BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 121/99 vom 5. September 2001 in Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 1587a Abs. 3, 4; BarwertVO § 1 Abs. 1, 3 Zur Bewertung nicht -volldynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich. BGH, Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - OLG München AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der B e - schluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Obe r - landesgerichts Mnchen vom 3. August 1999 aufgehoben. Die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt fr Angestellte gegen Nr. 3 des Entscheidungssatzes des Endurteils des Amtsg e - richts - Familiengericht - Mnchen vom 14. April 1999 wird auf i h - re Kosten zurckgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tr a - gen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesem Verfahren nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 DM. Grnde: I. Die am 15. April 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. November 1997 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 19. April 1999 geschieden - 3 - (insoweit rechtskräftig seit 19. April 1999) und der Versorgungsausgleich ger e - gelt. Während der Ehezeit (1. April 1964 bis 31. Oktober 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die Ehefrau nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bunde s - versicherungsanstalt fr Angestellte (weitere Beteiligte - BfA) in Höhe von 1.372,29 DM . Daneben besteht ein Versorgungsanspruch bei der Bayern Ve r - sicherung mit einem auf die Ehezeit entfallenden Deckungskapital von (richtig:) 3 6 .180 DM; das entspricht - bezogen auf das Ende der Ehezeit - dem Monat s - betrag einer dynamischen Anwartschaft (in der gesetzlichen Rentenversich e - rung, § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB) von 157,14 DM. Der Ehemann erwarb während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwar t - schaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, und zwar nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Höhe von 2.397,18 DM. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Betrieb s - rente bei der B. GmbH in Höhe von jährlich 8.901,38 DM, entsprechend 741,78 DM monatlich. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daû es Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der BfA in Höhe von monatlich 512,45 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA bertragen hat. Auûerdem hat es - im Wege des e r - weiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587b Abs. 1 BGB - fr die Ehefrau auf demselben Konto weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 31,61 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, begrndet. Dabei hat es die statischen Anrechte auf eine Betriebsrente des Ehemanns - entsprechend der Tabelle 1 BarwertVO - in eine dynamische Anwartschaft in - 4 - Hhe von (richtig:) monatlich 220,37 DM umgerechnet und hiervon den fr den Versorgungsanspruch der Ehefrau bei der Bayern-Versicherung ermittelten Monatsbetrag einer dynamischen Anwartschaft in Hhe von 157,14 DM in A b - zug gebracht. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die BfA die Überschre i - tung des Hchstbetrags gergt. Das Oberlandesgericht hat diese Rge fr nicht durchgreifend erachtet, die Entscheidung des Amtsgerichts zum Verso r - gungsausgleich jedoch - teilweise - dahin abgendert, daû es Rentenanwar t - schaften in Hhe von monatlich 85,40 DM (statt 31,61 DM), bezogen auf den 31. Okto ber 1997, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begrndet hat. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren B e - schwerde, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entsche i - dung erstrebt. II. Die - wirksam auf den Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587b Abs. 1 BGB beschrnkte (st. Rspr., vgl. BGHZ 92, 5, 10 f. = FamRZ 1984, 990, 991 f.; Senatsbeschluû vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45) - weitere Beschwerde des Ehemanns ist begrndet. Sie fhrt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung: 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daû der Hchstbetrag nicht berschritten und die Beschwerde der BfA insoweit unb e - - 5 - grndet ist. Des weiteren hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausg e - fhrt: a) § 1587a Abs. 3, 4 BGB sei zwar - entgegen einer im Schrifttum ge u - ûerten Auffassung (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999, 896) - nicht verfa s - sungswidrig: Die Barwertverordnung nehme eine Verzinsung der Barwerte in Hhe von 5,5 % an und bleibe damit hinter der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung zurck. Diese mangelhafte Verzinsung knne aber als durch die Vorteile des Umlagesystems ausgeglichen angesehen werden; auf Grund historischer Erfahrung lasse sich nmlich die Meinung vertreten, daû Umlagesysteme krisensicherer als kapitalfundierte Systeme seien. Hinzu ko m - me jedoch, daû die Barwerte keine