ECLI:DE:BGH:2016:270916BXIZB12.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 12/14 vom 27 . September 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 I, 236 Abs. 2 Satz 1 C, § 238 a) Die Prüfung der angegebenen Wiedereinsetzungsgründe erfolgt von Amts wegen. Wiede reinsetzungsgründe unterliegen daher nicht der Parteidispos i- tion und können nicht unstreitig gestellt werden. b) Zur Glaubhaftmachung eines plötzlich und unerwartet aufgetretenen kran k- heitsbedingten Ausfalls des Prozessbevollmächtigten. BGH, Beschluss v om 27. September 2016 - XI ZB 12/14 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27 . September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richteri nnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Sep - tember 2014 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfa hrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 Gründe: I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen der angeblichen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bei Finanzierung des Erwerbs einer Eige n- tu mswohnung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das klageabweisende Urteil ist dem Kläger am 20. Februar 2014 zugestellt worden. Am 11. März 2014 hat er Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist au f Antrag des Klägers zweimal, zuletzt bis zum 23. Juni 2014 (Montag) verlängert worden. Am 1 2 - 3 - 23. Juni 2014 hat der Kläger eine weitere Verlängerung der Berufungsbegrü n- dungfrist bis zum 7. Juli 2014 beantragt, weil der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt K . erneut an einer schweren Infektion arbeitsunfähig e r- krankt sei . Auf Nachfrag e des Gerichts hat sich die Beklagte mit einer weiteren Frist verlängerung nicht einverstanden erklärt . Daraufhin hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts das Fristverlänge rungsgesuch mit Verfügung vom 1. Juli 2014, dem Kläger zugestellt am 4. Juli 2014, zurückgewiesen. Am 7. Juli 2014 ist eine Berufungsbegründung eingegangen verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründung s- frist. Zur Beg ründung dieses Antrags hat der Kläger im Wesentlichen ausg e- führt, der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt K . habe die Ausarbeitung der Berufungsbegründung für das Wochenende am 21. und 22. Juni 2014 ei n- geplant gehabt, sei jedoch an diesem Wochenende erneut an einer schweren Infektion erkrankt, so dass er am Erstellen einer Berufungsbegründung wegen Arbeitsunfähigkeit verhindert gewesen sei. Dem anderen Rechtsanwalt der pr o- zessbevollmächtigten Kanzlei , Rechtsanwalt G . , sei die Ausarbeitung der Beru fungsbegründung am Tag des Fristablaufs (23. Juni 2014) nicht möglich gewesen, weil er selbst mit einer Vielzahl zu bearbeitender fristgebundener Schriftsätze ausgelastet gewesen sei. Eine Rücksprache mit dem Prozessb e- vollmächtigten der Gegenseite sei an d iesem Tag nicht möglich gewesen, weil dieser persönlich nicht zu erreichen gewesen sei. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 hat der Vorsitzende des Berufungsg e- richts dem Kläger bis zum 29. August 2014 Gelegenheit gegeben, die Erkra n- kung des Rechtsanwalts K . und ihre Unvorhersehbarkeit ergänzend glaub - haft zu machen. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass eine im Fristverläng e- rungsantrag vom 23. Juni 2014 angekündigte ärztliche Bescheinigung bislang nicht eingereicht worden sei . Innerhalb der gesetzten Frist hat der Kläger au s- 3 4 - 4 - geführt , dass sein Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt K . , wie gericht s- be kannt sei, seit geraumer Zeit mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe. Nach Bewilligung der zweiten Fristverlänge rung sei er am " 6. Juni 2013 " (g emeint offensichtlich: 6. Juni 2014) erneut an einer schweren Infektion, b e- gle i tet von Fieber, Erschöpfungszuständen und völliger Dehydrierung mit v o- raussichtlicher Arbeitsunfähigkeit bis 20. Juni 