss die Rechtsbeschwerdeb e- gründung beide Begründungen angreifen und für jede der mehreren Erwägu n- gen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist der Angriff unzulässig (BGH, Urteile vom 27. September 2000 XII ZR 281/98, NJW - RR 2001, 789, 790 und vom 27. November 2003 IX ZR 250/00, NJW - RR 2004, 641 f. sowie BGH, Beschluss vom 28. Februar 20 07 V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 11; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 575 Rn. 6, § 551 Rn. 8, § 520 Rn. 38). So ist es hier. Mit ihren Rechtsbeschwerden greifen der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen nur die erstgenannte Begründung an. Ausführungen zur Frage, ob die Zulässigkeit des Clusterverfahrens darüber hinaus auch auf § 252 Abs. 2 HGB aF gestützt werden kann, finden sich weder in den Rechtsbeschwerde - noch in den gleichlautenden Beitrittsbegründungen (§ 15 Abs. 2 Satz 7, § 12 Halbs . 2 KapMuG aF). 82 83 84 - 46 - (bb) Ungeachtet dessen greift der Einwand der Rechtsbeschwerden auch in der Sache nicht durch. Denn das Oberlandesgericht hat mit Recht a n- gen ommen, dass die Heranziehung des Clusterverfahrens zur Bewertung des umfangreichen Immobilienve rmögens de r Musterbeklagten zulässig war. (aaa) Nach dem in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB aF normierten Grundsatz der Einzelbewertung müssen Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz grundsätzlich ohne Verrechnung oder Zusammenfassung mit anderen Verm ö- ge nsgegenständen zum Abschlussstichtag einzeln bewertet werden (Adler/ Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 252 HGB Rn. 48). Der Grundsatz der Einzelbewertung gilt jedoch nicht abs o- lut ( EuGH, Slg. 1999, I - 05331 Rn. 30 ff. ; BFH, BStBl. II 1989, 359, 362). Vie l- mehr darf hiervon auf Grund gesetzlicher Spezialregelungen (vgl. etwa zur Gruppenbewertung, § 240 Abs. 4 i . V . m . § 256 Satz 2 HGB aF) oder gemäß § 252 Abs. 2 HGB aF in individuell begründeten Ausnahmefällen abgewichen w erden (Adl er/Düring/Schmaltz, aaO, Rn. 57 f.). (bbb) Eine solche Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung war hier - wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat - bereits auf Grund der Spezialregelungen im PostUmwG und DMBilG erlaubt (§ 6 Abs . 1 PostUmwG i . V . m . § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG entsprechend). § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG, auf den § 6 Abs. 1 PostUmwG verweist, sah im Zusammenhang mit der erstmaligen Erstellung einer Bilanz nach handelsrechtlichen Grundsätzen für Unternehmen der ehemaligen DDR Bewertungsvereinfachungen vor (vgl. § 1 Abs. 1 DMBilG). Danach durfte bis zur Bildung von selbständigen und u n- abhängigen Gutachterausschüssen zur Ermittlung des Verkehrswerts von Grund und Boden aus Vereinfachungsgründen auf die von mehreren Minist e- rie n der DDR empfohlenen Richtwerte der " Arbeitsrichtlinie zur vorläufigen B e- wertung von Grund und Boden " vom 18. Juli 1990 (abgedruckt bei Forster/ 85 86 87 - 47 - Kämpfer in Budde/Forster, DMBilG, § 9 Rn. 26) zurückgegriffen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG). Diese Richtli nie ermöglichte eine Gruppenbewertung. Denn danach konnten die Grundstückswerte vereinfachend durch Multiplikation eines festgelegten Durchschnittswerts mit unterschiedlichen Bewertungskoeff i- zienten für Lage, Nutzung, Infrastruktur und spezielle wertminder nde oder wer t- erhöhende Merkmale (z.B. Altlasten oder exponierte Citylage) errechnet we r- den. Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG hat der Gesetzgeber des Postumwandlungsgesetzes die Möglichkeit einer solchen Gruppenbewe r- tung ausdrücklich vorges ehen . Zugleich hat er der Musterbeklagten eine Gru p- penbewertung für ihren gesamten Immobilienbestand eröffnet. Dem steht nicht entgegen, dass in den alten Bundesländern im Zeitpunkt der Erstellung der E r- öffnungsbilanz bereits Gutachterausschüsse gebildet w aren, eine Heranziehung des Vereinfachungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG aber nur hilf s- weise möglich war, sofern solche Gutachterausschüsse nicht existent waren. Denn der Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG kann nur so verstanden we r- den , dass le diglich auf die Zulässigkeit der dort geregelten Vereinfachungsve r- fahren verwiesen wird, ohne dass zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG, wie die fehlende Einrichtung von Gutac hterau s- schüssen, erfüllt sein mu ss t en. Hierfür st reiten der lediglich entsprechende Verweis auf das DMBilG und das im gesamten Bundesgebiet belegene Immob i- lienvermögen der Musterbeklagten. Hinzu kommen die vom Oberlandesgericht festgestellten, im ganzen Bundesgebiet herrschenden Bewertungsschwierig - keite n, von denen - wie die Gesetzesmaterialien belegen - auch der Gesetzg e- ber ausgegangen ist. Nach den rechtsfehlerfreien und von den Rechtsbeschwerden nicht a n- gegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts fehlte es nicht nur hinsich t- 88 89 - 48 - lich der Immobilie n, die in der ehemaligen DDR belegen waren, an aktuellen Werten für eine ordnungsgemäße und zeitnahe Bewertung zu Verkehrswerten. Vielmehr waren auf Grund der früheren kameralistischen Buchführung insg e- samt keine bzw. keine belastbaren Werte für die Grunds tücksbewertung vo r- handen. Dieser tatsächliche Befund wird durch die Ausführungen im Regi e- rungsentwurf bestätigt. Denn darin wird ausgeführt, Verkehrswerte seien zu e i- nem großen Teil nicht bekannt und in der Kürze der Zeit nicht durch die Bewe r- tung des Grun dvermögens zu ermitteln (BT - Drucks. 12/7270, S. 2 unter Verweis auf den identischen Gesetzentwurf BT - Drucks. 12/6718, S. 89; siehe zur en t- sprechenden Regelung in § 10 Deutsche Bahn Gründungsgesetz [DBGrG], BT - Drucks. 12/5014, S. 2 unter Verweis auf BT - Dru cks. 12/4609, S. 80 f.). Für eine flächendeckende Anwendbarkeit des Clusterverfahrens spricht auch, dass eine Verkehrswertermittlung in relativ kurzer Zeit durchgeführt we r- den musste. Denn die Möglichkeit, Grund und Boden zu Verkehrswerten anz u- setzen, w urde erst zu einem späten Zeitpunkt auf Vorschlag des Ausschusses für Post und Telekommunikation vom 27. Juni 1994 in das Gesetzgebungsve r- fahren eingebracht (BT - Drucks. 12/8060, S. 40 f.). Damit blieb für die Erstellung der Eröffnungsbilanz angesichts der weiterhin zum 1. Januar 1995 beabsichti g- ten Gründung der Musterbeklagten (vgl. BT - Drucks. 12/8060, S. 69) für die Neubewertung des umfangreichen Immobilienbestandes zu Verkehrswerten nur wenig Zeit. Dies be durfte - wie der Gesetzgeber auf Grund des Verwe is es auf § 9 DMBilG erkannt hat - der Zulassung von Vereinfachungsverfahren (BT - Drucks. 12/8060, S. 41). Ihren Regelungszweck konnten diese dabei sinnvol l- erweise nur bei einer bundesweiten Zulassung e iner Gruppenbewertung erfü l- len. Der Gestattung einer bu ndesweiten Anwendbarkeit des Clusterverfa h- rens gemäß § 6 Abs. 1 PostUmwG i . V . m . § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG stehen, a n- 90 91 - 49 - ders als der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen meinen, weder die Vorschrift des § 5 Satz 2 PostUmwG noch des § 6 Abs. 1 Nr. 2 DMBilG en t- gegen. § 5 PostUmwG wäre , wie sich bereits aus der amtlichen Überschrift der Vorschrift ergibt , lediglich anwendbar, wenn sich die Musterbeklagte bei ihrer Gründung für eine Bewertung zu Buchwerten entschieden hätte. Die Musterb e- klagte hat jedo ch - wie dargelegt - von ihrem Wahlrecht (§ 4 Abs. 2 PostUmwG) dahingehend Gebrauch gemacht, dass sie ihr Immobilienvermögen neu zu Ve r- kehrswerten nach § 6 PostUmwG bewertet hat. Auch lässt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 DMBilG, der eine Einzelbewertung der in der Eröffnungsbilanz ausgewi e- senen Vermögensgegenstände und Schulden verlangt, nichts für den Streitfall ableiten. Denn § 6 PostUmwG verweist nur auf die Vorschriften der §§ 7, 9, 10 und 12 DMBilG, nicht aber auf § 6 DMBilG. (ccc) Unabhängig davon ist d as Oberlandesgericht in einem zweiten, die Entscheidung ebenfalls tragenden Begründungsstrang r echtsfehlerfrei und - wie oben dargelegt - von den Rechtsbeschwerden unbeanstandet zu dem Ergebnis gelangt, dass die A nwendung des Clusterverfahrens jedenfalls n ach allgeme i- nen handelsrechtlichen Rege lungen zulässig war (§ 4 Abs. 1 PostUmwG i . V . m . § 252 Abs. 2 HGB aF). § 252 Abs. 2 HGB aF erlaubt - wie dargelegt - eine Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung in begründeten Ausn ahmefällen. Danach en t- spricht eine Gruppenbewertung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfü h- rung, wenn die individuelle Ermittlung des Wertes oder der Risiken eines ei n- zelnen Bewertungsobjekts unmöglich oder nur mit unvertretbarem Zeit - und Kostenaufwand möglich ist. Das war im Zeitpun kt der Erstellung der Eröf f- nungsbilanz in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für Forderungen und Gewährleistungsrückstellungen anerkannt (BFH, BStBl. II, 1981, 766, 767; si e- he auch BFH, BB 1998, 739, 740; Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., 92 93 - 50 - § 252 Rn. 9; Staub/Kleindiek, HGB, 5. Aufl., § 252 Rn. 26; Adler/Düring/ Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 252 HGB Rn. 57 ). Dabei wurde davon ausgegangen, dass nach den im Steuerrecht zu beachtenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Bu chführun g (BFH, BStBl. II 1989, 359, 362 ) in solchen Fällen erst die zusammengefasste Bewertung ein zutreffendes Bild der Vermögensverhältnisse wiedergibt (BFH, BStBl. II 1989, 359, 361; siehe auch EuGH, Slg. 1999, I - 05331 Rn. 34). In Anlehnung an diese Re chtsprechung war die Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung auch bei der Bewertung von Immobilienportfolios o der großen Immobilienbeständen wie hier in begründeten Ausnahmefällen zulässig (Amort, Immobilien und Kapitalmarkt: Real Estate Investmen t Trusts (REITs) und Immobilienzertifikate, 2011, S. 116 f.; ders., WM 2013, 1250, 1255 f. europarechtlich sogar geboten; Eube/Pörschke in BDO Deutsche Warentreuhand, Praxishandbuch Real Estate Management , 2005, S. 271, 272 ff.; Sprengnetter, Immobilienb ewertung, 31. E g l., 2/8/5/4; Sigloch/Schmidt/Hageböke, DB 2005, 2589, 2594 f.; Kühnberger in Kühnberger /Wilke , Immobilienbewertung, 2010, S. 191, 198; vgl. auch H. Richter in Herrman n/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 21. Aufl., § 6 EStG Rn. 120 mwN ; vgl. auch En sthaler/Marsch - Barner, HGB, 5. Aufl., § 252 Rn. 6). Das Vorliegen eines Ausnahmefalls hat das Oberlandesgericht rechtsfe h- lerfrei festgestellt. Diese tatrichterliche Würdigung darf der Senat nur daraufhin prüfen, ob sie vertretbar ist, nicht auf verfahre nswidriger Tatsachenfeststellung beruht und ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk - oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsurteil vom 29. Juni 2010 XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 25 mwN) . Solche Fehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Vielmehr ist die Annahme des Oberlandesg e- richts, es habe ein begründeter Ausnahmefall für die Abweichung vom Gr un d- satz der Einzelbewertung vorgelegen, w eil die Bewertung einer Vielzahl von 94 - 51 - 12.000 Grundstücken mit ca. 32.000 baulichen Anlagen in nur kurzer Zeit weder zeitlich noch wirtschaftlich zumutbar gewesen ist, vertretbar. (d) Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht des Weiteren ange - nommen, dass im Prospekt nicht offen gelegt werden musste, dass die Grun d- stüc ke bei Erstellung der Eröffnungsbilanz überwiegend unter Anwendung des Clusterverfahrens bewertet worden sind (Streitpunkt 11 d cc 2. Spiegelstrich). Eine Hinweispflicht ergab sich weder auf der Grundlage von Prospekt publiz i- tätspflichten noch aus den Vorsc hriften der § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB aF , § 19 DMBilG. (aa) Allerdings ist die Frage, ob eine Hinweispflicht bestand, anders als das Oberlandesgeri cht gemeint hat, losgelöst von der Richtigkeit des Bewe r- tungsergebnisses zu beurteilen. Die Prospekt publizitä tspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden (st. Rspr., Senatsurteil vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 2 3 und BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 26; jeweils mwN ). Danach muss zwar nicht auf gewöhnliche, rechtlich zulässige Bewertungsansätze und verfahren hingewiesen werden, wohl aber auf solche, der en Kenntnis für die sachge rechte Einschätzung des Gru n d- stückswerts erforderlich ist . Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Bewertung s- verfahren rechtlich unzulässig und damit offensichtlich für eine sachge rechte Bewertung ungeeignet ist. Auch kann eine Hinweispflicht bestehen, wenn ein Bewertungsverfahren zwar rechtlich zulässig ist, aber in erhöhtem Maße das Risiko einer Überbewertung birgt . Denn für einen Anleger ist die Information über eine mit besonderen (Abwertungs - ) R isiken verbundene Bew ertungsm e- thode " eher als nicht " von Bede utung. Das gilt insbesondere dann, wenn da s Immobilienvermögen - wie hier - einen beträchtlichen Umfang aufweist und sich 95 96 - 52 - Bewertungsfehler, die zu Sonderabschreibungen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB) zwi ngen, nachhaltig auf das Unternehmensergebnis auswirken kön nen. (bb) Gemessen hieran war über die Anwendung des Clusterverfahrens im Prospekt nicht gesondert zu beric h ten. Die Clusterbewertung war - wie da r- gele gt - rechtlich zulässig. Auch zeigen die Rechtsbeschwerden des Musterkl ä- gers und der auf seiner Seite Beigeladenen keinen im Musterverfahren geha l- tenen substantiierten Vortrag des Inhalts auf, der Anlass zu einer Sachaufkl ä- rung des Oberlandesgericht s über eine strukturelle Fehleranfälligkeit des Clu s- terverfahrens gegeben hätte (§ 286 ZPO ) . Soweit die Recht sbeschwerde auf Seite 4 des Schriftsatzes des Musterklägers vom 30. April 2009 verweist, ergibt sich hieraus kein beweis erheblicher Vortrag, der das Oberlandesgericht zur Einholung des beantragten Sachverständigen gutachtens verpflichtete . Denn dort wird le diglich allgemein und ohne weitergehende Begründung ausgeführt, die Clusterbewertung sei in ihrer Pauschalität zumindest ungewöhnlich gew e- sen, so dass ex ante die Gefahr einer 12% übersteigenden Abweichung b e- standen habe. Soweit die Rechtsbeschwerden me inen, ein Schätzungsverfahren wie das Clusterverfahren sei stets ungünstiger, weil sich Fehler multiplizieren, ve r- kennen sie, dass jedes Bewertungsverfahren Schätzungenauigkeiten aufweist (BGH, Urteil vom 23. November 1962 V ZR 148/60, WM 1963, 290, 291 ) . Z u- dem können sich gerade bei der Einzelbewertung großer Immobilienbestände Einzelfehler aufsummieren, die nicht mehr der Bilanzwahrheit entsprechen und daher nicht geeignet sind, dem Anleger ein getreues Bild von der Gesellschaft zu vermitteln (vgl. Amor t, Immobilien und Kapitalmarkt: Real Estate Investment Trusts (REITs) und Immobilienzertifikate, 2011, S. 11 7; ders., WM 2013, 1250, 1255). 97 98 - 53 - Im Übrigen lassen die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen außer Betracht, d ass das Clusterverfahren in der Fachliteratur als geeignet angesehen wird, valide Bewertungsergebnisse zu li e- fern, sofern besonders wertvolle Grundstücke einzeln bewertet, die Grundst ü- cke in ausreichend homogene Gruppen eingeteilt und ausreichende Stichpr o- ben zur Sicherstellung einer Richtigkeitskontrolle gezogen werden (Eube/ Pörschke in BDO Deutsche Warentreuhand, Praxishandbuch Real Estate M a- nagement, 2005, S. 271, 279 f.; Sprengnetter, Immobilienbewertung, 31. E g l., Rn. 2/8/5/4). Dies hat die Musterbekl agte im Musterverfahren unter Bezugna h- me auf das von ihr eingeholte Parteigutachten der Professoren Sc . und Sch . als qualifiziertem Parteivortrag vorgetragen. Mit dem Maß des Bestre i- tens stieg aber die Substantiierungslast des Musterklägers. Der schlichte Hi n- weis auf eine " zumindest in ihrer Pauschalität ungewöhnliche Bewertungsm e- thode " genügte daher nicht, um eine Beweiserhebung herbeizuführen. Auch zeigen die Rechtsbeschwerden keine k onkrete n Anwendungsfehler des Clusterverfahrens auf , die e ine verfahrensfehlerhafte Übergehung des B e- weis angebots begründen könnten. De r in Bezug genommene Vortrag aus dem Schriftsatz des Musterklägers beschränkt sich wie dargelegt auf die allg e- meine Behauptung, das Clusterverfahren sei in seiner Pauschalitä t ungewöh n- lich. Substantiierter Vortrag dazu, die Anwendung des Clusterverfahrens sei b e- sonders risikoträchtig und deshalb fehlerhaft gewesen, hätte jedoch eine Aus - einandersetzung mit der Anwendung des Verfahrens im konkreten Fall bedurft. Dies hätte verl angt, dass im Musterverfahren etwa die Bildung homogener Gruppen angegriffen wird, eine ausreichende Stichprobenziehung bemängelt oder eine zu geringe Einzelbewertung besonders werthaltiger Grundstücke b e- hauptet wird. Hieran fehlt es. 99 100 - 54 - (cc) Auch ergab s ich eine Pflicht, im Prospekt auf die Anwendung des Clusterverfahrens im Bilanzanhang hinzuweisen, nicht aus den Regelungen des Handelsgesetz buch es (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB aF) oder des DMBilG (§ 19 DMBilG). Nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB aF müssen Abweich ungen von Bilanzi e- rungs - und Bewertungsmethoden im Anhang angegeben und begründet we r- den; deren Einfluss auf die Vermögens - , Finanz - und Ertragslage ist gesondert darzustellen. Jedoch fordert § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB aF, da Schutzgut die He r- stellung der Verg leichbarkeit der Jahresabschlüsse ist, einen Hinweis auf die Bewertungsmethode allenfalls im Jahr der Abweichung (Hüttemann/Meyer in Staub, Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 284 Rn. 50; IDW HFA, Stellungnahme 3/1997, WPg 1997, 540, 541; wohl auch Böcking/Gros in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 284 Rn. - Kommentar/ Grottel, 9. Aufl., HGB § 284 Rn. 140). Denn nur für diese Fälle ergibt die in § 284 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 HGB aF vorgesehene Darstellung des Einflusses von Abwei chungen auf die Vermögens - , Finanz - und Ertragslage einen beso n- deren Sinn (Hüttemann/Meyer, aaO). Da das Clusterverfahren bereits bei E r- stellung der Gründungsbilanz im Jahr 1995 angewendet worden war , musste mithin über seine Anwendung in dem im Jahr 2000 herausgegebenen Prospekt nicht - abermals - nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB aF berichtet werden. Auf § 19 DMBilG , der zur Angabe der bei der Neubewertung angewandten Bilanzi e rungs - und Bewertungsmethoden in der DM - Eröffnungsbilanz verpflichtete, verweist das P ostumwandlungsgesetz zudem nicht. (e) Der Wert des Immobilienvermögens war im Prospekt schl ießlich auch nicht auf Grund des Clusterverfahrens zu hoch und damit falsch angegeben (Streit punkt 11 a). 