Hinterbliebenenversorgung erfaûten, aus den Beitrgen der gesetzlichen Rentenversicherung aber auch diese bezahlt werden msse; dies fhre zu einer Abwertung der ber den Barwert umzurec h - nenden Anrechte um ca. 20 %. Zusammengenommen ergebe sich damit eine Fehlbewertung, die den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Dies sei jedoch kein Problem der von § 1587a Abs. 3 BGB vorgeschriebenen fiktiven Beitragsentrichtung, sondern der Barwertverordnung. In verfassungskonformer Auslegung des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB msse eine zugesagte Hi n - terbliebenenversorgung bei der Barwertermittlung in der Weise bercksichtigt werden, daû zum Ausgleich der Abwertung um 20 % ein Zuschlag auf die Ba r - werte in Hhe von 25 % erfolge. b) Jedoch sei die Barwertverordnung selbst verfassungswidrig. Die dort verwendeten statistischen Daten seien veraltet, woraus eine erhebliche A b - wertung resultiere, was - ausweislich der zitierten Literaturmeinung (Glockner/ Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO) - zur Verfassungswidrigkeit der Verordnung fhre. Deshalb sei das Gericht nicht an die Barwertverordnung gebunden. Es - 6 - lege vielmehr die von den genannten Autoren verffentlichten Werte einer "E r - satztabelle 2" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898; dort unter der Rubrik "Heubeck 98") zugrunde. Dabei multipliziere es den Ba rwertfaktor der einschlgigen Originaltabelle 1 mit dem Quotienten aus dem Barwertfaktor der "Ersatztabelle 2" und dem (niedrigeren) Barwertfaktor der Originaltabelle 2. Auf diese Weise lasse sich der Barwertfaktor fr eine "Ersatztabelle 1" ermitteln; dieser Wert msse im Hinblick auf die zu bercksichtigende Hinterbliebene n - versorgung um 25 % erhht werden. Daraus ergebe sich fr den zu entsche i - denden Fall ein anzuwendender Barwertfaktor von 9,74, der zu einem Barwert der statischen Anwartschaft des Ehemannes von (8.901,38 DM x 9,74 =) 86.699,44 DM und damit zu einer dynamischen Rente von 376,56 DM fhre. Der Ausgleichsanspruch bestehe dann in Hhe von (376,56 DM 157,14 DM =) 109,71 DM. Ein Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG sei jedoch auf den Hchstbetrag von 85,40 DM beschrnkt. Diese Ausfhrungen halten einer rechtlichen Überprfung nur begrenzt stand. 2. Allerdings geht das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, daû § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht verfassungswidrig ist. a) In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, die Vorschrift sei verfassungswidrig, weil die Anrechte einer statischen oder teildynamischen Versorgung durch die Barwertermittlung - bei Annahme fiktiver Einzahlung des Barwertes in die gesetzliche Rentenversicherung - gegenber volldynamischen Anrechten ohne rechtfertigenden Grund erheblich unterbewertet wrden; diese erhebliche Unterbewertung verletze den Halbteilungsgrundsatz und das Gleichheitsgebot der Verfassung (Bergner SozVers 2001, 9, 11; ders. FamRZ 1999, 1487, 1488; ders. FamRZ 2000, 97, 98; Glockner/Gutdeutsch FamRZ - 7 - 1999, aaO S. 901; dies. FamRZ 2000, 270; einschrnkend Klattenhoff FamRZ 2000, 1257, 1268; ders. DRV 2000, 685, 709; offengelassen von MnchKomm/Drr § 10a VAHRG Rdn. 53 ff., 56: "bedenklich"). Zum einen se i - en die biometrischen Daten, auf denen die Barwertverordnung beruhe, veraltet; die Anwendung der - berholten - Barwertfaktoren fhre zu einer Unterbewe r - tung der statischen Anrechte um 20 bis 40 % (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898; vgl. auch Klattenhoff FamRZ aaO. S. 1261; ders. DRV aaO S. 693). Zum anderen bewirke der Umwertungsmechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB eine weitere Abwertung dieser Anrechte. Whrend der nach der Barwertverordnung ermittelte Barwert den Wert eines Anrechts auf Invaliditts- und Altersrente darstelle, wrden mit den Beitrgen zur gesetzlichen Rente n - versicherung auch versicherungsfremde Leistungen sowie eine Hinterblieb e - nenversorgung finanziert. Durch die fiktive Einzahlung des errechneten Ba r - wertes in die gesetzliche Rentenversicherung trete daher ein (weiterer) Wer t - verlust des Anrechts auf Alters- und Invalidittsrente ein (Bergner SozVers aaO S. 10 ff.; ders. FamRZ 1999 aaO S. 1488; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898 ff.; kritisch hierzu Klattenhoff FamRZ aaO S. 1263 ff.; ders. DRV aaO S. 696 ff.) b) Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zuzustimmen. aa) Der Umstand, daû der Barwertverordnung veraltete biometrische Daten zugrunde liegen, kann zwar die Richtigkeit und Anwendbarkeit der Ba r - wertverordnung in Zweifel ziehen (vgl. dazu unter II. 3., 4.), nicht aber die Ve r - fassungswidrigkeit des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB begrnden. Diese Vorschrift wre selbst ohne den Erlaû einer Verordnung auf der Ermchtigungsgrundlage des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB vollziehbar (Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80 - FamRZ 1983, 40, 44); eine von der Ve r - - 8 - ordnung vorgegebene, aufgrund vernderter biometrischer Daten aber nu n - mehr unrichtige Barwertbildung wirkt deshalb weder auf die verfassungsrechtl i - che Beurteilung der Ermchtigungsgrundlage in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB noch auf den von § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Mechanismus zur Umrechnung nicht -volldynamischer Anrechte in volldynam i - sche Anrechte zurck. bb) Eine andere Frage ist, ob die Kritik an dem Umrechnungsmechani s - mus die Annahme rechtfertigt, die Regelung des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB sei auch als solche mit der Verfassung nicht zu vereinbaren. Fr die B e - antwortung dieser Frage kann dahinstehen, ob infolge der in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgesehenen Bewertung im Wege einer fiktiven Einzahlung des Barbetrags in die gesetzliche Rentenversicherung "Transferverluste" entst e - hen, die nicht durch Staatszuschsse abgedeckt werden und daher aus den Beitrgen der Versicherten zu finanzieren sind (so Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898; a.A. Klattenhoff FamRZ aaO S. 1264); ebenso kann offenbleiben, in welchem Umfange die von der gesetzlichen Rentenversich e - rung gewhrte Hinterbliebenenversorgung zu einer Abwertung umzurechne n - der Anrechte fhren kann (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 899). "Transferverluste" dieser Art sind nmlich kein spezifisches Problem des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB; sie sind eine Konsequenz des Systems des Verso r - gungsausgleichs, der auf einen die unterschiedlichen Versorgungssysteme bergreifenden Einmal-Ausgleich zielt. (1) Zum Zwecke dieses Ausgleichs mssen die in den Ausgleich einz u - beziehenden, aber in unterschiedlichen Versorgungssystemen bestehenden Anrechte miteinander vergleichbar gemacht werden. Der Gesetzgeber hat sich hierbei auf eine pauschalierende Betrachtung beschrnkt und - jedenfalls im - 9 - Grundsatz - nur auf die Dynamik der Anrechte abgestellt. Vergleichsmaûstab sind die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung. Soweit die Dynamik von Anrechten, die bei anderen Versorgungssystemen bestehen, der (Voll-) Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenve r - sorgung entspricht, werden diese - ebenfalls volldynamischen - Anrechte u n - abhngig von der Ausgestaltung ihres Versorgungssystems und von dessen Leistungsspektrum sowohl im Verhltnis zueinander als auch mit Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung gleichgesetzt und mit ihrem Nominalbetrag bercksichtigt (§ 1587a Abs. 3 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 2 BarwertVO). Bereits diese Gleichsetzung kann jedoch zu "Transferverlusten" fhren - so etwa dann, wenn zum Ausgleich eines auûe r - halb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden volldynamischen A n - rechts nach Maûgabe der § 1 Abs. 3, § 3b VAHRG Anrechte in der gesetzl i - chen Rentenversicherung begrndet werden und deren Leistungsspektrum hinter dem des auszugleichenden Anrechts zurckbleibt. (2) Fr nicht -volldynamische Anrechte werden derartige "Transferverl u - ste" ber den Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB teilweise aufgefangen: Der von § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB vorgeschriebene Rckgriff auf das De k - kungskapital ermglicht hier eine versicherungsmathematisch exakte, auch das Leistungsspektrum einbeziehende Wertermittlung des jeweiligen Anrechts; entsprechendes gilt - wenn auch relativiert durch die mit der Barwertveror d - nung einhergehende und auf die Art der jeweiligen Dynamik begrenzte Typisi e - rung - fr den in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgeschriebenen Rckgriff auf den Barwert bei nicht deckungskapitalfinanzierten Anrechten. Der - in beiden Fllen im Wege fiktiver Einzahlung angenommene - Einmalbeitrag lût sich als ein dem Deckungskapital oder Barwert vergleichbarer, freilich hier auf die spezif i - schen Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bezogener - 10 - Wert der in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden oder zu b e - grndenden Anrechte verstehen. Der Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB - Bewer tung durch Ermittlung von Deckungskapital oder Barwert sowie durch deren fiktive Einzahlung als Einmal-Beitrag in die gesetzliche Rentenversich e - rung - bewirkt insoweit im Ergebnis, daû fr ein nicht -volldynamisches Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rente n - versicherung begrndet werden, die dem auszugleichenden Anrecht - etwa im Hinblick auf ein unterschiedliches Leistungsspektrum - nicht gleichartig, wohl aber (in Hhe ihres hlftigen Ausgleichsbetrags) gleichwertig sind (Klattenhoff FamRZ aaO S. 1264; ders. DRV aaO S. 698 f.). Diese bloûe Gleichwertigkeit schlieût naturgemû die Unterschiedlichkeit von Leistungsteilen nicht aus - so etwa ein im Vergleich zum ausgeglichenen Anrecht niedrigeres Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung, das durch anderweitige Vorzge der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn auch in nicht nher zu quantifiziere n - der Weise, kompensiert wird. Soweit man diese Unterschiedlichkeit von Teilleistungen berhaupt als "Transferverlust" bezeichnen kann, wird dieser von § 1587a Abs. 3 BGB in die Ermittlung des Nominal- (Zahl-) Betrags des nicht -volldynamischen Anrechts vorverlegt. Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Zwar sind Mglichke i - ten vorstellbar, den dynamisierten Nominalbetrag eines an sich nicht voll- dynamischen Anrechts losgelst von den Rechnungsgrundlagen der gesetzl i - chen Rentenversicherung - etwa, wie vorgeschlagen (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 900 f.), durch Multiplikation seines statischen Nominalb e - trags mit dem Quotienten aus seinem Barwert und dem Barwert eines volld y - namischen Anrechts mit gleich hohem Nominalbetrag - zu ermitteln. Ob ein solcher Rechenweg zur vergleichenden Wertermittlung der in den Verso r - gungsausgleich einzubeziehenden, aber qualitativ unterschiedlichen Anrechte - 11 - praktikabel und gegenber dem Bewertungsmechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB vorzugswrdig ist, bedarf keiner Entscheidung; denn auch bei einem so l - chen Bewertungsvorgang wre es jedenfalls nicht sachwidrig, fr die Zwecke der Durchfhrung des Ausgleichs eines nicht-volldynamischen Anrechts auf dessen reales Deckungskapital oder auf dessen Barwert zurckzugreifen und diesen - durch Einzahlung als Einmalbetrag - der Begrndung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung (gemû § 3b Abs. 1 VAHRG) zugrunde zu legen. Auch in diesem Falle trten die von der Literaturmeinung kritisierten "Transferverluste" auf - dies allerdings nicht schon bei der Bewertung der A n - rechte, sondern erst beim Vollzug des Versorgungsausgleichs durch erweite r - tes Splitting oder Beitragszahlung. So wrde die deckungskapital- oder ba r - wertbezogene Bewertung des auszugleichenden Anrechts unverndert nur Versorgungsleistungen wegen Alters oder Invaliditt erfassen, eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung also aussparen (§ 1587 Abs. 1 BGB; Senatsb e - schluû vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165, 166). Beim Vollzug des Ausgleichs dieses Anrechts durch Begrndung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung entfiele jedoch ein Teil des Deckungsk a - pitals oder Barwertes auf die Hinterbliebenenversorgung. Dadurch bliebe zwar der - auf die Versorgung wegen Alters bezogene - Nominalbetrag der in der gesetzlichen Rentenversicherung begrndeten Anrechte hinter dem - ebenfalls auf die Versorgung wegen Alters bezogenen - Nominalbetrag des auszugle i - chenden Anrechts zurck. Die Gleichwertigkeit zwischen dem auszugleiche n - den, nach § 1587 Abs. 1 BGB wertmûig aber nur die Risiken von Alter und Invaliditt einbeziehenden Anrecht und dem begrndeten, auch eine Hinte r - bliebenenversorgung gewhrenden Anrecht bliebe jedoch gewahrt. (3) Der Senat verkennt nicht, daû die Bercksichtigung der spezifischen Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bereits bei der - 12 - Bewertung nicht -volldynamischer Anrechte zu Verzerrungen fhren kann, wenn das zu bewertende nicht -volldynamische Anrecht ga r nicht durch die Begr n - dung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen wird. Zu einem solchen Ausgleich kommt es namentlich dann nicht, wenn das zu bewertende nicht -volldynamische Anrecht zwar dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zusteht, aber nach § 1587b Abs. 5 BGB oder im Hinblick auf die durch § 3b Abs. 1 VAHRG gezogenen Grenzen nur teilweise einem erweiterten Splitting oder einem Ausgleich durch Beitragszahlung zugnglich ist, ferner nicht in Fllen, in denen das zu bewertende nicht -volldynamische Anrecht dem ausgleichberechtigten Ehegatten zusteht. Hier knnen - durch die Annahme einer fiktiven Einzahlung von Deckungskapital oder Barwert als Einmal-Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung - in der Tat bei der Bewertung des nicht- volldynamischen Anrechts "Tranferverluste" entstehen, die durch den Vollzug des Versorgungsausgleichs nicht aufgefangen werden. Das Gesetz nimmt di e - se - keineswegs erst durch die Nichtigkeit des § 1587b Abs. 3 BGB a.F. pra k - tisch gewordenen (vgl. aber Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 900) - Unterbewertungen hin, um eine fr alle nicht-volldynamischen Anrechte ei n - heitliche Dynamisierung zu gewhrleisten, die ber die Rechengrûen pr o - blemlos handhabbar ist und einen Gleichklang von Bewertung und Ausgleich des nicht-volldynamischen Anrechts verbrgt. Ob dieses - billigenswerte - Ziel fr sich genommen ausreichen wrde, um in allen Fllen eine mit der Unterb e - wertung nicht -volldynamischer Anrechte einhergehende Überhhung oder Schmlerung des Ausgleichsanspruchs zu rechtfertigen, kann