ECLI:DE:BGH:2015:151215BXIZB12.12.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 12/12 vom 15 . Dezember 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG (in der bis 1. August 2013 geltenden Fassung, im Folgenden: aF) § 33 Abs. 1, §§ 7, 22 Abs. 1, § 23a Wird der Prozessbevollmäch tigte im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz in einer gebührenrechtlichen Angel e- genheit für mehrere Auftraggeber tätig, ist der Gegenstandswert für die B e- stimmung der außergerichtlichen Kosten in Höhe der Summe der nach § 23a RVG aF (jetzt § 23b RVG) zu bestimmenden persönlichen Streitwerte der Au f- traggeber festzusetzen (Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 67). BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12 - OLG Frankfur t am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 15 . Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah rens wird für den Prozessbevollmächti g- ten des Musterklägers, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen B1 bis B1181 in Höhe der Summe der aus der Anlage er sichtlichen Einzelwerte abweichend von der Festse t- zung im Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 auf 9.242.949 ,23 setzt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (BGHZ 203, 1) hat der Senat über die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und weiterer Beteiligter auf Muste r- klägerseite sowie über die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten gegen den Musteren tscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Juli 2012 entschieden . Dabei ist der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Recht s- beschwerdeverfahrens für den Prozessbevoll mächtigten des Musterklägers, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretene n B1 bis B1181 auf 9.118.859,42 worden . Dies entsprach nach der damaligen B e- rechnung der Summe der von ihnen in den jeweiligen Ausgangsverfahren ge l- tend gemachten Ansprüche (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 168). 1 - 3 - Unter dem 2. Februar 201 5 hat der Prozessbevollmächtigte der Muste r- klägerseite erstmals einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG gestellt, den Gege n- standswert für seine anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren für den Musterkläger, die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und d ie Beigetr e- tenen B1 bis B1181 jeweils getrennt nach dem Wert der von ihnen in den jewe i- ligen Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche festzusetzen. Er ist der Ansicht, die Trennung der Ausgangsverfahren müsse über den Musterentscheid hinweg auch im Rechtsbes chwerdeverfahren erhalten bleiben, so dass er keine am Gesamtgegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ausgerichtete Ko s- tenrechnung aufzumachen ha be, sondern Einzelabrechnungen für jedes der im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen Ausgangsverfahren b asierend auf dem jeweiligen Streitwert des Ausgangsverfahrens. Hierfür hat er sich auf die Festsetzung des Gegenstandswert s im Beschluss des II. Zivilsenats vom 1. Ju li 2014 (II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 67; Tenor des Beschlusses veröffen t- licht in juris) be rufen. II. Funktionell zuständig für die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG in der maßgeblichen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) bis 1. August 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: RVG aF) - die Rechtsbeschwerden und Beitritte erfolgten im Jahr 2012 - ist beim Bundesgerichtshof der nach § 139 Abs. 1 GVG gerichtsverfassungsrechtlich allein vorgesehene Senat (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, WM 2010, 823 Rn. 3). III. A uf den zulässigen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist der Gegenstand s- wert zur Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der Rechtsb e- 2 3 4 - 4 - schwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetreten en B1 bis B1181 auf 9.242.949,23 zen. 1 . Der Antrag ist zulä ssig. a) Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG aF setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wer t berechnen. Das ist hier der Fall. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz sind gemäß § 51a Abs. 1 GKG in der bis 1. November 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: GKG aF) nach dem Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Verfah ren geltend gemachten Ansprüche zu berech n en, der vorliegend den Höchst wert des § 39 Abs. 2 GKG aF von 30.000.000 Festsetzung des Gegenstandswert s für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah rens r ichtet sich demgegenüber gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG aF i.V.m. § 47 Abs. 1 GKG aF nach der individuellen Beschwer des Auftraggebers, die dem p ersönlichen Streitwert des § 23a RVG aF (jetzt § 23b RVG ) ents pricht (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 167; BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 56 und vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 67; BT - Drucks. 15/5091, S. 38; KK - Kap MuG/Kruis, 2. Aufl., RVG Rn. 33 ; Kurpat in Schneider/Her get, Streit - wertkommentar , 14 . Aufl., Rn. 3270). b) Der Prozessbevollmächtigte i st gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG aF aus eigenem Recht antragsbefugt. 