101 102 103 - 55 - (aa) Die Heranziehung des Clusterverfahrens im Rahm en der B ewertung zu Verkehrswerten war - wie dargelegt - zulässig. Auch fehlt es nach der rechts - fehlerfreien tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung der Besonderhe i- ten der Grundstücksbewertung an einer prospektpflichtigen Überbewertung. Das Ober landesgericht hat angenommen, dass sich eine etwaige Überbewe r- tung ausgehend von der im Jahr 2001 erfolgten Wert berichtigung in Höhe von 2 Mrd. allenfall s auf 12 % beliefe. Diese tatrichter liche Würdigung, die im Rechtsb e- schwerdeverfahren nur beschränkter Nachprüfung unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2010 XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 25 mwN), ist nicht zu b e- anstanden. Das Oberlandesgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend dar gelegt , dass es be i der Bewertung von Immobilien - anders als bei genau messbaren Bilan z- posten - kein exakt richtiges oder falsches Ergebnis gibt (BGH, Urteil vom 23. November 1962 V ZR 148/60, WM 1963, 290, 291). Vielmehr ist die Grundstücksbewertung no twendig mit Unschärfen behaftet und deshalb nicht fehlerhaft, solange sich das Bewertungsergebnis im Rahmen zulässiger Tol e- ranzen bewegt. Fehlerhaft ist das Ergebnis erst dann, wenn es als solches nicht mehr vertretbar ist. In der Rechtsprechung des Bundes gerichtshofs sind bei der Verkehrswertermittlung Schwankungsbreiten von 18% bis 20% als unvermei d- bar und noch vertretbar an gesehen worden (BGH, Urteile vom 26. April 1961 V ZR 183/59, BeckRS 1961, 31348737, vom 26. April 1991 V ZR 61/90, MDR 1991, 116 9 und vom 2. Juli 2004 V ZR 213/03 , BGHZ 160, 8, 14). In se i- ner Entscheidung vom 26. April 1991 (V ZR 61/90, MDR 1991, 1169) hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von 16,79% sogar als geringfügig bezeichnet. In der Literatur werden im Einzelfall noch höhere A b- weichungen von bis zu 30% akzeptiert (Kleiber, Verkehrswert ermittlung von Grundstücken, 7. Aufl., S. 488 ff.). Wo im Einzelfall die Toleranzgrenze zu zi e- 104 105 - 56 - hen ist, ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung ( BGH, Urteil vom 26. A pril 1991 V ZR 61/90, MDR 1991, 1169). (bb ) Ausgehend hiervon ist die sorgfältige tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts, eine Abweichung von 12% mache die Immobilienbewe r- tung nicht unrichtig, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . Verfah rensfehler sind dem Oberlandesgericht insoweit nicht unterlaufen (§ 286 ZPO). Das Obe r- landesgericht hat vielmehr rechtsfehlerfrei davon abgesehen, Beweis zu der vom Musterkläger behaupteten höheren Überbewertung durch Einholung eines Gutachtens zur Immobil ienbewertung zu erheben. Denn der Musterkläger hat eine höhere Überbewertung trotz ausdrücklichen Hinweises des Oberlandesg e- richts nicht substantiiert vorgetragen. (aaa) Entgegen der Auffassung des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen ha t das Oberlandesgericht die Darlegungs - und Beweislast weder verkannt noch überspannt. Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Anl e- ger, der sich auf einen Anspruch aus Prospekthaftung stützt, einen Prospektfe h- ler darzulegen und zu beweisen (Senatsurteil vom 2 1. September 2010 XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 24). Im Einzelfall kann die Möglichkeit, den Beweis durch Indizien zu führen, die Beweisführung erleichtern , oder kann der Emittent gehalten sein, zu internen Vorgängen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs - und Beweislast vorzutragen. Daran, dass die Anleger die Darl e- gungs - und Beweislast für einen Prospe ktfehler tragen, hat sich durch die Ei n- führung des Kapital anleger musterverfahrens n ichts geändert. Das KapMuG b e- zweckt lediglich die effektive R echtsdurchsetzung durch Bündelung der Intere s- sen der einzelnen Anleger (BT - Drucks. 15/5091, S. 1, 16). Insoweit stellt es ve r- fahrensrechtliche Regelungen bereit, um Schäden kollektiv, kostensparend und beschleunigt geltend zu machen (vgl. Möllers/Steinberg er, EWiR 2012, 497). Jedoch trifft es keine materiell - rechtlichen Regelungen und legt dementspr e- 106 107 - 57 - chend die Anforderungen an die Darlegungs - und Beweislast nicht abweichend von den allgemeinen Gru ndsätzen fest (vgl. auch KK - Kap MuG/Vollkommer, 1. Aufl., § 9 R n. 106 ff.). (bbb) Eine Absenkung der Anforderungen an die Darlegungslast war auch nicht deshalb veranlasst, weil die Bewertung des Immobilienvermögens einen internen Vorgang betraf. Der Einwand des Musterklägers und der auf se i- ner Seite Beigeladenen, substantiierter Vortrag zu einem abweichenden Wert sei nicht zumutbar gewesen, weil dies die Abfrage von Verkehrsw erten bei einer Vielzahl von Grundbuchämtern und die Einholung teurer Privatgutachten erfo r- derlich gemacht hätte, trägt nicht. Denn für das Re chtsbeschwerdeverfahren steht angesichts der unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts bindend fest, dass der Musterkläger Einsicht in die umfangreiche Ermittlungsa k- te der Staatsanwaltsch aft hatte und es ihm unter Auswertung dort erhobener Unte rlagen, Daten und Gutachten möglich gewesen wäre, einen konkret höh e- ren Wert zu behaupten. (ccc) Ebenso wenig stellt der Verweis auf das Gutachten Sp . beweiserheblichen Vortrag dazu dar, die Anwendung des Clusterverfahrens h a- be zu einer Übe rbewertung des Gesamtwerts des Immobilienvermögens von mehr als 12% geführt. Auf Grund der Vorgehensweise und des begrenzten Au f- tragsumfangs des Gutachtens lässt dieses nach den zutreffenden Ausführu n- gen des Oberlandesgerichts nicht auf eine höhere Überbew ertung schließen. Das Gutachten ist - wie das Oberlandes gericht zu Recht angenommen hat - schon deshalb von beschränkter Aussagekraft, weil die Wertfindung nach dem Clusterverfahren nicht ex ante beurteilt und dessen Vertretbarkeit nachvollz o- gen wird , sond ern eine Rückrechnung ausgehend von den im Jahr 2001 e r- rechneten Gr undstückswerten erfolgt (vgl. Sigloch/Schmidt/Hageböke, DB 2005, 2589, 2590). Maßgeblich hinzu kommt, dass das Gutachten keine Rüc k- 108 109 - 58 - rechnung für sämtliche Grundstücke der Musterbeklagten vor nimmt, sondern sich - auftragsgemäß - auf die clusterbewerteten Grundstücke beschränkt. Für die Beurteilung des aus dem Gutachten ableitbaren Grades der Überbewertung sind die einzelbewerteten Grundstücke aber zwingend in die Beurteilung einz u- stellen. Unte r Berücksichtigung dieser Grundstücke , deren Wert die Staatsa n- waltschaft mit 4,09 Mrd. DM angesetzt hat, errechnet sich auf Grundlage des Gutachtens Sp . für den Stichtag zur Erstellung der Er öffnungsbilanz zum 1. Januar 1995 ein Gesamtwert von 1 1,255 Mrd . DM . Bei einem bilanzie r- ten Wert de r Grundstücke von 13,645 Mrd. DM ergibt sich hieraus allenfalls e i- ne Ab weichung von 2,39 Mrd. DM. Bezogen auf den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Gesamtwert des Immobil ienvermögens von 36,675 Mrd. DM ein schließlich Gebäude lässt sich aus dem Gutachten Sp . mithin l e- diglich eine im Rahmen zulässiger Toleranzen liegende Abweichung von 6,5% ableiten. (ddd ) Auch genügte die in der Ad - hoc - Mitteilung vom 21. Februar 2001 nur etwa ein halbes Jahr nach dem dritten Börsengang bekanntgegebene Wertberichtigung in Höhe von 2 Mrd. schlüssig darzutun. Zwar kann eine Beweisaufnahme nach allgemeinen Grundsätzen auch dann geboten sein, wenn Indiztatsachen dargelegt werden, die allein oder durch ihr Zusammenwirken mit anderen Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals selbst rechtfertigen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 261). Aus der Ad - hoc - Mitteilung ergaben sich aber keine beweiserheblichen Anzeichen für eine die zulässige Schwankungsbreite von ca. 20% übersc hreitende Überbewertung. Die Ad - hoc - Mitteilung ließ schon deshalb keinen sicheren Schluss auf eine Überbewertung zu, weil die Wertberichtigung mit einem Strat egiewechsel auf Grund der beabsichtigten Trennung von einem Großteil des Grundstücksb e- standes begründet wurde. In einem solchen Fall einer Abkehr vom Prinzip der 110 - 59 - Unternehmensfortführung gelten für die Bewertung andere Maßstäbe. Die Grundstücke sind anders als bei der Zugangsbewertung nicht aus Käufersicht auf Grund der Verhältnisse am Beschaffungsmarkt unter Berücksichtigung grundstücksspezifischer Besonderheiten zu ermitteln. Vielmehr muss die B e- wertung, wenn ein Grundstück nicht mehr als betriebsnotwendig angesehen wird, nach dem strengen Niederstwertprinzip zum Veräußerungsw ert, also dem geschätzten Netto - Verkaufspreis abzüglich Kosten erfolg en ( vgl. § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB aF; - Kommentar/ Schubert/Andrejewski/Roscher, 9. Aufl., HGB § 253 R n. 308 f.). Andere Bewertungsfehler, die eine Falschbilanzierung begründen kön n- ten, zeigen der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen im Übrigen nicht auf. (4 ) Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht auch einen Pro s- pektfehler ver neint, soweit im Prospekt nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Musterbeklagte als Kompensation für die Übernahme der Prospekthaftung keine vertragliche Haftungsfreistellung mit der KfW und dem Bund vereinbart hat (Streitpunkte 19 a un d b sowie 34 a aa aaa bis ggg). D ie fehlende Vereinbarung einer Haftungsfreistellung ist nicht prospekt - pflichtig. Denn die Übernahme des Prospekthaftungsrisikos erfolgte, auch wenn keine vertragliche Haftungsfreistellung vereinbart worden ist, nicht " kompens a- tionslos " . Vielmehr stehen der Musterbeklagten nach der Rechts prechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3 1 . Mai 2011 II ZR 141/09, BGHZ 190, 7 Rn. 4, 13 ff.) gesetzliche Freistellungsansprüche gegen die KfW wegen Verst o- ßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§§ 57, 62 AktG) und möglic h- erweise auch gegen den Bund (§ 311 Abs. 1, § 317 AktG) zu. G esetz liche A n- 111 112 113 - 60 - sprüche sind auch nicht schwerer durchsetzbar als eine vertraglich ve reinbarte Haftungsfreistellung. D as bloße Pr ozesskostenr isiko beste ht gleichermaßen . (5 ) Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch einen Prospektfehler im Zusammenhang mit Eventualverbindlichkeiten aus früheren Börsengängen ve r- neint. Eine Pflicht, im Prospekt auf etwaige Haftungsansprüche aus früheren Börsengängen wegen angeblich begangener Straftaten zu berichten, bestand nicht (Streit punkt 34 b un ter Bezugnahme auf Streitpunkt 34 e aa). (a ) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht angenommen, dass die Musterbeklagte nicht dazu verpflichtet war, im Pro spekt oder in einem der Nach träge über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Vo r- wurfs der Bilanzfälschung und des Kapitalanlagebetruges im Zusammenhang mit früheren Börsengängen zu berichten. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VerkProspV aF ist grundsätzli ch nur auf anhängige Gerichts - und Schiedsverfahren hinzuwe i- sen, die erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können. Ob darüber hinaus der Emittent, der einen Prospekt herausgibt, a b- hängig vom Verdachtsgrad im Einzelfall verp f lichtet ist , darüber aufzuklären, das s ein Ermittlungsverfahren gegen seine Verantwortliche n wegen Straftaten i m Zusammenhang mit früheren Börsengängen anhängig ist (vgl. zum Anlag e- berater BG H, Urteil vom 10. November 2011 III ZR 81/11, WM 2011, 2353 Rn . 9 f.; Stumpf/Lamberti/Schmidt, BB 2008, 1635, 1641 f.; vgl. auch OLG Mü n- chen, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 21 U 4148/06, juris Rn. 3; OLG Düsse l- dorf, Urteil vom 18. März 2005 I 16 U 114/04, juris Rn. 82 f.) , kann hier dahi n- stehen . Denn das Oberlandes gericht hat eine solche Pflicht aufgrund der U m- stände des Einzelfalls verneint. Diese tatrichterliche Würdigung hält der im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt möglichen Nachprüfung stand. Die Rechtsbeschwerden erheben insofern auch keine Ein wendun gen. 114 115 - 61 - (b ) Vielmehr stützen sie ihre Ansicht, es bestehe eine Hinweispflicht , d a- rauf, dass die Musterbeklagte mit unverjährten Eventualverbindlichkeiten habe rechnen müss e n , weil ihr bekannt gewesen sei, dass Verantwortliche in den Jahren 1995 bis 1997 v orsätzlich falsche Bilanzen erstellt und einen vorsätzl i- chen Kapitalanlagebetrug im Zusammenhang mit dem ersten Börsengang b e- gangen hätte n. Auch insoweit vermögen die Rechtsbeschwerdeführer aber eine Hinweispflicht nicht aufzuzeigen. Feststellungen zu etwa igen Bilanzfälschungen im Zusammenhang mit früheren Börsengängen hat das Oberlandesgericht nicht getroffen. Auch lassen die Rechtsbeschwerden konkreten Vortrag zu den obje k- tiven und subjektiven Voraussetzungen des Tatbestandes der unrichtigen Da r- stellung ( § 400 AktG) und des Kapitalanlagebetruges (§ 264a StGB) vermissen. Soweit sie auf den Schriftsatz der Beigeladenen B . vom 22. Oktober 2009 (3 - 07 O 453/03) Bezug nehmen, der seinerseits auf mehrere Auszüge aus der Ermittlungsakte verweist, genügt die s nicht den Anforderungen an ein or d- nungsgemäßes Beschwerdevorbringen ( § 575 Abs. 3 Nr. 3a ZPO; vgl. Zöller/ Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 551 Rn. 12). Im Übrigen kann die vom Musterkläger angenommene Pflicht zum eigenen Hinweis auf etwaige strafrechtlich rele vante Vorgänge bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht weitergehen als die vom Oberlandesgericht zu Recht verneinte Hinweispflicht auf staatsanwaltschaftliche (Vor - )Ermittlungen. cc ) Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht je doch einen Prospek t- fehler hinsichtlich der Darstellung der Übertragung der S . - Anteile verneint (Streitpunkt 34 c a a). (1 ) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Maß stab zur Auslegung des Pro - spekts ei n (Klein - )Anleger oder ein mit den Marktgegebenhe iten vertrauter, bö r- senkundiger Anleger ist, der die Begriffe Buchgewinn, Übertragung, konsolidie r- ter Abschluss und nicht konsolidierte Fassung einzuordnen weiß ( siehe Strei t- 116 117 118 - 62 - punkte 34 f aa, cc und ee , 34 c ii und 34 d bb ; dazu BGH, Urteile vom 12. Juli 198 2 II ZR 175/81, WM 1982, 862, 863 und vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 25) . Denn der Prospekt ist objektiv falsch , weil selbst für einen bilanzkundigen Anleger bei der gebotenen sorgfältigen und eingehe n- den Lektüre des gesamten Pros pekts (BGH, Urteile vom 28. Februar 2008 III ZR 149/07, juris Rn. 8 und vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 30 mwN) nicht ersichtlich ist , dass die Musterbeklagte die S . - Aktien nicht verkauft, sondern im Wege der Sacheinlage auf d ie 100% - ige Ko n- zerntochter , die N . , übertragen hat (sog. Umhängung) . Der Prospekt lässt damit nicht wie geboten erkennen, dass die Musterbeklagte trotz Übertragung der Aktien innerhalb des Konzerns weiterhin das volle Risiko eines Kursverlu s- tes der S . - Aktien mit allen dividendenrelevanten Abschreibungsrisiken trug . Das hat das Oberlandesgericht nicht ausreichend berücksichtigt. (2 ) Auf Seite 1 5 des Prospekt e s ist fehlerhaft ausgeführt, dass die Deu t- sche Telekom aufgrund des innerhalb der Deutsch en Telekom Gruppe getäti g- ten Verkaufs ihrer Anteile an S . im Jahr 1999 einen Buchgewinn realisieren konnte . Das ist deswegen fehlerhaft, weil die Aktien nicht auf Grundlage eines Kaufvertrages im Sinne von § 433 BGB veräußert wurden . Die Musterbeklagt e hatte somit - anders als der Rechtsbegriff Verkauf suggeriert - weder eine Kau f- preiszahlung erhalten noch eine Kaufpreisforderung erworben , sondern ledi g- lich eine im Wert höhere Beteiligung an der N . erlangt . Die Bezeichnung als Verkauf entsprach dami t nicht den Tatsachen. Wird der Rechtsbegriff des " Ve r- kaufs " in einem Prospekt gebraucht , muss dieser jedoch korrekt verwendet werden. ( a ) Bei der fehlerhaften Bezeichnung der Umhängung als Verkauf ha n- delt es sich - entgegen der Annahme des Oberlandesg erichts nicht lediglich um eine unbeachtliche Falschbezeichnung. Denn die Falschbezeichnung wird 119 120 - 63 - an keiner Stelle des Prospektes richtig gestellt. Insbesondere lässt der Prospekt wesentliche Informationen vermissen, die für eine sachgerechte Einschätzung der mit der Übertragung des Aktienpakets auf die N . verbunden en Risiken e r- forderlich war en . Um zu erkennen, dass die Musterbeklagte selbst (und nicht nur der Konzern) im Falle eines Kursverlustes der S . - Aktien anders als es der R echtsbegriff Verk auf suggeriert weiterhin das volle und kompensationsl o- se Preisrisiko trug, hätte im Prospekt dargelegt werden müssen, dass der Bete i- ligungsbuchwert der Musterbeklagten an der N . in Folge der Umhängung um 9,8 Mrd. Nur so wäre erkennbar gewesen , dass der Beteil i- gungsbuchwert im Falle eines Kursverlustes der S . - Aktien in selber Höhe sinken wü rd e und deshalb eine Sonderabschreibung in Höhe des kompletten Kursverlusts vorgenommen werden muss (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB aF) , was wiederum un mittelbaren Einfluss auf den Bilanzg ewinn der Musterbeklagten in künftigen Geschäftsjahren und damit die Dividendenerwartung der mit dem Prospekt angesprochenen Anleger haben würde . Das alles ergibt sich aus dem Prospekt aber nicht. An keiner Stelle des Pr ospektes werden die N . , ihre Re chtsform, ihre Geschäftstätigkeit als Holding, die Ende des Geschäftsjahres 1999 das gesamte Aktienpaket an S . hielt, und die wesentliche Beteiligung der Musterbeklagten an der N . erwähnt. Im Gegenteil wird im Konz ernanhang des Prospekts unter der Überschrift " Wesentliche Beteiligungen " auf Seite F - 11 unter " Sonstige Beteiligungen " der Kapitalanteil der Musterbeklagten an S . - FON mit 10,99% und an S . - PCS mit 11,28% angegeben und über eine hochgestellte 3 auf eine Erläuterung verwiesen " Geschäftsjahr 1998 " . Diese sachlich nicht nachvollziehbare und auch von der Musterbeklagten sachlich nicht erläuterte Verschleierung der wahren Beteiligungsverhältnisse im Jahr 1999 und der damit einhergehenden Risiken konnte s elbst ein bilanzkundiger Anleger nicht durchschauen. Auch ein solcher Anleger musste nicht davon au s- gehen, dass ein etwaiger Kursverlust der S . - Aktien " eins zu eins " auf das - 64 - Ergebnis der Musterbeklagten in künftigen Ges chäftsjahren durchschlagen wü rd e und - zwangsläufig - zu einem sich in der Bilanz der Musterbeklagten niederschlagenden Verlust in Höhe des Kursverlustes der S . - Aktien führen würde . An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass d ie Musterbeklagte den kompletten Kursverlust der Aktien möglicherweise auch im Falle eines Verkaufs hätte tragen müssen , so etwa wenn die N . infolge des Kursverlustes mangels anderer ertragsrelevanter Betätigungsfelder nicht mehr in der Lage gewesen wäre , die noch offene Kaufpreisford erung zu erfüllen oder die Musterbeklagte den Verlust auf Grund eines mit der N . geschlossenen Gewinn abführungs - und Beherrschungsvertrag es hätte tragen müssen . Denn s olche Alternativü berlegungen konnte auch ein bilanzkundiger Anleger selbst bei sorg fäl tiger Lektüre des Prospekts nicht anstellen. Die N . wird im Pro s- pekt nicht einmal als " Käuferin " genannt. Auch finden sich - wie bereits darg e- legt - keine Angaben zu deren Rechtsform, ihrem Geschäftsfeld und zu ihrer Einbeziehu ng in den Konsolidierungs kreis. ( b ) Anders als da s Oberlandesgericht gemeint hat genügte auch der Hinweis darauf, dass der " Verkauf " " innerhalb des Konzerns " erfolgte, nicht den Anforderungen an eine richtige und vollständige Information des Anlegers. Hi e- raus ergab sich zwar, dass kein Umsatzgeschäft mit einem Konzernfremden g e- tätigt wurde und die Übertragung der S . - Aktien für das Konzernergebnis o h- ne Relevanz war. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt fehlerhaft ist, ist aber was das Oberlandesgericht verkannt hat nich t allein maßgeblich, ob die Auswirkungen der Übertragung eines Aktienpakets auf den Konzern richtig da r- gelegt werden. Darüber hinaus müssen die wirtschaftlichen Folgen und die b i- lanzrechtlichen Risiken für den Einzelabschluss der Emittentin durch eine rich t i- ge und vollständige Darstellung aufgezeigt werden . Denn für die Ausschüttung 121 122 - 65 - der Dividenden ist - wie die Musterbeklagte im Prospekt selbst wiederholt b e- tont hat (Seiten 15, F - 64) - nicht der Konzern - , sondern der Einzelabschluss Bemessungsgrundlage (Mer kt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 297 Rn. 2). Aus der bloßen Beschreibung der Transaktion als konzer n interner " Verkauf " war jedoch nicht ersichtlich, dass die Musterbeklagte weiterhin das Preisrisiko der S . - Aktien trug und damit erhebliche divide ndenrelevante Abschreibungsris i- ken in künftigen Geschäftsjahren bestanden. Die bloße allgemeine Bezeic h- nung " Übertragung " auf Seite F - 64 des Konzernabschlusses ist nicht geeignet, die fehlerhafte Bezeichnung als " Verkauf " zu relativieren. Denn eine Übertr a- gung der Anteile wäre auch in Erfüllung eines Kaufvertrages erfolgt. Außerdem fehlt auch in diesem Zusammenhang jeder Hinweis auf die N . , deren G e- schäftsfeld und die konzernrechtliche Abhängigkeit von der Musterbeklagten , der das bestehende erhebliche A bschreibungsrisiko möglicherweise hätte e r- kennen lassen können. (c) Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts lässt sich auch aus dem Begriff des " Buchgewinns " nicht ableiten, dass im Falle eines Kursverlu s- tes der S . - Aktien mit einem Verlust in künftigen Geschäftsjahren gerechnet werden musste . Anders als das Oberlandesgericht gemeint hat, ist der Buc h- gewinn kein bloßer Buchungsposten, d em k ein Vermögenszuwachs auf der A k- tivseite gegenübersteht. Nach gängiger Definition werden als Buchgewinne E r- t räge verstanden, die wie hier nicht durch ein Umsatzgeschäft im gewöhnl i- chen Geschäftsgang, sondern unter Aufdeckung stiller Reserven durch die Ve r- äußerung von Vermögensgegenständen des Anlage - oder Umlaufvermögens entstanden sind (Gelhausen in WP Hand buch 2012, Band I, 14. Aufl., Rn. F 493 f. , 521, 906 ). Der Begriff des Buchgewinns selbst sagt damit nichts über die buchungstechnischen Veränderungen auf der Aktivseite der Bilanz aus . Aus ihm lässt sich deshalb nicht ableiten, ob dem durch die Veräußerun g erzielten Ertrag ein in der weiteren Entwicklung " unsicherer " , mit erheblichen 123 - 66 - Abschreibungsrisiken belasteter höherer Beteiligungsbuchwert an einer Toc h- tergesell schaft gegenübersteht oder ein bereits endgültig erzielter höherer Ka s- sen - oder Forderungsbe stand. (d ) Ebenso wenig lässt der allgemeine Hinweis auf Seite 103 des Pro s- pekts , dass die Musterbeklagte nicht zusichern könne, z u welchem Preis ein Verkauf ihrer Anteile an S . oder im Falle einer Übernahme an M . zustande ko mme , ausreichend auf das Preisrisiko der Muste r- beklagten schließen . Hierdurch wird lediglich klargestellt, dass der Gewinn auf Konzernebene noch nicht realisiert wurde. In dem Abschnitt, in dem sich dieser Hinweis befindet, wird allgemein über die Geschäft stätigkeit der " Deutschen T e- lekom " und nicht ausschließlich über jene der Deutschen Telekom AG berichtet. Ausweislich der Begriffsbestimmungen auf Seite 3 des Prospekts umfasst der Begriff " Deutsche Telekom " die Deutsche Telekom AG und ihre konsolidierten Tochtergesellschaften, sofern sich nicht aus dem Zusammenhang etwas and e- res ergibt. Dass mit der " Deutschen Telekom " die AG gemeint ist und diese möglicherweise den gesamten Veräußerungsverlust zu tragen hat, geht aus dem Zusammenhang jedoch nicht hervor. Gleiches gilt für die Hinweise im " L a- - 78, dass sich Erlöspotentiale aus dem Verkauf der 10 - prozentigen Beteiligung an S . ergäben und dass diese Beteiligung bestmöglich realisiert werden solle. Dass dem Ein zela b- schluss der Musterbeklagten trotz Erzielung des " Buchgewinns " von 8,2 Mrd. im Jahr 1999 erhebliche Sonderabschreibungen in den F olgejahren drohen, bleibt bei diesen Formulierungen im Dunkeln. Denn der allgemein gehaltene Hinweis auf das Kursrisiko macht nicht unmissverständlich deutlich, dass Kur s- verluste der S . - Aktien " eins zu eins " auf den Wert der Beteiligung an der N . und damit auf das Jahresergebnis der Musterbeklagten durchschlagen. 124 - 67 - ( e) Für die Anleger war die Kenntnis , dass die Musterbeklagte das Prei s- risiko in vollem Umfang zu tragen hat, anges i chts des Umfangs des übertrag e- nen Aktienpakets in Höhe von 9,8 Mrd. s damit verbundenen erhebl i- chen Abschreibungsrisiko s auch wesentlich. Denn das Abschreibungsrisiko war nicht lediglich als theoretisch, sondern als real einzustufen. Das ergibt sich b e- reits daraus, dass die Verantwortlichen der Musterbeklagten nach den unang e- griffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts bei Prospekterstellung selbst nicht davon ausgingen, dass es sich bei dem prospektierten Buchgewinn von 8,2 Mrd. Ziffer 24). Hinzu kommt, dass der Kurs der S . - Aktien nicht unerheblichen Preisschwankungen unterworfen war und sich die N . auf Grund der verei n- barten Haltefrist der Aktien bei einem absehbaren Kursabfall nicht kurzfristig von den Aktien trennen konnte. (f ) Nachdem insoweit ein Prospektfehler festzustellen ist, unterliegt auch die Zurückweisung der Feststellungsanträge zum Streitpunkt 33 (Verschulden und Kausalität), die das Oberlandesgericht - nach seinem rechtlichen Stan d- punkt folgerichtig - mit dem Fehle n eines Prospektfehlers begründet hat, der Aufhebung. dd ) Ein weiterer Prospektfehler im Zusammenhang mit der Übertragung der S . anteile liegt indessen nicht vor (Streitpunkt 21 a). Vielmehr hat das Oberlandesgericht zu Recht einen mitteilungsbedür ftigen Abwertungsbedarf des Aktienpakets bis zum Ablau f der Zeichnungsfrist verneint. Das Oberlandesgericht hat insoweit ausgeführt, dass ein deutlicher Trend des Kurses der Aktien bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist nicht feststel l- bar war. Dabei hat es seine Auffassung insbesondere auch auf die Kur s- schwankungen bei den einzelnen Gattungen der S . - Aktien gestützt. Diese in 125 126 127 128 - 68 - der Rechtsbeschwerdeinstanz nur beschränkt überprüfbare tatrichterliche Wü r- digung weist keinen revisionsrechtlich beachtlichen Fe hler auf. Das Oberla n- desgericht hat den Sachverhalt ausgeschöpft und vertretbar gewürdigt. Soweit die Rechtsbeschwerden geltend machen, das Oberlandesgericht habe Vortrag des Musterklägers zum Nachweis eines deutlichen Kursabfalls mit Hilfe von Schaubilder n übergangen, so ist die Verfahrensrüge schon nicht ordnungsg e- mäß ausgeführt ( § 575 Abs. 3 Nr. 3b ZPO). Neben der ordnungsgemäße n B e- zeichnung des übergangenen Vorbringens in der Rechtsbesc hwerde begrü n- dung ist auch die Erheblichkeit des übergangenen Vorbrin gens da r zutun. Dazu muss dargelegt we rd en , welche Schlüsse der Tatrichter hierau s richtigerweise hätte ziehen müssen (Senatsurteil vom 22. Februar 2005 XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 786). De m wird der bloße Verweis auf die beiden Schaubild er, die di e Kursv erläufe der S . - Aktie wiedergeben sollen , nicht gerecht. Im Übrigen machen die Beigetretenen auf Beklagtenseite zu Recht geltend, dass die be i- den Charts den behaupteten konstanten Kursabfall nicht darstellen. Vielmehr sind die Charts angesichts der fehl enden Beschriftung der Achsen und einer e r- läuternden Darstellung , welche Aktien - G attung (FON, PCS) dargestellt wird , ohne Aussagewert . ee ) Im Ergebnis ohne Erfolg wenden sich der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen auch gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, dass sich aus der Gesamtschau der behaupteten Prospektfehler kein fehlerha f- tes Gesamtbild des Prospekts ergibt (Streitpunkte 34 d aa bbb bis ddd und 34 g). Zwar ist der Prospekt anders als das Oberlandesgericht gemeint hat , w ie oben dargelegt fehlerhaft, soweit die Übertragung der S . - Aktien an die N . als Verkauf und nicht als Umhängung der Anteile bezeichnet worden ist. Im Zusamm enhang mit den sonstigen von den Rechtsbeschwerden verfocht e- 129 130 - 69 - nen Prospektfehlern ergibt s ich aber kein weiterer Prospektfehler. Insbesondere ist der unterlassene Hinweis auf die Anwendung des Clusterverfahrens nicht geeignet, ein fehlerhaftes Gesamtbild zu zeichnen. Eine erhöhte Fehleranfälli g- keit hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Zudem wird im Prospekt auf etwaige Verluste in den kommenden Jahren im Zusammenhang mit dem Ve r- kauf nicht mehr betriebsnotwendiger Immobilien hingewiesen (Prospekt, S. 42). ff ) Rechtlicher Prüfung stand halten auch die Feststellungen des Ober - landesgeri chts zur Aktualisierungspflicht (Streitpunkt 30) . Der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen machen in soweit ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe eine Sachentscheidung n icht treffen dürfen, weil das Bestehen einer Aktualisierungspfli cht nicht vom Feststellungsziel (§ 4 Abs. 1 KapMuG aF) umfasst sei . (1) Der Senat ist durch § 15 Abs. 1 Satz 3 KapMuG aF nicht an einer d a- hingehenden Überprüfung des Musterentscheids gehindert (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 201 1 I I ZB 6/09, WM 2012 , 115 Rn. 13). Denn die Vo r- schrift schließt nicht die Prüfung aus, ob sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitg e- genstandes des Musterverfahrens gehalten hat (vgl. § 308 ZPO