dahinstehen. Zwar knnen Gesichtspunkte der Praktikabilitt die Gleichbehandlung ungle i - cher Sachverhalte und damit auch eine Unterbewertung von Anrechten im Ve r - sorgungsausgleich nur beschrnkt rechtfertigen (Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 aaO S. 43). Die Erfahrungen mit dem bereits wiederholt und - 13 - grundlegend novellierten Recht des Versorgungsausgleichs haben jedoch g e - zeigt, daû einer mathematischen Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes bei der wertenden Erfassung und Ausgleichung nach Struktur und Leistung ganz unterschiedlicher und zudem in der Entwicklung begriffener Anrechte e n - ge Grenzen gezogen sind, die auch von den in der Literatur - zudem mit dive r - gierender Zielrichtung (vgl. einerseits Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 900 f.; andererseits Bergner FamRZ 1999 aaO. S. 1487) geforderten Syst e - mnderungen wohl nicht aufgehoben, sondern nur verschoben wrden. Vor diesem Hintergrund knnten die hier in Frage stehenden Unterbewertungen von nicht -volldynamischen An rechten nur dann zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung oder des verfassungsrechtlichen Eigentum s - schutzes fhren, wenn sie zu den mit ihnen verfolgten Praktikabilittszielen in keinem rechten Verhltnis stehen, ganze Gruppen von Betroffenen erheblich benachteiligen (Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 aaO S. 43) und nicht systemkonform - insbesondere ber Hrteregelungen - zu korrigieren sind (vgl. etwa Senatsbeschluû vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1122). Die mit dem Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB fr die aufgezeigten Fallkonstellationen verbundene Unterbewertung nicht -volldynamischer A n - rechte kann - je nach Fallgestaltung - zu einem zu hohen oder zu niedrigen Ausgleichsanspruch fhren oder sich auch wechselseitig aufheben; sie lût sich deshalb auch nicht generell quantifizieren. Die Gerichte haben jedoch die Mglichkeit, groben Fehlbewertungen im Einzelfall zu begegnen. Ein nicht -volldynamisches Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten ist, soweit es nicht im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichen werden kann, schuldrechtlich auszugleichen. Soweit dabei - etwa nach einem vorab durchgefhrten ffentlich-rechtlichen Teilausgleich - eine Entdynamisierung erforderlich wird (Senatsbeschluû vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - - 14 - FamRZ 2000, 89, 92; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl., § 1587g Rdn. 14) lassen sich mit der Dynamisierung verbundene Unterbewe r - tungen ausgleichen. Soweit nicht -volldynamische Anrechte des ausgleichsb e - rechtigten Ehegatten ber den Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB unte r - bewertet werden und diese Unterbewertung durch keine vergleichbare Wer t - minderung nicht -volldynamischer Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgefangen wird, kann einem danach kraû berhhten Ausgleichsverlangen mit § 1587c BGB begegnet werden. Es ist nicht zu bersehen, daû die Prfung des § 1587c BGB in Fllen, in denen betragsmûig erhebliche nicht -volldynamische Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten in die Ausgleichsbilanz einzustellen sind, die forensische Handhabbarkeit des Au s - gleichssystems erschwert - mag sich auch diese Erschwernis durch pausch a - lierende prozentuale Zuschlge bei der Bewertung des nicht -volldynamischen Anrechts mildern lassen. Dieses - gewichtige - Bedenken kann allerdings nur dem Gesetzgeber Anlaû bieten, die Regelung des § 1587a Abs. 3 BGB einer Überprfung zu unterziehen; verfassungsrechtliche Zweifel an der Geltung s - kraft des § 1587a Abs. 3 BGB begrndet dieser Gesichtspunkt indes nicht. 3. Die in der Literatur gebte Kritik, der Barwertverordnung lgen vera l - tete biometrischen Daten zugrunde (MnchKomm/Drr BGB 4. Aufl., § 10a VAHRG Rdn. 55; Klattenhoff FamRZ aaO S. 1261, 1266; ders. DRV aaO S. 693; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 897), ist allerdings berec h - tigt. Die Barwertverordnung beruht in der Tat auf - berholten - Annahmen ber biometrische Grundwahrschein lichkeiten (Sterbens- und Invalidisierung s - wahrscheinlichkeiten), die aus demographischem Material aus den Jahren 1920 bis 1940 gewonnen sind (zur zeitlich begrenzten Gltigkeit dieser Wah r - - 15 - scheinlichkeiten vgl. etwa Heubeck, BB 1983, 2173, 2174; Hfer/Pisters BB 1983, 2044). Diese Annahmen bercksichtigen naturgemû nicht inzwischen eingetretene demographische Vernderungen, wie sie in neueren, namentlich als Rechnungsgrundlagen in der betrieblichen Altersversorgung verwandten Richt tafeln zugrundegelegt werden (vgl. zuletzt: Heubeck, Richttafeln 1998). So bewirkt vor allem die gestiegene Lebenserwartung der Versicherten (dazu etwa Hfer/Pisters aaO S. 2044 f.; vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2000 fr die Bundesrepublik Deutschland S. 74), daû zur Finanzierung einer bestim