2014 erkrankt. Zur Glaubhaftm a- chung werde eine ärztliche Be scheinigung vom 6. Juni 2014 vorgelegt. Trotz der wiederholt auftretenden Erkrankung sei es in der Vergangenheit stets so gewesen, dass die Erkrankung spätestens nach zwei Wochen wieder abg e- klungen sei, so dass er wieder arbeitsfähig gewesen sei. Die Genes ung sei diesmal aber nicht so wie erwartet verlaufen, vielmehr sei völlig überraschend und unvorhersehbar am Wochenende des 21./22. Juni 2014 ein Rückfall bzw. ein erneuter Ausbruch der Infektionskrankheit bei ihm aufgetreten, so dass er an der für dieses Wochen ende geplanten Erstellung der Berufungsbegründung wegen erneut eingetretener Arbeitsunfähigkeit verhindert gewesen sei. Hierüber habe er seinen Kanzleikollegen, Rechtsanwalt G . , am 23. Juni 2014 um 9.00 Uhr in Kenntnis gesetzt. Eine ärztliche Be scheinigung über den Fortb e- stand der Arbeitsunfähigkeit h abe innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt werden können, weil sich der behandelnde Arzt der zeit in Urlaub befinde. Sie könne aber nachgereicht wer den, sofern der Senat hierauf bestehe. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht ausreichend glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass sein Rechtsan walt wegen eines überraschenden Rückfalls am Wochenende des 21. und 22. Juni 2014 krankheitsbedingt a r- beitsunfähig gewesen sei. Die anwaltliche Ve rsicherung seines Kollegen habe aus dessen eigener Wahrnehmung lediglich beinhaltet, dass ihm die erneute Erkr ankung am 23. Juni 2 014 fernmündlich mitgeteilt worden sei . Die mit 5 - 5 - Schriftsatz vom 29. August 2014 vorgelegte ärztli che Bescheinigung vom 6. Juni 2014 sei für die Zeit nach dem 20. Juni 2014 ohne Aussagekraft. Für den maßgeblichen Zeitraum vom 21. bis 23. Juni 2014 sei trotz des Hinweises des Gerichts bis heute keine ärztliche Bescheinigung eingereicht worden, o b- wohl dies auch bei einer zeitweisen urlaubsbedingten Abwesenheit des beha n- delnden Arztes möglich gewesen sein müsse. Dagegen w endet sich die Re chtsbeschwerde des Klägers. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Vorau s- setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen ein en die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein mü s- sen (Senatsbeschluss vom 9. November 2004 XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtsho fs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Die En t- scheidung des Berufungsgerichts steht vielmehr in Einklang mit der höchstric h- terlichen Rechtsprechung und verletzt weder den Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Recht s- staatsprinzip ) noch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsa n- trag des Klägers mit der Begründ ung zurückgewiesen, er habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf e inem 6 7 8 - 6 - ihm zuzurechnen den (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seines Prozessbevol l- mächtigten beruht (§ 233 ZPO) . a) Ein Recht s anwalt hat im Rahmen seiner Organisationspflichten grun d- sätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt (BGH, B eschluss vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 18). Auf einen k ran k- heitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsan walt aber nur dann durch konkr e- te Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm die unterbliebene Ei n- schaltung eines Vertreters ni cht zum Verschulden, wenn ihm diese weder mö g- lich noch zumutbar war (BGH, Beschlüsse vom 5. März 2014 - XII ZB 736/12, WM 2014, 865 Rn. 9, vom 7. August 201 3 - XII ZB 533/10, NJW 2013, 31 8 3 Rn. 10 und vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, aaO). b) Die Anna hme des Berufungsgerichts, der Kläger habe entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht glaubhaft gemac ht, dass Rechtsanwalt K . über den 20. Juni 2014 hinaus arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei , ist nicht zu b e- anstanden. a a ) Soweit die