ECLI:DE:BGH:2016:270716BXIZB12.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 12/16 vom 27. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber a m 27. Juli 201 6 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde, Revision und Rechtsbeschwe r- de gegen die Beschlüsse der Zivilkammer XX des Landgerichts Karlsruhe vo m 10. Mai 2016 und vom 23. Juni 2016 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Einrichtung eines Giroko n- tos auf Guthabenbasis in Anspruch . Das Amtsgericht hat seinen Antrag auf E r- lass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. In einem Beschwerdeve r- fahren hat das Landgericht durch Beschluss vom 10. Mai 2016 ein Able h- nungsgesuch des Klägers gegen den zuständigen Richter als unzulässig ve r- worfen und eine Gehörsrüge, einen Antrag gemäß § 321 ZPO sowie einen A n- trag auf Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG zurückgewiesen. Der 1 - 3 - hiergegen erhobenen Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 23. Juni 2016 nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vo m 29. Juni 2016 teilweise zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 hat der Kläger Nichtzulassungsb e- schwerde, Revision und Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landg e- richts vom 10. Mai 2016 und vom 23. J uni 2016 erhoben und Prozesskostenhi l- fe sowie Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- walts beantragt. II. Die Rechtsmittel des Klägers sind unzulässig. Revision und Nichtzulassungsbeschwerde finden gemäß § 522 Abs. 3, §§ 542, 54 4 ZPO gegen in der Berufungsinstanz erlassene Endurteile und B e- schlüsse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt , mithin nicht gegen die ang e- fochtenen Beschlüsse vom 10. Mai 2016 und vom 23. Juni 2016. Die Recht s- beschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zudem ist die Rechtsbeschwerde in Verfahren auf Erlass einer einstwe i- li gen Verfügung gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht statthaft. 2 3 4 - 4 - Da die Rechtsmittel des Klägers unzulässig sind, ist sein Antrag auf B e- willigung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwa lts mangels Erfolgsaussicht abzulehnen. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 05.07.2010 - 8 C 125/10 - LG Karlsruhe, Entscheidung en vom 10.05.2016 und 23.06.2016 - 20 T 55/14 - 5
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