m - ten zugesagten Versorgungshhe ein grûeres Deckungsvolumen erforderlich wird. Das bedeutet, daû bei gleichem Nominalbetrag eines Anrechts dessen Barwert steigt. Die unvernderten Umrechnungsfaktoren der Barwertveror d - nung fhren folgerichtig umgekehrt zu einer Unterbewertung der nach der Ba r - wertverordnung umzurechnenden Anrechte. Die Problematik der biometrischen Datengrundlage war dem Veror d - nungs geber bereits bei der aufgrund der Rechtsprechung (Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 aaO) notwendigen Änderung der Barwertverordnung im Jahre 1984 bekannt. In der Begrndung der Novelle heiût es: "Die Verordnung sieht keine besondere Bewertung fr Versorgungen vor, die zwar in der Anwartschafts- oder in der Leistungsphase oder in beiden Phasen dynamisch sind, deren Wertsteigerung in der dynam i - schen Phase aber hinter der Wertentwicklung einer volldynamischen Versorgung zurckbleibt. Sie behlt auûerdem die Annahmen ber die Zinsentwicklung, biometrische Grunddaten usw. bei, die der geltenden BarwertVO zugrundeliegen. Diese Beschrnkungen rechtfertigen sich aus dem Charakter der Verordnung als einer bloû vorlufigen Übe r - gangsregelung, die in der Praxis lediglich die Bewertung bestimmter teildynamischer Versorgungen bis zu einer Neuordnung des Rechts des Versorgungsausgleichs erleichtern soll." (BT-Drs. 145/84 S. 15 f.). - 16 - Vernderte biometrischen Daten beeinflussen zwar den Barwert eines Rentenanrechts. Allerdings bestehen Zweifel, inwieweit aus aktuellen Richtt a - feln, die nicht speziell fr Zwecke des Versorgungsausgleichs entwickelt wo r - den sind und eine Vielzahl verschiedener Parameter, Wahrscheinlichkeiten und Ausgangsgesamtheiten behandeln, unmittelbar eine neue, dem Tabelle n - werk der Barwertverordnung entsprechende Zahlenskala fr die Bewertung eines nicht -volldynamischen Anrechts im Versorgungsausgleich abgelesen werden kann. Deshalb ist der Verordnungsgeber aufgerufen, die ihm in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 S. 2 BGB auferlegte Pflicht zu erfllen, durch geeignete versorgungsausgleichs bezogene Vorgaben dem Rechtsanwender ohne vers i - cherungsmathematische Kenntnisse eine sachgerechte - d. h. auch: an den verfgbaren aktuellen biometrischen Daten orientierte - Barwertermittlung zu ermglichen. Dieser Pflicht ist der Verordnungsgeber bislang nicht nachg e - kommen. 4. Diese Sumnis des Verordnungsgebers berechtigt die Gerichte j e - doch nicht, nach eigenem Gutdnken anstelle der Barwertverordnung "Ersat z - tabellen" anzuwenden. Aus diesem Grunde kann die Entscheidung des Obe r - landesgerichts keinen Bestand haben. a) Das Oberlandesgericht hat sich zur Begrndung der von ihm vorg e - nommenen eigenstndigen Barwertermittlung ohne weitere Erluterungen auf Äuûerungen im Schrifttum bezogen (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 897 f.). Dort werden "mit den Werten nach Heubeck fr die Anwartschaft auf eine Altersrente mit 65 Jahren" Vervielfltiger ermittelt, die - nach Auffassung der Autoren - "mit den Werten der BarwertVO ve rgleichbar" sind und den akt u - ellen biometrischen Gegebenheiten entsprechen. Unter Zugrundelegung dieser von ihm als "Ersatztabelle 2" bezeichneten Werte hat das Oberlandesgericht - 17 - sodann im Wege einer Verhltnisrechnung die Barwertfaktoren der Tabelle 1 BarwertVO angepaût. Diese Vorgehensweise begegnet bereits deshalb Bedenken, weil weder die angefochtene Entscheidung noch der von ihr in Bezug genommene Aufsatz Aufschluû darber geben, welche Werte der neuen Richttafeln die Autoren i h - ren als "Heubeck 98" gek ennzeichneten Vervielfltigern zugrunde gelegt h a - ben und in welcher Weise sich diese Vervielfltiger aus den in den neuen Richttafeln vorgefundenen Werten herleiten lassen. Hinzu kommt, daû die von den Autoren benutzten Richttafeln verschiedene Differenzierungen - etwa b e - zglich der Ausgangsmenge und des Geschlechts - aufweisen (vgl. Heubeck, Richttafeln 1998) und die Autoren selbst einrumen, daû die in den Richttafeln fr eine Invaliditts- und Altersrente entwickelten Barwerte strukturell nicht mit den sich aus der Tabelle 1 BarwertVO ergebenden Barwerten vergleichbar sind, weil sie z.T. von anderen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere den Barwert geschlechtsspezifisch ermitteln (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 897 f.). Daher bleiben Zweifel, in welchem Maûe die veralteten biom e - trischen Daten zu Abweichungen des nach der Barwertverordnung berechn e - ten Barwerts von einem auf aktueller Datengrundlage ermittelten Barwert f h - ren. b) Das Gesetz berlût es ausdrcklich dem Verordnungsgeber, geei g - nete Vorgaben fr eine typisierende Barwertermittlung zu entwickeln und die hierfr erforderlichen Wertungen und Gewichtungen durch einen legislativen Akt zu legitimieren. Bliebe diese Aufgabe den Gerichten berlassen, bestnde - auch bei Zuhilfenahme versicherungsmathematischen Sachverstands - die Gefahr unterschiedlicher