ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB12.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 12/16 vom 11 . Mai 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; FamGKG § 42 Abs. 1 und 3 Zum Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen e inen zur Au s- kunftserteilung verpflichtenden Beschluss. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - OLG Karlsruhe AG Freiburg i. Br. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . Mai 2016 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose und die R ichter Dr. Klinkhammer, Schilling , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 1 8 . Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlande s- gerichts Karlsruhe vom 7 . Dezember 2015 aufgehoben . Die Sac he wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. W ert: bis 1.0 00 Gründe: I. D e r Antragsgegner macht gegen seine frühe re Ehe frau, die Antrags tell e- rin , Zugewinnausgleich geltend . Nachdem er bereits teilweise Auskünfte erha l- ten und einen bezifferten Teilantrag gestellt hatte, hat er im Rahmen eines St u- fenantrags weite re Auskunft sowie die Vorlage vo n Belegen begehrt . Das Amtsgericht hat die Antragstellerin verpflichtet, Auskunft über ihr Vermögen zum 27. November 2009 durch Vorlage einer geschlossenen Au f- ste l lung mit allen Aktiva und Passiva zu erteilen ( Beschlussz if fer 1) und hi n- sich t lich der hierzu " deklarierten Vermögenswerte entsprechende Bestätigu n- gen vorzulegen, insbesondere Bescheinigungen der Banken und anderer Tr ä- 1 2 - 3 - ger der geführten Vermögenswerte " (Beschlussz iffer 2) . Darüber hinaus hat es die Antragstellerin verpflichtet, Jahresberichte und Jahres abschlüsse für die Jahre 2009, 2012 und 2013 für das von ihr betriebene Hotel sowie Buchungen mit Buchungstext zu im Einzelnen bezeichneten Konten bestimmter Gewinn - und Verlustrechnungen für das Hotel vorzulegen. D ie Beschwerde der Antrags tellerin hat das Beschwerdegericht als unz u- lässig verworfen, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreich t sei. Hiergegen wendet sich die Antrags tellerin mit der Rechtsb e- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegeric hts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene B e- schluss verletzt die Antragstellerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewä h- rung wirk ungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Recht s- staatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sac h- gründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 23 . Januar 2013 XII ZB 167/11 FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde i st auch begründet. 3 4 5 6 - 4 - a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Mindestbeschwer werde nicht erreicht, weil der hier maßgebliche Gesamtaufwand der Antragstellerin für die Erteilung der Auskunft den Wert von 600 allenfalls fünf Stunden an. Insoweit werde gemäß § 21 JVEG ein maximaler Betrag von 14 Die Vorlage der Bescheinigungen sei mit einem geschätzten Zeitaufwand von 15 Stunden zu erfüllen und bedinge Kopierkosten von max imal 5 Jahresberichte und Jahre s- abschlüsse sei maximal eine Stunde sowie für Kopien ein Betrag von 15 n ö- tig, für die Buchungskonten werde ein Kostenaufwand von 142,80 r- schritten. Daraus errechne sich ein Gesamtaufwand von 435 Ein den Verfahrenswert erhöhendes schützenswertes Geheimhaltungsi n- teresse habe die Antragstellerin nicht vorgetrage n. Ebenso wenig erhöhe die mögliche Zwangsvollstreckung des Titels die Beschwer. Insbesondere sei die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen die Vermögensaufstellung betreffend vollstreckbar. Die hinreichende Bestimmbarkeit folge insoweit aus der von der An tragstellerin vorzulegenden Aufstellung, anhand derer die geschuldete B e- legvorlage dann hinreichend bestimmbar sein werde. b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, wonac h sich de r Wert des Beschwerdegegenstand s nach dem Interesse des Rechtsmittelführers richtet, die Auskunft nich t erteilen zu müssen. Die Recht s- beschwerde stellt dies ebenso wenig in Frage wie die tatrichterlichen Festste l- lungen zu dem mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Aufwand an Zeit und Kosten sowie zu der Bewertung des Zeitaufwands. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdegerichts , das im Übrigen insbesondere mit der 7 8 9 10 11 - 5 - Annahme einer Stundensatzhöhe von 14 gerechnet hat (vgl. da zu etwa Senatsbeschluss vom 11. März 2015 XII ZB 317/14 FamRZ 2015, 838 Rn. 22), sind rechtlich nicht zu beansta n- den . b b) Ebenfalls z u Recht hat es das B eschwerdegericht abgelehnt, ein G e- heimhaltungsinteresse der Antragstellerin werterhöhend zu berücksichtig en . Zwar kann ein solches im Einzelfall für die Bemessung des Rechtsmi t- telinteresses erheblich sein. Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem B e- schw erdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Aus kunfts erteilung drohenden Nachteil substan z i- iert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die A uskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswe r- ten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten ge fährden kön n- te (Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 XII ZB 85/14 FamRZ 2014, 1696 Rn. 9 und vom 9. April 2014 XII ZB 565/13 FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN). Derartiges hat die Antragstellerin weder in den Vorinstanzen dargelegt noch mit der Rechtsbe schwerde geltend gemacht . Die allein erfolgte Berufung auf allgemei ne Belange der Geheimhaltung und des Vertraulichkeitsschutzes ist nicht ausreichen d (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 XII ZB 85/14 FamRZ 2014, 1696 Rn. 12). c c) Mit Erfolg mach t die Rechtsbeschwerde aber geltend , die vom Amt s- gericht in Be schlussziffer 2 vorgenommene Verpflichtung zur Vorlage von Bel e- gen sei nicht vollstreckungsfähig und verursache daher zu berücksichtigende 12 13 14 15 - 6 - Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung, die zur Überschreitung der Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG führten. (1 ) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Senats um di e mit der Abwehr einer ins o- weit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschul d- ner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (Senat s- beschluss vom 2. September 2015 XII ZB 132/15 FamRZ 2015, 2142 Rn. 17 mwN). Soweit es die Verpflichtung der Antragstell erin zur Vorlage der in Ziffer 2 des amtsgerichtlichen Beschlusses al s Bestätigungen bezeichneten Belege anbelangt, fehlt es der erstinstanzlichen Entscheidung an der Vollstreckungsf ä- higkeit . Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen nämlich i n de m Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsg ründen ko n- kretisiert sein (Senatsurteile vom 5. Mai 1993 XII ZR 88/92 FamRZ 1993, 1423 , 1424 und vom 26. Januar 1983 IVb ZR 355/81 FamRZ 1983, 454 ; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9 . Aufl. § 10 Rn. 350 ) . D iese Bestimmung einem erst nach Beschlusserlass eintrete n- den Ereignis hier der Vorlage der Vermögensaufstellung durch die Antragste l- lerin zu überlassen, scheidet mithin aus. (2 ) Es kann vorliegend auch nicht ausgeschlossen werden, dass die B e- rücksichti gu ng der mit der Abwehr einer Zwangsv ollstreckung aus Zif fer 2 des amtsgerichtlichen Beschlusses verbundenen Kosten zu einem Wert des B e- schwerdegegenstan d s von über 600 . Denn es erscheint mö g- 16 17 18 - 7 - lich, d ass diese Kosten d ie Differenz zwischen der v om Beschwerdegericht a n- genommenen Beschwer von 435 61 Abs. 1 FamFG übersteigen . Abzustellen ist darauf , welche Kosten der Antragstellerin entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Pflicht " entsprechende Bestätigungen vor zul e- gen " zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangs vollstreckung können bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG i . V . m . VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 700 0 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. auch Senatsu r- teil vom 10. Dezember 2008 XII ZR 108/05 FamRZ 2009, 495 Rn. 16) . D a- nach bedürfte es ei nes Gegenstandswerts von über 2.000 über 165 M aßgeblich ist insoweit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert, den die Vorlage der von Beschlussziffer 2 erfassten Bestätigungen für den Antragsgegner hat. Insoweit ist zwar nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsät z- lich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den der Antragsgegner sich im Zugewinnausgleich als Folge der Aufdeckung noch nicht bekannten Pr i- vatvermögens der Antragstellerin zum Stichtag erhofft (vgl. Senatsurteil vom 1 0. Dezember 2008 XII ZR 108/05 FamRZ 2009, 495 Rn. 16) . D ies er Bruc h- teil wäre hier zudem gegebenenfalls weiter zu reduzieren, weil es nicht um die Auskunft selbst, sondern lediglich um die Vorlage von die Auskunft bestätige n- den Belegen geht . Nachdem je doch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der vom Antragsgegner erhoffte Mehrbetrag bestimmen lässt, ist zumindest denkbar, auch zur Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Au ff angwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 eifen (vgl. Thiel in Schneider/Herget Streitwert - Kommentar 14. Aufl. Rn. 6950 ; Schindler in Dorndörfer/Neie/Petzold/Wendtland Beck´scher Online - Kommentar Kostenrecht [Stand: 15. Februar 2016] § 42 FamGKG Rn. 25 ). 19 - 8 - Demnach könnte das Beschwerdegericht be i einer neuerlichen Wertb e- messung möglicherweise zu einem 600 e- langen . Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückz u- verweisen. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Freiburg i. Br., Entscheidung vom 08.01.2015 - 51 F 2746/14 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2015 - 18 UF 39/15 - 20
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