ECLI:DE:BGH:2017:140817BXZB12.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 12 /15 v om 14 . August 2017 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2017 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober - D ehm beschlossen: Die Rechtsbeschwe rde gegen den Beschluss des 35. Senats (Gebrauchsmuster - Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 28. September 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin z u- rückgewiesen. - 3 - Gründe: I. Das Patent amt hat das Gebrauchsmust er der Antragsgegnerin a n- tragsgemäß gelöscht und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt . G egen d en Kostenfestsetzung s beschluss des Patent amt s hat die Antragstellerin B e- schwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr ist nicht inne rhalb der Beschwe r- d e frist eingez ahlt worden. Nach entsprechendem Hinweis des Paten tgerichts hat die Antragsteller in die Zahlung nachgeholt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Patentgericht hat den Wiedereinsetzungsantr ag zurückgewiesen, festgestellt , dass die Besch werde als nicht eingelegt gelte, und die Rückza h- lung der Beschwerdegebühr angeordnet. Hiergegen wendet sich die vom P a- tentgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin . II. Die Rechtsbeschwerde , mit der die Verletzung rechtlichen Gehör s geltend ge macht wird, ist statthaft ( § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG), aber nicht begründet. 1. Das Pa tentgericht hat angenommen, es könne nicht festgestellt werden , dass die Frist ohne ein der Antragstellerin zurechen bares A nwalts - verschulden versäumt worden sei . Es sei nicht vorgetragen, ob und wie ein Fri s tenkalende r geführt und kontrolliert und ob eine dari n vermerkte Frist gestr i- che n worden sei. Aus dem Vortrag des Anwalts ergebe sich auch nicht, dass es sich um ei ne Einzelanweisung gehandelt habe, die außerhalb der üblichen B ü- roorganisation zu erfüllen gewesen sei. Selbst wenn eine Einzelanweisung a n- genommen werde, sei diese von einer Ausgangskontrolle nicht ausgenommen gewesen, weil keine sofortige Ausführung ange ordnet worden sei, sondern die Mitarbeiterin die Sache spätestens am nächsten Tag und damit mit zeitlichem Spielraum habe erledigen sollen . 1 2 3 4 - 4 - 2. Der Antragstellerin ist das rechtliche Gehör nicht versagt worden. a) Die Antragstellerin räumt ein, dass si e in ihrem Wiedereinse t- zungsantrag die Führung eines Fristenkalenders nicht aus drücklich erwähnt hat . Sie macht jedoch geltend , dies sei ersichtlich aus dem Grund geschehen, dass sie die ordnungsgemäße Führung und Kontrolle eines Fristenkalenders als selbs tverständlich erachtet habe. Diese Rüge ist unbegründet . Zutreffend ist , dass das Gericht im Rahmen des rechtl ichen Gehörs die Äußerungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen hat (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60, BVerfGE 11, 218 , 220 , juris Rn. 5) und dabei nicht nur am Wortlaut haften darf , sondern auch den Sinngehalt des Vorbringe ns erfassen muss (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 II ZR 77/08, NJW 2009 , 2137, Rn. 3). Es muss insbesondere Umstände b e- rücksichtigen , die in den Äußerungen der Verfahrensbeteiligten zwar nicht au s- drücklich erwähnt sind, die sich aber im Zusammenhang mit einem geschilde r- ten Sachverhalt derart von selbst verstehen, dass sie als stillschweigend vorg e- bracht angesehen werden können. Die ordnun gsgemäße Führung und Kontrolle eines Fristenkalenders ist zumindest unter den Umständen d es Streitfalls keine derartige , einer Darlegung nicht bedürfende Selbstverständlichkeit . Nach den dem Wiedereinsetzungsa n- trag beigefügten Erklärungen ist in der Akte e in Erledigungsvermerk notiert worden , obwohl der Auftrag, die Gebühr spätestens am 17. Juli 2014 zu übe r- we isen, nicht ausgeführt worden i st . Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme nahe, dass die Frist nicht ordnungsgemäß notiert oder überwacht worden ist . Bei dieser Ausgangslage ist es nicht selbstverständlich, dass die Organisation der Fristenführung und Überwachung in jeder Hinsicht den sich aus § 123 5 6 7 8 9 - 5 - Abs. 1 PatG ergebenden Anforderungen entspricht. Vielmehr hätte es hierzu näheren Vorbringens bedurft . Der weitere Vortrag , es habe eine von der Kanzleiangestellten " notierte Frist " bestanden, reicht hierzu nicht aus. Er lässt nicht erke nnen, wo die Frist notiert worden sein soll und in welcher Weise diese überwacht wird . b) Das Patentgericht war ni cht gehalten, die Antragstellerin vor der Entscheidung auf die Lückenhaftigkeit ihres V orbringens zur Füh rung eines Fristenkalenders und de ssen Ausgangsk ontrolle hinzuweisen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht auf die G e- legenheit , sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (BVerfG, Besch luss vom 24. März 1982 - 1 BvH 1 /82 u. a., BVerfGE 60, 175 , 210, juris Rn. 124) . Hierzu gehört, dass ohne v orherigen Hinweis keine Anfo r- derungen an den Sachvortrag gestellt werden, mit denen auch ein gewissenha f- ter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188 , 190 , juris Rn. 7). Im Streitfall musste die Antragstellerin im Hinblick auf die einschlägige höchstrichterlich e Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. F ebruar 2002 - IX ZA 1 0/01, NJW 2002, 2180, juris Rn. 13 f.) aber damit rechnen , dass eine geschl ossene Darstellung der organisatorischen Vorkehrungen zur Au s- gangskontrolle erforderlich ist und ein Organisationsverschulden auf Grundlage der isoliert mitgete ilten Regelung, Zahlungsfristen dürften erst nach Überpr ü- fung der Abbuchung als erledigt vermerk t werden, nicht verneint werden kann . 10 11 12 13 - 6 - c) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, das Fehlen einer abendlichen Ausgangskontrolle in einem Fristenkalender habe jed enfalls nicht ursächlich für die verspätete Überweisung werden können . Das Vorbringen, es habe eine Organisationsanweisung gegeben , der z u- folge die Erledigung e iner frist wahrend vorzunehmenden Überweisung erst h a- be dann vermerkt werden d ürfen , wenn der zuständige Mitar beiter sich davon überzeugt habe , dass die Abbuchung auch tatsächlich erfolgt sei , führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung . Denn die Antragstellerin zeigt auch insoweit nicht auf, dass es sich um Vortrag im Hinblick auf eine allgemei ne Organisat i- onsanweisung zur Führung eines Fristenkalenders gehandelt hat. Damit ist nicht auszuschließen, dass sich die behauptete Organisationsanweisung auf einen Erledigungsvermerk außerhalb des Fristenkal enders ( wie etwa in der A k- te) bezogen hat und d ass eine irrtümlich als erledigt vermerkte Überweisung bei einer allgemein angeordneten abendlichen Endkontrolle des Fristenkalenders a ufgefallen wäre . d) Unbegründet ist schließlich auch die Rüge , das Patentgericht h a- be außer A cht gelassen, dass die E inzelanweisung gegeben worden sei, die Überweisung unverzüglich auszuführen , und mit der weiteren Äußerung, diese sei bis spätestens am 17. Juli 2014 vorzunehmen, lediglich darauf habe hing e- wiesen werden sollen , dass nur bis dahin ein fristgemäßer Zahlungs eingang sichergestellt werden könne . Das Patentgericht hat den in Rede stehenden Vortrag berücksichtigt. Seine Beurteilung, die erteilte Anweisung habe einen zeitlichen Spielraum b e- lassen, der Vorkehrungen gegen ein Vergessen erforderlich gemacht habe, lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. 14 15 16 17 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG und § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. IV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich g e- halten. Bacher Gröning Grabins ki Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.09.2015 - 35 W(pat) 12/14 - 18 19
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