Bewertungen und damit einer Ungleichbehandlung. Die Berechtigung dieser Besorgnis wird anschaulich belegt, wenn man die auf - 18 - dem Rechenweg des Oberlandesgerichts - unter Berufung auf den zitierten Literaturbeitrag - ermittelbaren Barwertfaktoren mit denjenigen Barwertfaktoren vergleicht, welche die Verfasser dieses Literaturbeitrags in von ihnen inzw i - schen verffentlichten "Ersatztabellen zur Barwertverordnung" (Glockner/Gut- deutsch FamRZ 2000 aaO S. 271) empfehlen und die das Oberlandesgericht in spteren, dem Senat vorliegenden Beschlssen auch selbst - unter Berufung auf die hier vorliegende Entscheidung, aber ohne Erluterung der sich erg e - benden Abweichungen - anwendet (vgl. etwa OLG Mnchen Bes chluû vom 14. September 2000 - 26 UF 1275/00 - FamRZ 2001, 491). Im hier zu en t - scheidenden Fall ergibt sich danach zwischen dem vom Oberlandesgericht angewandten Vervielfltiger (5,7 [Tabelle 1 BarwertVO] x 6,7 ["Heubeck 98"] : 4,9 [Tabelle 2 BarwertVO] = 7,79 [Barwert ohne Hinterbliebenenversorgung]) und dem nach den "Ersatztabellen" anwendbaren Barwertfaktor (7,5) eine A b - weichung von 0,29. Eine solche Diversifikation von - jeweils Aktualitt und ve r - sicherungsmathematische Verlûlichkeit beanspruchenden - Maûstben der Barwertermittlung ist schwerlich zu vermitteln und erscheint mit den Grunds t - zen von Rechtssicherheit und Rechtseinheit kaum zu vereinbaren. c) Mit dem Gebot materieller Gerechtigkeit unvereinbar ist freilich auch eine Barwertermittlung, die den - fr den Barwert maûgebenden - aktuellen biometrischen Gegebenheiten nicht mehr entspricht, deshalb zu nicht unerhe b - lichen Fehlbewertungen von Anrechten fhrt und damit den Grundsatz der Halbteilung des in der Ehe erworbenen Versorgungsvermgens nicht mehr verwirklicht. Der Normgeber ist deshalb dringend aufgefordert, die Barwertve r - ordnung an die genderten tatschlichen Verhltnisse anzupassen. Der Senat verkennt nicht, daû der Normgeber diese Aktualisierung mglicherweise nicht von vornherein auf eine bloûe Fortschreibung der Barwertverordnung b e - schrnken, sondern auch strukturelle Probleme in den Blick nehmen wird - so - 19 - etwa die eine bloûe Teildynamik aussparende Rasterung der Barwertveror d - nung (vgl. dazu Senatsbeschluû vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 1 15/88 - FamRZ 1991, 310, 313; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl., § 1587a Rdn. 240), aber auch die mit dem Umrechnungsmechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB verbundene Schwierigkeit einer sachgerechten Bewertung von nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichenden Anrechten (vgl. dazu oben unter II. 2. b) bb)). Das Bundesministerium der Justiz hat hierzu in einem Schreiben vom 30. November 2000 erklrt: "Das Recht des Versorgungsausgleichs in Bezug auf nicht -volldynamische Anrechte bedarf v or dem Hintergrund der in der Rechtsprechung und Literatur erhobenen gewichtigen Einwnde aus der Sicht der Bundesregierung der Überarbeitung. Die Bundesregierung hat bereits entsprechende Arbeiten aufgenommen. Hierbei prft sie auch unter Heranziehung externer Sachverstndiger verschiedene Mglic h - keiten, um Mngeln des geltenden Rechts abzuhelfen. Bei diesen Überlegungen kann es nicht allein um eine Bereinigung von Problemen im bisherigen System des Ausgleichs nicht -volldynamischer Verso r - gungsanrechte, etwa durch eine Aktualisierung und Verfeinerung der BarwertVO, gehen. Angesichts der zum Teil auch gegen die Grun d - strukturen des geltenden Rechts erhobenen Einwnde erstrecken sich diese Überlegungen auch auf alternative Gestaltungsmglichkeiten im Sinne einer grundstzlichen Weiterentwicklung des Versorgungsau s - gleichsrechts." Der Senat geht davon aus, daû - angesichts der Schwierigkeit einer umfassenden Lsung und der erst in letzter Zeit intensivierten Auseinanderse t - zung in Rechtsprechung und Literatur einerseits, im Hinblick auf die seit der - 20 - Erklrung des Bundesministeriums bereits verstrichene Zeit und die Dringlic h - keit der Aufgabe andererseits - bis zum 31. Dezember 2002 eine legislative Abhilfe zumindest in Form einer vorlufigen Regelung erwartet werden darf. d) Fr die Zeit bis zum Inkrafttreten der zu erwartenden Neuregelung e r - achtet der Senat es nicht fr gerechtfertigt, Verfahren ber den Versorgung s - ausgleich generell auszusetzen, soweit sie eine Barwertermittlung erfordern (vgl. dazu schon Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 aaO S. 44). Ebenso hlt der Senat es nicht fr vertretbar, in solchen Fllen den Barwert - in Abkehr von § 1 Abs. 3 BarwertVO (vgl. dazu Senatsbeschluû vom 4. Oktober 1990 aaO S. 313) - grundstzlich individuell zu ermitteln. Zwar hat der Senat in se i - ner Entscheidung vom 27. Oktober 1982 (aaO S. 44), mit der er die Barwer t - verordnung a.F. fr teilweise verfassungswidrig erachtet hat, eine individuelle Barwertermittlung fr erforderlich angesehen. Die damalige Situation ist jedoch mit der