BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI Z B 12/12 vom 19. August 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers , die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias sowie die Ric hterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Anträge des Prozessbevollmächtigten der Beigetretenen zu B29 und B1110 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 KapMuG aF unabhängig von der Feststellung der Voraus - setzungen der Vorsc hrift in den jeweiligen Ausgangsverfahren ein - getreten sind, und die Anträge, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Bezug auf die Beigetretenen zu B29 und B1110 auszusetzen, werden zurückgewiesen . Gründe: I. Die Beigetretene n zu B29 und B1110 waren Beigeladene des Musterve r- fahrens 23 Kap 1/06 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Sie sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den am 16. Mai 2012 erlassenen Mu s- terentscheid beigetreten. Mit Schriftsätzen vom 21. November 2 013 und 26. Februar 2014 teilte ihr Prozessbevollmächtigter mit, dass die Beigetretenen verstorben sind. Wer Erbe sei, könne er nicht nachweisen. Der Prozessbevollmächtigte der Beigetretenen zu B29 und B1110 ist der Auffassung, das Rechtsbeschwerdegerich t habe in analoger Anwendung des § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO den Zeitpunkt zu markieren, ab dem die verstorb e- nen Beigetretenen nicht mehr in der Lage gewesen seien, ihre Rechte im Mu s- 1 2 - 3 - terverfahren im Sinne von § 16 Abs. 2 KapMuG in der hier maßgeblichen bis z um 1. November 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: KapMuG aF; vgl. § 27 KapMuG) wahrzunehmen. Zudem sei die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Verhältnis zu den verstorbenen Beigetr e- tenen auszusetzen, weil den unbekannten Erbe n Gelegenheit gegeben werden müsse, ihre Haftung wegen der Kosten des Verfahrens auf den Nachlass zu beschränken, § 780 Abs. 1 ZPO. Der Prozessbevollmächtigte der Beigetretenen zu B29 und B1110 bea n- tragt dementsprechend festzustellen, dass die Voraus setzungen des § 16 Abs. 2 KapMuG aF unabhängig von der Feststellung der Voraussetzungen der Vorschrift in den Ausgangsverfahren mit dem Tag des Eingangs der Anträge beim Bundesgerichtshof, hilfsweise mit Zustellung des begehrten Festste l- lungsbeschlusses ei ngetreten sind. Zugleich beantragt er, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Verhältnis zu den Beig e- tretenen zu B29 und B1110, jedenfalls für den Fall des Unterliegens, auszuse t- zen. Die Musterbeklagte ist dem entgegengetreten. II. Die Anträge haben keinen Erfolg, so dass sie zurückzuweisen sind. 1. Die Voraussetzungen, unter denen die Bindung eines Beigeladenen an den rechtskräftigen Musterentscheid gemäß § 16 Abs. 2 KapMuG aF ausg e- schlossen ist, können im Rechtsbeschwerdev erfahren nicht festgestellt werden. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht dafür zuständig, gemäß § 16 Abs. 2 KapMuG aF Feststellungen dazu zu treffen, ob eine Partei nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens in ihrem Rechtsstreit mit Einwendungen g e- 3 4 5 - 4 - gen den Musterentscheid gehört wird. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem Pr o- zessgericht nach Fortsetzung des Ausgangsprozesses (KK - KapMuG/ Rimmelspacher, 1. Aufl., § 15 Rn. 106). 2. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist auch nicht in Bezug auf die Ko s- ten i m Verhältnis zu den Beigetretenen zu B29 und B1110 analog § 246 Abs. 1 Halbs . 2 ZPO auszusetzen. a) Für eine Aussetzung der Kostenentscheidung analog § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO fehlt es unabhängig davon, wie der Senat in der Sache en t- scheiden wird ber eits an einer Regelungslücke. Die Aussetzung des Verfah rens hat gemäß § 246 Abs. 1 Halbs . 2 ZPO auf Antrag des Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn in der Person einer Partei ein Unte rbrechungsgrund im Sinne der §§ 239, 241, 242 ZPO vorliegt, das Ve rfahren aber infolge der anwaltlichen Vertretung gemäß § 246 Abs. 1 Halbs . 1 ZPO nicht unterbrochen ist (Musielak/Stadler, ZPO, 11. Aufl., § 246 Rn. 1 f.). Die Sonder regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Fall 2 KapMuG aF bestimmt abweichend hiervon, dass das Musterverfahren im Interesse eines ungestörten Fortgangs des Musterverfahrens durch Bestimmung eines neuen Musterklägers fortgesetzt wird, sofern der Musterkläger stirbt, wenn der Pr o- zessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfa hrens beantragt. Die Vorschrift verhält sich zwar nicht zu den Rechtsfolgen, die im Falle des Todes eines Beigeladenen im Muster - oder Rechtsbeschwerdeverfa h- ren eintreten. Jedoch entspricht es allgemeinen, auch im Muster - und Recht s- beschwerdeverfahren gelt enden Regeln des Zivilprozessrechts (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF, § 3 Abs. 1 EGZPO), dass eine Unterbrechung oder Au s- setzung des Verfahrens nach Wesen und Rechtswirkungen der einfachen Streithilfe nicht erfolgt und damit eine Kostenentscheidung zu Lasten d es 6 7 8 - 5 - Streithelfers nicht gehindert ist, wenn ein Unterbrechungsgrund lediglich in der Person eines Streithelfers vorliegt (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2000 I ZR 159/99, juri s; OLG Naumburg, Urteil vom 15. April 2003 11 U 190/01, juris Rn. 3 f., 11; OLG Düsseldorf, MDR 1985, 504). Das gilt für das Vorliegen eines Unterbre chungs grundes in der Person eines Beigeladenen entsprechend (KK - KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 13 Rn. 37). Denn die Rechtsstellung eines Beigelade nen im Musterverfah ren gleicht der Rech tsstellung eines unselb - ständigen Streithelfer s (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 27). b) Zudem ist für eine Aussetzung der Kostenentscheidung analog § 246 Abs. 1 Halbs . 2 ZPO nach Sinn und Zweck der Regelung kein Raum. Die Vo r- schrift dient dem Schutz des Prozessbevollmächtigten. Die Aussetzung soll ihm Gelegenheit geben, Rücksprache mit den Erben zu halten und Instruktionen für den Fortgang des Verfahrens einzuholen (Musielak/Stadler, ZPO, 11. Aufl., § 246 Rn. 1). Gemessen hieran ist eine Aussetzung der Kostenentscheidung analog § 246 Abs. 1 Halbs . 2 ZPO mangels vergleichbarer Interessenlage nicht geb o- ten, um einem Erben die Er hebung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 780 Abs. 1 ZPO im R echtsbeschw erdeverfahren nach § 15 KapMuG aF zu er möglichen. Die Anordnung des für Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung (zur Abgrenzung zu Eigenschulden, Senatsbeschluss vom 13. Januar 2004 XI ZR 35/01, juris Rn. 2 und BGH, U r- teil vom 5. Juli 2013 V ZR 81/12, WuM 2013, 555 Rn. 6, 12 ff.) ist für den E r- ben lediglich rechtlich vorteilhaft. Der Prozessbevollmächtigte kann die Einrede 9 10 - 6 - daher ohne eigenes Risiko erheben, ohne dass es hierzu einer Aussetzung des Verfahrens zum Zw ecke der Rücksprache mit den Erben bedarf. Wiechers Ellenberger Matthias Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.07.2006 - 3 / 7 OH 1/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.05.2012 - 23 Kap 1/06 -
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