Rechtsbeschwerd e rügt, das Berufungsgericht hätte den vom Kläger behaupteten plötzlichen krankheitsbedingten und nicht anderweitig ersetzbaren Ausfall seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugrunde legen müssen, weil die Beklag t e dies es Vorbringen nicht b estritten habe, übersieht sie, dass die Prüfung der angegebenen Wiedereinsetzung s- gründe von Amts wegen erfolgt (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 233 Rn. 20). Wiedereinsetzungsgründe unterliegen daher nicht der Parteidisposition und können nicht unstreit ig gestellt werden ( BeckOK ZPO/Wendtland, § 238 Rn. 4; Grandel in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 238 Rn. 2; MünchKom m- 9 10 11 - 7 - ZPO/Gehrlein, 4. Aufl. , § 238 Rn. 3; Thomas/P utzo/Hüßtege, ZPO, 37. Aufl., § 233 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 238 Rn. 1). b b ) Die Frage, ob die die Wiedereinsetzung begründende n Tatsachen im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht sind, bestimmt sich nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen. Danach genügt ein gering e- rer Grad der richterlichen Überzeugungsbi ldung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegt dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens (BGH, Be schlüsse vom 26. April 2016 VI ZB 4/16, VI ZB 7/16, juris Rn. 10 und vom 19. Juni 2013 V ZB 226/12, juris Rn. 12). Grundsätzlich ist die Beweiswürdigung dem Tatrichter vorbehalten. An dessen Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdeg e- richt gemäß § 577 Ab s. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO gebunden; es kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wide r- spruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigun g also vollständig, rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ve r- stößt (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 V ZB 226/12, aaO ). Diese n Anforderungen hat das Berufungsgericht genügt . Anders als die Rechtsbeschwerde meint, trifft die ärztliche Bescheinigung vom 6. Juni 2014, die bestätigt, dass Rechtsanwalt K . wegen eine r erneut aufgetretene n M a- gen - Darm - Infektion begleitet von Fieber, Erschöpfungs zuständen und völliger Dehydrierung bis " mindestens " zum 20. Juni 2014 nicht in der La ge sei , Behö r- den - und Gerichtstermine wahrzunehmen, noch keine Aus sage über eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum danach. Die im Fristverlä n- gerungsantrag vom 23. Juni 2014 abgegebene anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalt G . bezog sich, wie er auf Nachfrage des Berufungsgerichts 12 13 - 8 - klargestellt hat, nur auf den Umstand, dass ihm sein Kollege an diesem Tag seine erneute Erkran kung fernmündlich mitgeteilt habe . Entgegen der bereits im Fristverlängerungsgesuch am 23. Juni 2014 gem achten Ankündi gung und trotz des richterlichen Hinwei ses vom 30. Juli 2014 hat der Kläger in seiner ergä n- zenden Stellungnahme weder weitere Mitt el der Glaubhaftmachung zu dem Vortrag vorgelegt , noch um Fristverlängerung hierfür nachge sucht. c) Selbst w enn man, wie die Rechtsbeschwerde dies reklamiert, davon ausginge, dass der Bescheinigung auch für den Zeitraum nach dem 20. Juni 2014 noch Aussagekraft zukomme, weil sie einen " mindestens " bis zu diesem Tag andauernden Zustand attestiere, so hätte der Klä ger damit immer noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis nicht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsach en zumindest die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumnis von der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (BGH, B e- schlüsse vom 6. April 2011 XII ZB 701/10, NJW 20 11, 1972 Rn. 8 und vom 8. April 2014 VI ZB 1/13, WM 2014, 1252 Rn. 7). Dies ist hier der Fall. Die B e- scheinigung ist jedenfalls nicht geeignet, die Darstellung des Klägers glaubhaft zu machen, ein " Rückfall bzw. erneuter Ausbruch der Infektionskrankheit " ab dem 21. Juni 2014 sei " völlig überraschend und unvorherseh ba r " gekommen. Auf Grundl age der ärztlichen Bescheinigung besteht vielmehr die Möglichkeit, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers se inen krankheitsbedingten Au s- fall über den 20. Juni 2014 hinaus hätte vorhersehen und die Versäumung der Berufungsbegründ ungs frist durch geeignete Maßnahmen, wie die Einschaltung eines Vertreters deutlich vor dem 23. Juni 2014 , hätte abwenden können. 2. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, das Ber u- fungsge richt habe seine richterliche Hinweispflicht ( § 139 ZPO ) und den A n- 14 15 - 9 - spruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es die bis zum 29. August 2014 gesetzte Frist nicht nochmals ver längert habe , um ihm die Möglichkeit zu geben, " die angebotene Arztbescheinigung oder ein vergleic hbares Beweismittel " vorzule gen, greift ebenfalls nicht durch. a) Das Berufungsgericht hat seinen Pflichten aus § 139 ZPO genügt, i n- dem es unmissverständliche Hinweise erteilt hat und auch ausreichend Gel e- genheit gegeben hat, darauf zu reagieren. Es h at mit Verfügung vom 30. Juli 201 4 deutlich gemacht, dass die Erkrankung von Rechtsanwalt K . und d e- ren Unvorhersehbarkeit noch nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind und hierfür Gelegenheit bis zum 29. August 2014 gegeben. Rechtsanwalt G . hat in seiner an diesem Tag eingereichten Stellungnahme zwar anwaltlich v ers i- chert, eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über den Fortbestand d er Erkrankung seines Kollegen derzeit nicht ein reichen zu können , weil sich der Arzt noch in Urlaub befin de . Er hat jedoch nich t auch nicht konkludent die Verlängerung der Frist beantragt, um dies von sich aus nachzuholen, sondern im Gegenteil deutlich gema cht, die ärztliche Bescheinigung nur vorzulegen , " s o- fern der Senat darauf besteht " . Tatsächlich hat er ein e ärztliche Bescheinigung auch bis zum Verwerfungsbeschluss, der erst einen Monat später erging, nicht nachgereicht. Vor diesem Hintergrund konnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht darauf vertrauen, dass das Berufungsger icht ihn dazu erneut au f- f ordern wird und ihm hierfür von sich aus noch eine weitere Frist setzen wird . r- gleichbare Be Insoweit hat er noch nicht einmal Grü n- de vorgebracht, die ihn da ran hätten hindern können, dies binnen der hierfür gesetzten Frist zu tun. I nsbesondere konnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nicht davon ausgehen, das fehlende Verschulden durch die der ergänzenden Stellungnahme beigefügte ärztliche Bescheini gung vom 6. Juni 2014 bereits ausreichend glaubhaft gemacht zu haben. Diese ver hält sich o f- 16 - 10 - fensichtlich nicht zu der Frage, warum die Fortdauer der bereits seit 6. Juni 2014 andauernden Erkrankung über den 20. Juni 2014 hinaus unvorhersehbar gewesen sein s ollte. Das Berufungs gericht hat in der Verfügung vo m 30. Juli 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Unvorhersehbarkeit der Erkrankung glaubhaft zu machen ist. b) Unabhängig davon kann nicht davon ausgegangen werden, dass die an gefochtene Entscheidung auf dem dem Berufungsgericht von der Rechtsb e- schwerde zur Last gelegten Gehörsverstoß beru h t . aa) Wird von einer Partei die Verletzung einer Hinweispflicht geltend g e- macht, so hat sie darzulegen, wie sie auf einen entsprechenden Hinweis re a- giert hätte, insbesondere was sie im Einzelnen vorgetragen hätte und wie sie weiter vorgegangen wäre (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2016 VI ZB 4/16, VI ZB 7/16, juris Rn. 14 und vom 18. Mai 2011 IV ZB 6/10, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 16. Oktober 20 08 III ZR 253/07, NJW 2009, 148 Rn. 10 mwN). Die mangels eines richterlichen Hinweises zunächst unterbliebene Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags oder seiner Glaubhaf t- machung kann dabei auch noch nach Ablauf der Antragsfrist im Rechtsb