gegenwrtigen Lage nicht ohne weiteres vergleichbar. Zum einen hatte der Senat die Anwendung der Barwertverordnung a.F. nicht fr alle nicht -volldynamischen Anrechte beanstandet, sondern nur in solchen Fllen eine individuelle Barwertermittlung verlangt, in denen das zu bewertende A n - recht in der Anwartschafts- oder in der Leistungsphase volldynamisch war. Zum andern sah sich die geforderte individuelle Barwertermittlung in diesen Fllen nicht vor die Aufgabe gestellt, Barwerte auf der Grundlage neuer biometrischer Ausgangsdaten zu ermitteln. In der vorliegenden Situation wrde die Ford e - rung nach einer grundstzlich individuellen, die aktuellen biometrischen Geg e - benheiten bercksichtigenden Ermittlung von Barwerten alle Verfahren erfa s - sen, in denen Anrechte nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB zu bewerten sind. Zur Wahrung der Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit hlt der Senat deshalb - in bereinstimmung mit dem Groûteil der oberlande s - - 21 - gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Mnchen - Zivilsenate in Aug s - burg, Beschluû vom 16. Juli 1999 - 4 UF 45/99 -; OLG Mnchen Beschluû vom 19. Dezember 2000 - 2 UF 1267/00 -; OLG Nrnberg FamRZ 2000, 538; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1019 und Beschluû vom 23. Oktober 2000 - 16 UF 78/00 -; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1020 und Beschluû vom 25. Juli 2000 - 1 UF 289/97 -; OLG Karlsruhe Beschluû vom 10. August 2000 - 2 UF 181/99 -; OLG Oldenburg FamRZ 2001, 491; OLG Zweibrcken FamRZ 2001, 495; OLG Dsseldorf Beschluû vom 21. Dezember 2000 - 9 UF 21/00 -; OLG Koblenz FamRZ 2001, 496) dafr, in der bergangszeit bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung der Barwertermittlung - jedenfalls im Regelfall - weiterhin die Barwertverordnung zugrunde zu legen. Den Familiengerichten wird damit auch in der bergangszeit ermglicht, Versorgungsausgleichsverfahren pr o - zeûkonomisch fortzusetzen; zugleich wird vermieden, in allen Fllen einer barwertbezogenen Umwertung von nicht -volldynamischen Anrechten deren Wert begutachten zu lassen und Parteien und Fiskus mit erheblichen Kosten zu belasten. Dauerhafte Nachteile grûeren Ausmaûes sind von diesem Vo r - gehen nicht zu besorgen: Eine sich aus der Anwendung der Barwertveror d - nung ergebende Unterbewertung von Anrechten kann spter - nach Inkrafttr e - ten der zu erwartenden Neuregelung - ber Abnderungsverfahren nach § 10a VAHRG aufgefangen werden. Eine unverhltnismûige zustzliche Belastung ist von solchen Abnderungsverfahren schon deshalb nicht zu erwarten, weil - wie das Oberlandesgericht Stuttgart (aaO S. 1020) zu Recht ausfhrt - di e Rentenreform ohnehin eine weitreichende Neubewertung der dem Verso r - gungsausgleich unterliegenden Anrechte erfordern wird. Aus diesem Grunde drfte in der Vielzahl der Flle auch die Bagatellgrenze (§ 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 2 VAHRG) eine nachtrgliche Korrektur von durch die Anwendung der Ba r - wertverordnung bewirkten Fehlbewertungen nicht hindern. Soweit sie im Ei n - - 22 - zelfall gleichwohl greift, ist das Ergebnis hinzunehmen; denn es verdeutlicht, daû die noch geltende Barwertverordnung jedenfalls im konkreten Fall zu ke i - nem unannehmbaren, weil auûerhalb jeder dem Verordnungsgeber zuzugest e - henden Fehlertoleranz liegenden Ergebnis gefhrt hat (so mit Recht OLG O l - denburg aaO S. 493). Als unanwendbar kann sich die Barwertverordnung fre i - lich in Fllen erweisen, in denen zumindest ein Ehegatte bereits Versorgung bezieht oder in denen der Versorgungsfall zumindest fr einen Ehegatten al s - bald bevorsteht. Hier ist der Barwert der in den Ausgleich einzubeziehenden Anrechte notgedrungen individuell zu ermitteln, wenn anderenfalls eine Feh l - bewertung zu befrchten ist, die bewirken wrde, daû eine vom au s - gleichspflichtigen Ehegatten bereits jetzt oder in naher Zukunft bezogene Ve r - sorgung zu stark gekrzt wird oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits jetzt oder in naher Zukunft erheblich zu niedrig bemessene Versorgungsbez - ge erhalten wird. Der Weg, im Zusammenhang mit der Barwertermittlung eventuell au f - tretende Verstûe gegen den Halbteilungsgrundsatz in der Erwartung einer den Ehegatten spter erffneten Korrektur zunchst in Kauf zu nehmen und solche eventuellen Verstûe nur in Sonderfllen durch eine aufwendige indiv i - duelle Barwertermittlung zu vermeiden, erscheint dem Senat allerdings nur fr einen eng begrenzten Zeitraum gangbar. Der Senat hlt, wie ausgefhrt, eine Abhilfe durch den Normgeber bis zum Ende des Jahres 2002 fr geboten und eine weitere Anwendung der Barwertverordnung deshalb nur bis zu diesem Zeitpunkt fr zulssig. Danach kann die den tatschlichen Verhltnissen nicht entsprechende Barwertermittlung auch nicht mehr zur Wahrung der Rechtsei n - heit hingenommen werden. - 23 - Blumenrhr Hahne Wagenitz Fuchs Ahlt
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