BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 12/14 vom 4. November 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 Zum notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (im Anschluss an BGH Urteil vom 24. Juni 20 03 IX ZR 228/02 NJW 2003, 3345). BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 12/14 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2015 durch den Vorsitzende n Richter D ose , die Richterin Weber - Monec ke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und D r. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Wert: 25.946 Gründe: I . Die Parteien streiten um eine vertragliche Entschädigung wegen miete r- seitigen Verdienstausfalls infolge von Umbaumaßnahmen durch den Vermieter. Der Kläger ist Mieter von Räumlichkeiten im von der Beklagten betriebenen Krankenhaus und betreibt darin ein en Friseursalon. Im von der Vormieterin des Klägers abgeschlossenen Mietvertrag (§ 5 Abs. 1) wurde vereinbart, dass die Beklagte bei zeitlich begrenzter Einschrä n- kung oder völligem Stillstand des Gewerbebetriebs durch die Umbaumaßna h- men den durch den Ste uerberater nachzuweisenden Verdienstausfall für die Dauer einer eventuellen Geschäftsbeeinträchtigung oder eines Geschäftsstil l- stands trägt. In der Folgezeit ließ die Beklagte Umbaumaßnahmen durchführen, welche mit einer Schließung des neben dem vermietete n Ladenlokal gelegenen Hintereingangs des Krankenhauses verbunden waren. 1 2 - 3 - Mit der Klage begehrt der Kläger d en Ersatz eines Verdienstausfalls von 22.9 46 r- gerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung weiterer Ersatza n- sprüche und einer in Höhe von 90 % gerechtfertigten Mietminderung. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, seine Be rechtigung festzustellen, wegen überzahlter Mieten gegen künftige Mietansprüche aufzurechnen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers wegen nicht ausreichender Berufungsbegründung ve r- worfen. Dagegen ric htet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stat t- hafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe vorliegt. Das Berufungsgerich t hat die Anford e- rungen, die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO an den Inhalt der Berufungsbegrü n- dung zu stellen sind, nicht überspannt. 1. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sic h nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ang e- fochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefoc htene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtl i- cher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe a n- zugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblic h- keit für die angefochtene Entscheidu ng herleitet. Zwar werden b esondere fo r- 3 4 5 6 - 4 - male Anforderungen insoweit nicht gestellt und erfordert d ie Berufungsbegrü n- dung insbesondere weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen R ü- gen (Senatsbeschluss vom 22. November 2006 XII ZB 130/02 FamRZ 2007, 206 mwN). Auch mit diesen Maßgaben genügt die Berufungsbegründung im vorliegen den Fall aber nicht den Anforderungen und ist ein Grund im Sinn von § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben . 2 . Das Berufungsgericht hat zutreffend herausgestellt, dass die ang e- fochtene Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Antrags auf Zahlung einer Entschädigung für Verdienstausfall durch die Berufungsbegründung im Ergebnis nicht in Frage gestellt wird, weil die tragenden Gründe darin nicht vol l- ständig angegriffen worden sind. Die Erwägungen des Landgerichts zu Grund und Höhe des Anspruchs sind nur zur Anspruchshöhe angegriffen worden. D a- gegen ist der Kläger dem weiteren die Klageabweisung tragenden Grun d der landgerichtlichen Entscheidung, dass er eine durch die Baumaßnahme veru r- sachte Beeinträchtigung seines Betri ebs nicht dargelegt habe, mit der Ber u- fungsbegründung nicht entgegen getreten. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind ni cht begründet . a) Die Rechtsbeschwerde meint, dass der vom Kläger geführte Ber u- fungsangriff geeignet gewesen sei, die landgerichtliche Argumentation auch zum fehlenden Nachweis des Rückgangs der Kundenfrequenz infolge der Schließung des hinteren Kranken h auseingangs zu Fall zu bringen . Das trifft nicht zu. Das Landgericht hat die Abweisung der Klage bereits darauf gestützt, dass der Kläger ausweislich § 5 Abs. 1 des Mietvertrags habe darlegen und beweisen müssen, dass die Umbaumaßnahmen der Beklagten am hi nteren 7 8 9 - 5 - E ingang zur erheblichen Abnahme seines Kundenstroms und somit ursächlich zu einem Rückgang seines Gewinns geführt hätten . Das sei ihm nicht gelu n- gen, weil der Anteil der Kundschaft, den er über den hinteren Eingang bezogen habe, nicht tauglich unter Beweis gestellt worden sei. D emgegenüber hat d er Kläger in der Berufungsbegründung lediglich g e- rügt, die Vertragsklausel habe, falls die Auffassung des Landgerichts zuträfe, keinen Inhalt. Diese vertragliche Regelung sei angesichts bevorstehender B e- ein trächtigungen zur Vereinfachung getroffen worden. In ihr sei ein von den Parteien als wahrscheinlich angesehener Geschehensablauf aufgegriffen und geregelt worden. Die Parteien seien sich über die Qualität der Lage im Haus, die damit verbundene Werbemöglic hkeit und auch die Kundenfrequenz offe n- sichtlich einig gewesen und seien, um Streit über die Höhe des Schadens zu vermeiden, der sich ger ade bei entgangenem Gewinn in § 252 BGB regelmäßig ergebe, zu dem Ergebnis gekommen, dass hier eine durch einen Fachman n den Steuerberater zu erstellende Aufstellung zum Nachweis dienen solle. Das Berufungsgericht hat d ieses Vorbringen so verstanden, dass es sich nur auf die Begründung des angefochtenen Urteils zur Schadenshöhe bezieht. Das ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sein Vorbringen ausdrücklich auf die Höhe des Schadens bezogen, was auch mit dem weiteren Zusammenhang der zitierten Ausführungen übereinstimmt. Er hat somit weder vorgetragen , dass die vom Landgericht als nicht nachgewiesen angesehene ansp ruchsb e- gründende Beeinträchtigung seines Betriebs durch Rückgang des Kunde n- stroms allein durch den Verdienstausfall bewiesen werden könne, noch dass die Vertragsklausel für sich genommen bereits die Ersatzpflicht dem Grunde nach festlege und demzufolge nur noch die Höhe zu klären sei. 10 11 - 6 - b) Selbst wenn man die Begründung aber noch auf den Anspruchsgrund beziehen würde, wäre der Inhalt der Berufungsbegründung nicht ausreichend. Denn die Berufung sbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO die Beze ichnung der Rechtsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit oder konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen, enthalten. Dazu gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welc he bestimmten Punkte des ange fochtene n Urteils der Berufungskläger angreift und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH Urteil vom 24. Juni 2003 IX ZR 228/02 NJW 2003, 3345 mwN ). Ins o- weit ist der Berufungsbegründung schon nicht zu entnehmen, ob der K läger sich gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts wenden wollte, dass die Beeinträchtigung des Betriebs durch die Schließung des Hintereingangs A n- spruchsvoraussetzung sei , oder dagegen, dass das Landgericht etwa zu hohe Anforderungen an den Nachweis d er Voraussetzung gestellt habe. 3 . Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen der übrigen Anträge ebenfalls verworfen. Das ergibt sich hinsichtlich der Anträge zu 2 (Feststellung weit erer Entschädigungspflicht) und 3 (Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwa lt s- kosten) aus dem oben A usgeführten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe - 12 13 - 7 - schwerde ist die Zulässigkeit des Antrags zu 2 vom Landgericht nicht offeng e- lassen, sondern der Antrag ausdrücklich wegen fehlenden Feststellungsintere s- ses abgewiesen worden. Zu R echt ist das Berufungsgericht davon ausgega n- gen, dass es hinsichtlich der Klageabweisung als unzulässig ebenfalls an einem hinreichend begründeten Berufung sangriff mangelt. Die übrigen Anträge (zu 4 und 5) stehen im Zusammenhang mit dem A n- trag auf Zahlung einer Entschädigung . Auch insoweit hat das Berufungsgericht die Berufung zu Recht verworfen . Von einer weiteren Begründung wird abges e- hen ( § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ) . Dose Weber - Monecke Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: LG Duisburg , Entscheidung vom 25.03.2013 - 12 O 47/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2013 - I - 24 U 90/13 - 14
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