e- schwerdeverfahren erfolgen ( BGH, Beschlüsse vom 26. April 2016 VI ZB 4/16, VI ZB 7/16 , aaO, vom 3. Dezember 2015 V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 9 und vom 10. März 2011 VII ZB 28/10, NJW - RR 2011, 790 Rn. 10 f.). bb) In der Rechtsbeschwe rdebegründung macht der Kläger geltend, er hätte bei Setzen einer Nachfrist die der Rechtsbeschwerdebegründung beig e- fügte anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalt K . vorgelegt und die we i- teren ärztlichen Atteste der Augenklinik des Univers itätsklini kums Erlangen vom 11. August 2014 und ein es Augenarztes vom 15. Oktober 2014 . Selbst wenn man davon ausginge, das Berufungsgericht hätte, um dem Anspruch auf rech t- 17 18 19 - 11 - liches Gehör zu genügen, aufgrund der mitgeteilten urlaubsbedingten Abw e- senheit des behandeln den Arztes von sich aus eine weitere Nachfrist setzen müssen, um dessen angekündigtes Attest nachzureichen, macht der Kläger gar nicht geltend, dass er ein solches innerhalb dieser Nachfrist überhaupt eing e- reicht hätte. cc) Zudem sind weder die nun vor gelegte anwaltliche Versicherung noch die Atteste geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht verschuldet hat. Die augenärztlichen Atteste verhalten sich zu einem operati ven Eingriff mit anschließendem stationären Aufenthalt Mitte August 2014 bzw. dem post o- perativen Zustand nach einer Netzhautablösung im November 2014. Sie lassen daher keine Rückschlüsse auf einen krankheitsbedingten Ausfall aufgrund einer Ende Juni 2014 u nvorhersehbar eingetretenen Magen - Darm - Infektion zu. Der anwaltlichen Versicherung des Rechtsanwalt K . ist zu entne h- men, dass er sich seit Januar 2012 aufgrund einer wiederholt auftretenden M a- gen - Darm - Infektion mit schwerwiegenden Begleiterschei nungen (u.a. Fieber sowie Dehydrierung) und Erschöpfungszuständen in ärztlicher Behandlung b e- finde t und dass am 6. Juni 2014 er neut eine solche schwere Infektion begleitet von Fieber, Erschöpfungszuständen und Dehydrierung auftrat . Sein Zustand habe sich " etwa bis zum 19. Juni 2014 " wieder gebessert, so dass er davon ausgegangen sei, die Berufungsbegründung am 21. und 22. Juni 2014, also innerhalb der am 23. Juni 2014 ablaufenden Frist, fertigen zu kön nen. Am 21. und 22. Juni 2014 habe er aber einen unvorhe rgesehen en Rückfall erlitten und sei deshalb gesundheitlich außer Stande gewesen, die Berufungsbegrü n- dung anzufertigen. Damit hat der Kläger immer noch keinen Sachverhalt vorg e- 20 21 22 - 12 - tragen und glaubhaft gemacht, der ein schuldhaftes Verhalten seines Prozes s- bevol lmächtigten ausschließt. Dem glaubhaft gemachten Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, dass der krankheitsbedingte Ausfall vor Fristablauf plötzlich und unerwar tet auftrat. Es stellt sich vielmehr so dar, dass der Prozessbevol l- mächtigte des Klägers von e iner bereits länger andauernden und zudem wi e- derholt auftretenden Erkrankung trotz zwischenzeitlich eingetretener Bess e- rung nicht so schnell wieder genesen ist, wie von ihm erhofft. Dass dies auch anders hätte kommen können , war keinesfalls unvorherseh bar, zumal das b e- reits eingeholte ärztli che Attest davon ausging , der Zustand dauere " minde s- tens " bis zum 20. Juni 2014 (Freitag) an. Damit hätte der Prozessbevollmächti g- te des Klägers nicht bis zum letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist untätig bleiben dürfen, son dern die zwischenzeitlich eingetreten e Bes s erung , sollte er dazu in der Lage gewesen sein, nutzen müssen, um den fristgebundenen - 13 - Schriftsatz anzufertigen, oder aber deutlich früher seinen Kanzleikollegen um Vert retung bitten müssen. Dass di e Frist auf diese Weise nicht hätte gewahrt werden können, ist nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 03.02.2014 - 10 O 5983/12 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.09.2014 - 14 U 606/14 -
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