entsprechend) . (2) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Aktualisierungspflicht halten sich aber innerhalb des Feststellungsziels. Gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG aF ist das Feststellungsziel die Summe sämtlicher begehrter Festste l- lungen zu anspruchsbegründenden od er anspruchsausschließenden Vorau s- setzun gen oder damit zusammenhängenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer unrichtigen Kapitalmarktinformation (vgl. KK - KapMuG/Hess, 1. Aufl, § 16 Rn. 6; Kilian, Ausgewählte Probleme des Musterverfahr ens nach dem KapMuG , 2007, S. 58 ). Gemessen hieran gehörte nicht nur die Feststellung e t- 131 132 133 - 70 - waiger Prospektfehler zum Feststellungsziel. Das Feststellungsziel war vie l mehr " zweig liedrig " dahingehend gefasst, dass auch festgestellt werden konnte, ob sich An sprüche aus Prospektfeh lern und/ oder im Zusammenhang hiermit erg e- ben können. Soweit der Musterkläger insoweit Bestimmtheitsbedenken ä u ßert, kann dem nicht gefolgt werden. Das Landgericht wollte durch die zwe i gliedrige Fassung des Feststellungsziels zu erkennen geb en, dass das Ob erlandesg e- richt entsprechend dem Willen beider Parteien - nicht nur über Pro s pektfehler befinden sollte, sondern auch übe r sonstige anspruchsbegründende oder - hindernde Voraussetzungen der zur Entscheidung gestellten Anspruchsgrun d- lagen. Hinzu kommt, das s der Umfang des Feststellungsziels durch Au s legung anhand der Streitpunkte , die es ausfüllen, zu ermitteln ist . Hiervon ausgehend umfasste das Feststellungsziel sämtliche im Vorlagebeschluss und in den E r- weiterungsbe schlüssen enthaltenen Streitpunkte. Da s schloss sämtliche Verjä h- rungsfragen, Feststellungsanträge zu sonstigen Anspruchsgr undlagen sowie die prospektrecht liche Aktualisierungspflicht (Streitpunkt 30) ein. Ob das Obe r- landesgericht insoweit auch in der Sache richtig entschieden hat, bedarf keine r Entscheidung. Denn der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen haben ihre Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Streitpunkts 30 wirksam auf die Abweisung der Anträge als unzulässig beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 X II ZB 119/0 0, NJW - RR 2001, 929, 930). gg ) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Begründung , mit der das Oberla n- desgericht die vom Musterkläger gestellten Anträge zu Ansprüchen der Anleger aus culpa in contrahendo bzw. positiver Forderungsverletzung wegen Verle t- zung ak tionärsrechtlicher Treuep flichten abgelehnt hat (Streitpunkt 28) . Die g e- troffenen Feststellungen halten sich zwar innerhalb des Feststellungsziels (si e- he dazu oben II 1 b ff (2) ). Das Oberlandesgericht hätte die geltend gemachten Ansprüche aber nicht aus G ründen des materiellen Rechts verneinen dürfen . 134 - 71 - Insoweit ist der Musterentscheid teilweise aufzuheben und der F eststellungsa n- trag als im Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen. (a ) Der Senat ist weder durch § 15 Abs. 1 Satz 3 KapMuG aF noch durch § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF an der Überprüfung gehindert, ob ein Festste l- lungsantrag Gegenstand des Musterverfahrens sein kann (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 I I ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 13). Vielmehr kann der Bundesgerichtshof prüfen, ob es sich b ei dem geltend gemachten Anspruch um eine im KapMuG - Verfahren feststellungsfähige kapitalmarktrechtliche Streiti g- keit handelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG aF), die sich auf verallgemein e- rungsfähige Tatsachen oder Rechtsf ragen bezieht (st. Rspr., BGH, Be schlüsse vom 10. Juni 2008 XI ZB 26/07, BGHZ 177, 8 8 Rn. 15, vom 30. Oktober 2008 III ZB 92/07, WM 2009, 110 Rn . 11 und vom 13. Dezember 2011 I I ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 13; jeweils mwN). (b) Nach diesen Grundsätzen können Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche auf vertraglicher Grundlage oder aus § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB oder aus sogenannter Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs von vorneherein n icht Gegenstand eines Musterverfahrens nach § 1 KapMuG aF sein. Dies gilt auch dann, wenn die Haftung auf die Verwe n- dung eines fehlerhaften Prospekts gestützt wird (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 30. November 2010 XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 11, vom 8. April 2014 XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn . 18 und vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 13 f.). hh ) Ohne Erfolg wenden sich der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen indes dagegen, dass das Oberlandesgericht die Feststellung sa n- träge zu den verjährungsrechtlichen Streitpunkten 32 c hh bis kk, pp und qq aus 135 136 137 - 72 - Gründen des materiellen Rechts zurückgewiesen hat . Die gestellten Fragen können Gegenstand des Musterverfahrens sein . Anders liegt es lediglich in B e- zug auf den ebenfalls an gegriffenen Streitpunkt 32 c dd (1 ). Auch unterliegen die auf Antrag der Musterbeklagten getroffenen Feststellungen zu Verjährung s- fragen (Ziffern 2 bis 4 des diesbezüglichen Tenors zu den weiter ergänzten Streitpunkten a und b sowie dem ergänzten Streitpun kt d zu Streitpunkt 32 ) hi n- sichtlich der Ziffern 3 und 4 des diesbezüglichen Tenors der Aufhebung (2). (1 ) Tatsachen oder Rechtsfragen zu einzelnen Verjährungsfragen können nach allgemeinen Grundsätzen nur dann Gegenstand eines Musterverfahrens sein, w enn sie verallgemeinerungsfähig sind (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15). Betreffen sie demgegenüber ganz oder teilweise individuelle Fragen, die in der Person des Gläubigers liegen und bei mehreren Gläubigern für jeden pe rsönlich festgestellt werden müssen, kö n- nen sie im Musterverfahren nicht getroffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 25). (a ) Ausgehend hiervon handelt es sich bei den Streitpunkten 32 c hh, 32 c ii , 32 c jj , 32 c kk und 32 c pp um im KapMuG - Verfahren feststellungsfähige allgemein formulierte Rechtsfragen. Denn insoweit sollte ausweislich der Fa s- sung der Vorlagefragen festgestellt werden , ob eine Verpflichtung des DSW und der ÖRA zur Weiterleitung von Schreibe n der Musterbeklagten bestand (Strei t- punkte 32 c hh und ii), ob die Kenntnis eines als Terminsvertreter oder Pr o- zessbevollmächtigter der Anleger auftretenden Bevollmächtigten der D SW den Anlegern zuzurechnen ist (Streitpunkte 32 c jj und kk) und ob das Sch eitern der Verhandlungen auf Grund eines allgemeinen Schreibens der Musterbeklagten festgestellt werden kann (Streitpunkte 32 c nn und pp). Der Streitpunkt 32 c qq betrifft zudem die Frage nach der Auslegung eines an die ÖRA gerichteten 138 139 - 73 - Schreibens der Must erbeklagten, die im Musterverfahren ebenfalls allgemei n- gültig beantwortet werden kann. (b ) Demgegenüber ist der Feststellungsantrag zum Streitpunkt 32 c dd im Musterverfahren als unstatthaft zurückzuweisen. Die Frage, ob die Zahlung s- au f forderung der ÖR A abgewartet werden durfte, um die Anforderungen an eine Zustellung des Antrags " demnächst " (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs . 2 BGB) zu erfü l- len, ist nicht allgemeingültig zu beantworten. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine r Partei nicht nur geringfügige Verzögerungen bei der Zustellung zuzurechnen sind. Bleibt die Anford e rung des Gerichtskosten vorschusses aus, müssen die Partei oder ihr Prozessbevol l- mächtigter deshalb nach angemessener Frist wegen der ausstehenden Vo r- schuss anforderung nachfragen (Senats urteil vom 22. September 2009 XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 16 mwN). Ausgehend hiervon kann die Frage, ob eine Zustellung des Antrags " demnächst " erfo lgt, nur individuell entschieden werden. (2 ) Auch halten die auf Ant rag der Musterbeklagten zum Nachteil des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen getroffenen verjährungs - recht lichen Feststellungen zum ergänzten Streitpunkt d zu Streitpunkt 32 und den weiter ergänzten Streitpunkten a und b zu Streitpunkt 32 ( diesbezüglicher Tenor Ziffer 2 bis 4) rechtlicher Prüfung nur teilweise hinsic htlich der Festste l- lung in Ziffer 2 des Tenors stand. (a ) Die Frage, ob im Musterverfahren geltend gemachte Prospektfehler jeweils gesonderte " Streitgegenstände " und " Leb enssachverhalte " darstellen (vorbezeichneter Tenor Ziffer 3; weiter ergänzter Streitpunkt a zu Strei t p unkt 32) , kann zwar Gegenstand des Muster verfahrens sein . Denn es handelt sich um eine abstrakt - gen erelle, für sämtliche anhängigen Ausgangsverfahren fes t- 140 141 142 - 74 - stellungsfähige Frage. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts sind d ie einzelnen Prospektfehler aber weder gesonderte Streitgegenstände noch unte r- schiedliche Lebenssachverhalte ( vgl. Sen atsurteil vom 22. Oktober 2013 XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 1 5 ff. ). Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Verjährung für jeden abgrenzbaren Prospektfehler materiell - rechtlich gesondert zu beurteilen ist (Senatsurteile vom 23. Juni 2009 XI ZR 171/08, BKR 2009, 3 72 Rn. 14 und vom 22. Oktober 2013 XI ZR 42/12 , BGHZ 198, 294 Rn. 24 mwN ). (b ) Rechtsfehler haft hat das Oberlandesgericht auch angenommen, dass Ansprüche verjährt sind, soweit einzelne Prospektfehler bei isolierter Betrac h- tung erst nach Ablauf der Verjährung sfrist für die betre ffen d en Ansprüch e in die Ausgangsverfahren eingeführt werden ( vorbezeichneter Tenor Ziffer 4 ; we i- ter ergänzter Streitpunkt b zu Streitpunkt 32 ). (aa ) Allerdings ist e ntgegen der An nahme der Rechtsbeschwerden nicht von einer Hemmung der Verjährung bis zum Inkrafttreten des KapMuG a m 1 . November 200 5 gemäß § 206 BGB auszugehen. Die Anleger waren bis zum Inkrafttreten des KapMuG nicht " infolge höherer Gewalt " im Sinne von § 206 BGB an der Rechtsdurchsetzung gehindert. Denn ihnen war es trotz Überla s- tung der Gerichte und d er ÖRA möglich, verjährungs hemmende Maßnahmen vorzunehmen. (b b ) Die Verjährung ist jedoch hinsichtlich der Ansprüche für alle Pro s- pektfehler gehemmt worden, wenn in den Ausgangsverfahren in unverjährter Zeit Klage erhoben worden ist. Das gilt unabhängi g davon, ob der Prospektfe h- ler in der Klage geltend gemacht worden ist oder nicht. Zwar ist wie dargelegt für den Beginn der Verjährung der einzelne Prospektfehler und der hierauf g e- stützte materiell - rechtliche Anspruch im Sinne von § 194 BGB maßgeblic h . V on 143 144 145 - 75 - der Hemmungswirkung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) wird aber der pr o- zessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand insgesamt erfasst (vgl. Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111; vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 R n. 22 zur Rechtskraft; aA OLG Düsseldorf, U r- teil vom 2. Mai 2013 6 U 84/12, juris Rn. 37; LG München, BKR 2014, 87, 88). Denn die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung nicht für einzelne in der Klage bezeichnete materiell - rechtliche Ansprüche, sonder n für alle Ansprüche, die zum Streitgegenstand der Klage gehören (Senatsurteil vom 8. Mai 2007 XI ZR 278/06, WM 2007, 1241 Rn. 15 ff. ; Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111). Das sind bei einer Prospekthaftungsklage alle Ansprüche wegen Prospektfe h- lern, da es s ich insoweit um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt. Denn die im Prospekt enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen Angaben sind keine selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile des ei n- hei t lich zu beurteilenden Erwerbs der Aktien au f Grundlage des Prospekts (vgl. für Aufklärungs - und Beratungsfehler in einem Vermittlungs - bzw. Beratungsg e- spräch , Grüneberg, WM 2014, 1109, 1110). Dies gilt auch dann, wenn dem Klageverfahren ein Mahn - oder Güteve r- fahren vorausgegangen ist und die Ve rjährung erstmalig hierdurch gehemmt wurde. Denn für die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung ist gen e- rell der prozessuale Anspruch maßgeblich (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BGB; Podewils/Fuxmann, EWiR 2014, 163, 164; vgl. Grüneberg, WM 2014, 1109, 1112 mwN). Den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung d es ge l- tend gemachten Anspruchs wird dabei durch die Angabe des Zeitpunkts des Erwerbs der Aktien unter Benennung des angeblich fehlerhaften Prospekts g e- nügt. Der Benennung der einzelnen Prospektfehler im Antrag bedarf es demg e- genüber nicht (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Februar 2005 8 U 141/04, juris Rn. 23; OLG Köln, Urteil vom 30. März 2011 13 U 87/10, juris Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2013 7 U 95/12, juris Rn. 138 ff.; aA OLG 146 - 76 - Bamberg, BKR 2014, 334, 336 ff.; OLG München, WM 2008, 581, 588; Reinhart, WuB I G 1. - 1.14; jeweils für die Anlageberatung). Denn dem Pro s- pektverantwortlichen wird auch ohne die Benennung einzelner vermeintlicher Prospektfehler die Beurte ilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. ( cc ) Ausgehend von diesen Maßstäben können die Beigeladenen ihr Klagebegehren selbs t dann noch auf die im Antrag a zum wiederholt ergänzten Streitpunkt 32 genannten Prospektfehler st ützen, wenn sie diese bislang weder im Mahn - oder Güteverfahren noch im Klageverfahren geltend gemacht haben. Auf die Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO kann sich die Musterbeklagte i n- soweit nicht berufen. Denn der rechtskräftige Musterentscheid wirkt nac h § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 KapMuG aF unabhängig davon für und gegen alle Beigeladenen, ob sie den einzelnen Prospektfehler in ihrem Ausgangsverfahren ausdrücklich geltend gemacht haben. Gegenüber § 296 ZPO hat § 16 KapMuG aF Vorrang (KK - KapMuG/Hess, 1 . Aufl., § 16 Rn. 15 mit Fn. 51). ( c ) Das Oberlandesgericht hat demgegenüber zu Recht festgestellt, dass die Verjährung nicht mehr durch Güteanträge gehemmt werden konnte, die erst nach Ablauf der absoluten Verjährung am 27. Mai 2003 bei der ÖRA eingeg a n- gen sind ( Tenor auf Antra g der Musterbeklagten getroffene Feststellung zu Zi f- fer 2; ergänzter Streitpunkt d zu Streitpunkt 32). Der diesbezügliche Feststellung santrag kann zulässiger Gegenstand des Musterverfahrens sein, weil er allgemein unter Verna chlässigung individueller Besonderheiten des Einzelf alles gefasst ist. Die Feststellung war in der Sache wie geschehen zu treffen. Anspruchsgrundlage ist entgegen der Annahme des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen nicht die bürgerlich - rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne. Vielmehr findet die spezialgeset z- 147 148 149 - 77 - liche Prospekthaftung des § 13 VerkProspG aF i . V . m . §§ 45 ff. BörsG aF auf im Wege der öffentlichen Zweitplatzierung bereits zum Börsenhandel zug e lassene r Aktien - wie dargelegt - entspre chende Anwendung (siehe obe n I 1 b bb (1) ) . Die Verjährung trat mithin nach den zutreffenden Ausführungen des Ober la n- desgerichts sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Pros pekts Kenntnis e r- langt hat, spätestens jedoch drei Jahre nach der am 26. Mai 2000 erfolgten Veröffentlichung des Prospekts, also mit Ablauf des 26. Mai 2003 ein . Auf den Zeitpunkt der Zeichnung der Aktien kommt es danach entgegen der Auffa s sung des Musterk läger s nicht an. 2. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten ist zulässig, aber nur teilweise begründet. a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die auf Antrag des Muste r- klägers getroffenen Feststellungen in den Ziffern 5 und 7 bis 22 des Tenors, die im Wesentlichen Verjährungsfragen betreffen. Soweit sie geltend macht, die Fest legungen hätten richtigerweise als im Musterverfahren unstatthaft zurüc k- gewiesen werden müssen, hat sie hinsichtlich der in den Ziffern 8, 9, 13, 15 und 18 des Tenors getr offenen Feststellungen Erfolg; insoweit ist der Musteren t- scheid aufzuheben. aa) Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des Oberlandesgerichts, die auf die Streitpunkte 32 c aa, bb, gg, mm u n d rr in den Ziffern 8, 9, 13, 15 und 18 des Tenors getroffenen Fests tellung en könnten Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Ob die Bekanntgabe eines Güteantrags auf die Einreichung des Antrags zurückwirkt und die Zustellung " demnächst " erfolgt (Streitpunkt 32 c aa, Tenor Ziffer 8) , kann nicht losgelöst von individuel len Besonderheiten des jeweiligen 150 151 152 153 - 78 - Ausgangsverfahrens beurteilt werden. Die Vorlagefrage steht vielmehr unter der - im Musterverfahren un zulässigen - Bedingung, dass jeder Anl eger seine Nac h frage pflicht be achtet hat (Senatsurteil vom 22. September 2009 X I ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 16 mwN). In gleicher Weise kann die Feststellung, ob eine Nachfragepflicht bei Überlastung der ÖRA entbehrlich ist (Streitpunkt 32 c bb, Tenor Ziffer 9), nur im Einzelfall getroffen werden. Ebenso wenig kann im Musterverfahre n abschließend festgestellt werden, dass ein allgemeines an die ÖRA gerichtetes Verweigerungsschreiben - in keinem Fall - verfahrensrechtl i- che Wirkungen hat (Streitpunkt 32 c gg , Tenor Ziffer 13 ). Die Frage einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung des ÖRA - Verf ahrens setzt zudem eine den Ausgangsverfahren vorbehaltene umfassende Würdigung im Einzelfall voraus (Streitpunkte 32 c mm und rr, Tenor Ziffer 15 und 18) . bb) Demgegenüber sind die Feststellungen zu den Streitpunkten 29, 32 a, 32 c cc, ee, ff , ll, nn, oo, ss, tt und vv (Ziffern 7, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 19, 20, 21 und 22 des Tenors) im Musterverfahren statthaft. Denn die Streitpunkte b e- treffen Rechts - und Auslegu ngsfragen, die allgemeingültig beantwortet werden können. Das gilt zunächst für die Frage, ob die Ad - hoc - Mitteilung der Musterb e- klagten vom 21. Februar 2001 bei sachgerechter Auslegung die kenntnisa b- hängige kurze Verjährungsfrist gemäß § 47 Halbs atz 1 BörsG aF hätte ausl ö- sen können (Streitpunkte 32 a und 32 c vv , Tenor Ziffern 7 und 22 ). Auch kann im Musterverfahren verbindlich geklärt werden, ob dem Güteantrag Abschriften beizufügen waren (Streitpunkt 32 c cc , Tenor Ziffer 10 ) und den Antragstellern eine verzögerte Zustellung, die auf der Überlastung der ÖRA beru ht, zugerec h- net werden kann (Streitpunkt 32 c ee , Tenor Ziffer 11 ). Gleiches gilt für die Fr a- ge, ob ein gegenüber der ÖRA erklärter Verzicht auf die Bekanntgabe der G ü- teanträge dazu führt, dass für die weitere rechtliche Beurteilung allein noch die 154 155 - 79 - Einreic hung der Anträge maßgebend ist (Streitpunkt 32 c ff , Tenor Ziffer 12 ). Überdies kann die Klärung, ob es sich bei der Verwendung der D SW - Formulare um jeweils selbständige Verfahren handelt, Gegenstand des Musterverfahrens sein (Streitpunkt 32 c ll , Tenor Zi ffer 14 ). Ebenso können die Rechtsfolgen eines allgemeinen Verweigerungsschreibens der Musterbeklagten für das ÖRA - Verfahren (Streitpunkt 32 c nn , Tenor Ziffer 16) sowie generelle Fragen zur Au s- gestaltung des ÖRA - Verfahrens (Streitpunkt 32 c oo , Tenor Ziff er 17 ) und zur Ablaufhemmung (Streitpunkte 32 c ss, tt und uu , Tenor Ziffern 19 bis 21 ) losg