ECLI:DE:BGH:2017:130617BXZB12.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 12/16 vom 13. Juni 2017 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffman n sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrens kostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerd e- verfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zug e- lassenen Rechtsa nwalts wird abgelehnt. Gründe : I. Der Anmelder hat am 4. Januar 2007 eine Erfindung betreffend eine " Waschvorrichtung " international angemeldet, die am 13. März 2008 veröffen t- licht worden ist und beim Deutschen Patent - und Markenamt das Aktenzeichen 11 2007 002 19 7 . 7 erhalten hat. Das Patentamt hat die Anmeldung wegen fe h- lender Patentfähigkeit zurückgewiesen, nachdem der Anmelder eine von der Prüfungsstelle vorgeschlagene Einschränkung des Hauptanspruchs abgelehnt hat. Die Beschwerde de s Anmelder s gegen den Zurückwe isungsbeschluss ist erfolglos geblieben. Dagegen wen det sich d e r Anmelder mit der vom Paten t- gericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Nach Einlegung und vor B e- gründung des Rechtsmittels hat sein Verfahrensbevollmächtigter das Mandat niedergelegt. De r Anmelder beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zur Durchfü h- rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen und einen beim Bunde s- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist abz u- lehnen, w eil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bi e- tet ( § 1 30 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Damit kann dem A n- melder auch ein Vertreter nicht beigeordnet werden (§ 133 PatG). Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass nur die in § 100 Abs. 3 PatG genannten Mängel mit Erfolg gerügt werden kö n- nen (BGH, Beschluss vom 10. August 2011 X ZA 1/11, GRUR 2011, 1055 Rn. 3 Formkörper mit Durchtrittsöffnungen). Es ist nicht ersichtlich, dass d ie Voraussetzu ngen für die i m Streitfall allenfalls in Betracht kommenden Zula s- sungsgründe der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) und d e s Fehlen s einer hinreichenden Begründung des angefochtenen B e- schlusses (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG) gegeben sind . 1. Das Patentgericht hat dem Anmelder seine Auffassung zur fehlenden Patentfähigkeit des Anmeldegegenstands frühzeitig vor der mündlichen Ve r- handlung mitgeteilt und ihm mehrere Vorschläge für aus der Sicht des Paten t- gerichts schutzfähige Fassungen der Anmeldung unterbreitet , diese mit ihm in der mündlichen Verhandlung erörtert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anhaltspunkt e dafür, dass das Patentgericht Vorbringen des Anme l- ders übergangen oder seine Entscheidung auf Erwägungen gestützt hat, zu denen der Anmelder sich nicht hätte äußern können, liegen nicht vor, zumal der Anmelder sich in der Sache stets nur dahin geäußert hat, dass er an den u r- sprünglich eingereichten Schutzansprüchen festhalten wolle und diese nicht einschränken werde . 2 3 4 - 4 - 2. Ebenso wenig liegt ein Begründungsmangel vor. Das Patentgericht hat , soweit es das Begehren des Anmelders zurückgewiesen hat, seine En t- scheidung in allen Punkten begründet . Dass es zur Patentfähigkeit des Anme l- degegenstands lediglich im Rahmen von Hilfser wägungen für den Fall Stellung genommen hat, dass das Begehren des Anmelders konkludent als Antrag auf Erteilung des Patents in der ursprünglichen Fassung auszulegen sei, stellt ke i- nen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG dar. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespa tentgericht, Entscheidung vom 21.06 .2016 - 10 W(pat) 1/15 - 5
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