2 . Abweichend von der im Festsetzungsantrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellung ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsb e- schwerdeverfahren in Höhe der Summe der vom Musterklä ger, der Rechtsb e- schwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen B1 bis B1181 in den jewe i- ligen Ausgangsve r fahren geltend gemachten Ansprüche festzusetzen , die si ch - entgegen der im Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 angestellten B e- 5 6 7 8 - 5 - rechnung - auf Grundlage der aus der Anlage ersichtlichen Einzelwerte alle r- dings auf 9.242.949 Auch wenn sich die Festsetzung des Gegenstandswert s im Rechtsb e- schwerd everfahren an der individuellen Beschwer des Auftraggebers ausrichtet, die dem persönlichen Streitwert des § 23a RVG aF (jetzt § 23b RVG) entspricht, so besagt dies nichts darüber, wie bei mehreren Auftraggebern zu verfahren ist. Dies richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des RVG. Gemäß § 7 Abs. 1 RVG aF erhält ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird , die Gebühr nur einmal. Die Durchfüh rung aller Rechtsbeschwerden und Beitritte gegen den Musterentscheid bildet wegen des inneren Zusammenhangs sowie der inha l tlich und in der Zielset zung gleichg e- richteten Aufgabe nstellung , die in einer einzigen Begründungsschrift für sämtl i- che Rechtsbeschwerden und Beitritte bearbeitet werden konnte, nur eine g e- bührenrechtli che Angelegen heit ( zu den Maßstäben vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13, WM 2014, 1082, Rn. 14 ff.) . Betrifft die Vertretung mehr e- rer Mandanten in einer gebü hrenrechtlichen Angelegenheit - wie h ier - ve r- schiedene Gegenstände, nämlich verschiede ne von den Feststellungszielen abhängende in den Ausgangsverfahren geltend gemachte Ansprüche, so fallen die Gebühren zwar nur einmal an, jedoch gemäß § 22 Abs. 1 RVG aF aus dem zusammengerechneten Wert aller Gegenstände . Wie bereits im Senatsb e- schluss vom 21 . Oktober 2014 ausgeführt (BGHZ 203, 1 Rn. 168 ), ist der G e- genstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozes s- bevollmächtigten des Musterklägers, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen B1 bis B1181 dementspr echend in Höhe der Summe der von ihnen in den Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche festzusetzen ( vgl. Mock in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 6. Aufl., § 23a Rn. 2 ) . Dieser Wert bel ä u ft sich vorliegend auf 9.242.949 Die vom Pr o- zessbevollmächtig t en de r Musterklägerseite eingereichte Aufstellung der pe r- war nur dahingehend zu korr i gieren, dass die Beigeladene B571 (G . ) mit den von ihr im Ausgangsverfahren (Aktenz eichen 3 - 07 O 379/0 3 ) 9 10 - 6 - eingeklagten 1.905 doppelt erfasst wurde, nämlich noc h- mals als Beigeladene B581 unter dem Namen , den sie vor ihrer Eheschließung trug ( zur Personenidentität zwischen B571 und B581 vgl. Schriftsatz des Pr o- zessbevoll mächtigten der Musterklägerseite vom 15. November 2012). Für die vom Prozessbevollmächtigten der Musterklägerseite in seinem Festsetzungsantrag vertretene Ansicht, die Trennung der Ausgangsverfahren müsse gebührenrechtlich über den Musterentscheid hinau s auch im Rechtsb e- schwerdeverfahren erhalten bleiben, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Aus § 16 Nr. 13 RVG aF ergibt sich vielmehr, dass nur das erstinstanzliche Pr o- zessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens eine gebühre n- rechtliche Angelegenheit bilden. Das Verfahren über das Rechtsmittel hingegen bildet eine neue, hiervon verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 Satz 2 RVG aF; jetzt § 17 Nr. 1 RVG; KK - KapMuG/Kruis, RVG Rn. 33 ). Sofern dem Beschluss des II. Zivilsen ats vom 1. Juli 2014 (II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 67) entnommen werden könnte, dass e ine Zusammenrechnung der nach § 23a RVG aF (jetzt § 23b RVG) zu bestimmenden persönlichen Streitwerte nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 , § 22 RVG im Rechtsbeschwerdeverfa h- ren nach dem Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz für die Bestimm ung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG nicht zu erfolgen hat, wenn der Rechtsa n- walt für mehrere Auftraggeber tätig wird, hält der II. Zivil senat , wie er a uf en t- sprechende Anfrage mitget eilt hat , daran nach Beratung nicht fest. 3 . Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG aF schuldet allerdings nicht jeder Au f- traggeber die volle Höhe der aus dem Gesamtstreitwert angefallenen Gebü h- ren, sondern nur die Gebühren, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nu r in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RVG aF ). Insg e- samt kann der Rechtsanwalt aber nicht mehr verlangen, als die nach § 7 Abs. 1 RVG aF berechnete Gebühr aus dem Gesamtstreitwert (§ 7 Abs. 2 Satz 2 RVG aF ). 11 12 - 7 - Die jeweils zu Grunde g elegten Einzelwerte lassen sich der als Anlage zu diesem Beschluss beigefügten Tabelle entnehmen, was die Berechnung der Haftungsanteile der einzel nen Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG aF ermöglicht. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.07.2006 - 3 - 7 OH 1/06 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.05.2012 - 23 Kap 1/06 - 13
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