e- löst vom Einzelfall festgestellt bzw. beantwortet werden. cc) Grun dsätzlich feststellungsfähig sind auch generelle Voraussetzu n- gen der Aktivlegitimation (Strei tpunkt 29 , Tenor Ziffer 5 ). Jedoch ist der dahi n- gehende Antrag, gerichtet auf Feststellung, dass die Aktivlegitimation unabhä n- gig von einer Eintragung im Aktienbuch gegeben ist, scheinbar abschließend und daher zu weitgehend gefasst. Der Tenor ist daher kl arstellend dahingehend neu zu fassen, dass die Aktivlegimitation lediglich keine Eintragung ins Aktie n- buch voraussetzt. dd ) Soweit die getroffenen Feststellungen nicht bereits als unzulässig aufzuheben waren, sind diese vom Oberlandesgericht rechtsfehl erfrei getroffen worden. (1 ) Entgegen der Ansicht der Musterbeklagten war die Ad - hoc - Mitteilung vom 21. Januar 2001 unabhängig davon, dass hinsichtlich der Immobilienb e- wertung schon kein Prospektfehler gegeben ist nicht geeignet, die kenntni s- abhäng ige, kurze Verjährungsfrist des § 47 Halbs atz 1 BörsG aF auszulösen (Feststellungen Ziffer n 7 und 22 des Tenors). § 47 Halbs atz 1 BörsG aF ve r- langt positive Kenntnis. Eine positive Kenntnis hinsichtlich einer Überbewertung des Immobilienvermögens ergab sic h aus der Ad - hoc - Mitteilung, die der Senat 156 157 158 - 80 - s elbst auslegen kann (vgl. BGH, Senatsurteil vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 31 mwN), jedoch nicht. Zum einen wird darin lediglich mitgeteilt, dass die Musterbeklagte in Bezug auf ihre Grund stücke " eine neue Strategie " verfolge. Zum anderen distanziert sich die Musterbeklagte ausdrüc k- lich vom Vorwurf der Falschbilanzierung. Weiteren Abwertungsbedarf zeigt sie überdies in der Ad - hoc - Mitteilung nicht auf. (2 ) Rechtsfehlerfrei sind auch die Feststellungen des Oberlandesgericht s zu den Ziffern 10 bis 12 des Tenors. Soweit die Rechtsbeschwerde grundlege n- de Bedenken äußert, ob das ÖRA - Verfahren seine Funktion in kapitalmark t- rechtlichen Massenverfahren erfüllen könne , und deshalb eine Beschränkun g des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auf obligatorische Güteverfahren fordert (Staudinger/Eidenmüller, NJW 2004, 23, 24), dringt sie nicht durch. Der von der Rechtsbeschwerde verfochtenen teleologischen Reduktion steht der eindeutige Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entgegen. Denn danach kann ein Gütea n- trag gerade auch bei einer fakultativ einge richteten Gütestelle eingereicht und die Verjährung hierdurch gehemmt werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs atz 1 BGB; vgl. Senat surteil vom 22. September 2009 XI ZR 230/08 , BGHZ 182, 284 Rn. 13 ff.). Weitere Rechtsfehler hinsichtlich der vom Oberlandesgericht g e- troffenen Feststellungen zu den Ziffern 10 bis 12 des Tenors zeigt die Recht s- beschwerdebegründung weder auf noch sind solche ersichtlich. (3 ) Frei von Rechtsfehl ern sind weiter die Feststellungen des Oberla n- desgerichts zur Feststellung des Scheiterns des ÖRA - Verfahrens und zur A b- laufhemmung (Ziffern 16, 17, 19 bis 21 des Tenors). Die Hemmung der Verjä h- rung durch die Einreichung des Güteantrags endet gemäß § 204 Ab s. 2 Satz 1 BGB frühestens sechs Monate nach Beendigung des Güteverfahrens durch A b- schluss eines Vergleichs, die Rücknahme des Güteantrags oder durch die Ei n- stellung des Verfahrens wegen Scheiterns des Einigungsversuchs (Senatsurteil 159 160 - 81 - vom 22. Septem ber 2009 XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 20 f.). Dabei kann das Scheitern des Verfahrens nur innerhalb der Verfahrensordnung der ÖRA festgestellt werden, deren nähere Ausgestaltung § 15a Abs. 5 EGZPO dem Landesgesetzgeber überlässt (vgl. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB ; BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 346). Soweit die Musterb e- klagte einwendet, dies sei vor allem dann bedenklich, wenn die ÖRA die Au s- stellung von Erfolglosigkeitsbescheinigungen trotz Aufforderung unterlasse, vermag diese fehlerh afte Sachbehandlung keine anderweitige Beendigung des Verfahrens zu begründen (Senat surteil vom 22. September 2009 XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 20). b) Die weitergehende Rechtsbeschwerde hat lediglich teilweise Erfolg , soweit die Musterbeklagte di e Zurückweisung der von ihr selbst gestellten A n- träge zum ÖRA - Verfahren ( ergänzte Streitpunkte a bis c zu Streitpunkt 32 ) ins o- fern angreift, als sie statt einer Abweisung aus S achgründen eine Zurückwe i- sung als im Musterverfahren unstatthaft begehrt. aa ) Die von ihr gestellten Anträge zur Rechtsmi ssbräuchlichkeit (ergän z- ter Streitpunkt a zu Streitpunkt 32 ) konnten, da deren Feststellung vom Einze l- fall abhängig ist, nicht Gegenstand des Musterverfahrens sein. Gleiches gilt für die ergänzten Hilfsanträge b zum Streitpunkt 32 . Denn eine weit gefasste generelle Feststellung des Inhalts, dass die Verjährung durch die Güteantr ä- ge der Kläger nicht gehemmt werden konnte, ist im Musterverfahren nicht stat t- haft . bb) Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde hi ngegen , soweit sie ve r- langt, den ergänzten Hilfsa ntrag c zum Streitpunkt 32 als im Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen. Mit dem Antrag hat die Musterbeklagte bewusst die weit gefasste Feststellung begehrt, dass das Güteverfahren bereits auf 161 162 163 - 82 - Grun d ihrer Mitteilung an die ÖRA und die DSW vom 5. Mai 2003 gescheitert ist. Diese Rechtsfrage konnte unabhängig von individuellen Besonderheiten im Musterverfah ren allgemeingültig geklärt werden . III. Nach alledem ist der angefochtene Musterentscheid i n den im Tenor ge - nannten Punkten aufzuheben und in Abänderung der Entscheidung des Obe r- landesgeri chts wie geschehen neu zu fassen. Sow eit der Senat unter teilwe i- ser Aufhebung des Musterentscheids einen Pr ospektfehler in Bezug auf die S . - Beteiligun g (Streitpunkt 34 c aa) bejaht, ist das Verfahren zur Entsche i- dung über die insoweit gestellten wechselseitigen Feststellungsanträge der Pa r- teien zum Verschuld en und z ur Kausalität (Streitpunkt 33) zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO) . Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nicht zur Ent scheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). D as Obe r- landesgericht hat mangels Annahme eines Prospektfehlers von seinem rech t- lichen Standpunkt aus folgerichtig - bislang in Bezug auf diesen F ehler keine Feststellungen zur Kausalität und zum Verschulden getroffen . IV. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gericht s- kosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 1 , § 39 Abs. 2 GKG und §§ 23a, 22 Abs. 2 Satz 1 RVG in der hier bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG nF, § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RVG nF). 164 165 - 83 - 1. Gemäß § 51a Abs. 1 GKG aF ist im Rechtsbeschwerdeverfahren n ach dem KapMuG bei der Bestimmung des Streitwert s von der Summe der in säm t- lichen nach § 7 KapMuG aF ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemac h- ten Ansprüche auszugehen, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind. Infolgedessen sind bei der Streitw ertbemessung auch die in den Au s- gangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berüc k- sichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, i h- re Klage aber nicht innerhalb der Zwei - Wochen - Frist zurückgenommen haben (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 55). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche übersteigt vorliegend den Höchstwer t des § 39 Abs. 2 GKG aF von 30 Mi llionen diesen Wert zu begrenzen war. 2. Die Festsetzung des Gegenstandswert s für die außergerichtlichen Kosten ric htet sich nach §§ 23a, 22 Abs. 2 Satz 1 RVG aF. Im Rechtsbeschwe r- deverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Beschwer des Au f- traggebers, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG aF i . V . m . § 47 Abs. 1 GKG aF, die dem persönlichen Streitwert des § 23a RVG aF entspricht (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 56). Danach sind die G e- genstandswerte für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten in Anle h- nung an die Beteiligung des oder der Auftraggeber in den Ausgangsverfahren festzusetzen. Der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevol lmächtigten des Musterklägers, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen B1 bis B1181 ist dem entsprechend in Höhe der Summe der von ihnen in den jeweiligen Ausgangsverfah ren geltend g e- 166 167 168 - 84 - machten Ansprüche auf festzusetzen (v gl. Mock in Schneider/ Wolf, AnwK RVG, 6. Aufl., § 23a Rn. 2). Der Gegenstandswert für die Musterbeklagte bestimmt sich aus der Summe der im Musterverfahren und in allen ausgesetzten Ausgangsverfahren gegen sie geltend gemachten Ansprüche. Dabei ist de r Gegenstandswert g e- mäß § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG auf den Höchstwert von 30 Mi llionen n- zen. Gleiches gilt für die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Beigetretenen auf Seiten der Musterbekla g- ten. Die KfW und der Bun d sind - unbeschadet dessen, ob sie in den einzelnen Ausgangsverfahren mitverklagt sind - in dieser Höhe beschwert. Denn sie h a- ben nach den Grundsätzen des Urteils des II. Z ivilsenats vom 31. Mai 2011 169 - 85 - (II ZR 141/09, BGHZ 190, 7) im Falle einer Haftung der Musterbeklagten als Gesamtschuldner mit Regressforderungen in dies er Höhe zu rechnen. Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.07.2006 - 3 - 7 OH 1/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.05.2012 - 23 Kap 1/06 -
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