BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 122/01 vom 30. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Wert: 59.669,86 DM (30.508 ). Gründe: Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die B e - klagte nicht innerhalb der Frist des § 516 ZPO a.F. in einer dem § 518 Abs. 2 ZPO a.F. entsprechenden Form Berufung eingelegt hat. Die Berufungsschrift muß zweifelsfrei erkennen lassen, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird; Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers müssen ausgeschlossen sein (vgl. etwa BGH Urteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 15). Diesen Anforderungen genügte die Berufung s - schrift, wie das Oberlandesgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluß vom 15. Juli 1999 - IX ZB 45/99 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 17) ausgefüh rt hat, nicht. Diese - zutref- - 3 - fenden - Darlegungen des Oberlandesgerichts werden von der sofortigen B e - schwerde auch nicht angegriffen. 2. Zu Recht hat es das Oberlandesgericht auch abgelehnt, der Bekla g - ten wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vor i - gen Stand zu gewähren. a) Die Beklagte hatte zur Begrndung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs unter Glaubhaftmachung vorgetragen, ihr Prozeûbevollmächtigter habe die in seinem Bro zur Ausbildung beschäftigte und von einer ausgebildeten Br o - kraft ordnungsgemäû beaufsichtigte und kontrollierte Brokraft angewiesen, der von ihr zu fertigenden Berufungsschrift eine Abschrift des anzufechtenden Urteils beizufgen. Hätte die Brokraft dieser Weisung entsprochen, hätte sich aus der Berufungsschrift in Verbindung mit der beigefgten Urteilsabschrift eindeutig ergeben, daû die Berufung fr die Beschwerdefhrerin als die im e r - sten Rechtszug beklagte Partei habe eingelegt werden sollen; mithin wäre die Berufung in diesem Falle form- und fristgerecht eingelegt worden. b) Das Oberlandesgericht hat diesen Vortrag als nicht ausreichend a n - gesehen, um ein Verschulden des Prozeûbevollmächtigten der Beklagten an der Fristversäumung, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen msse, auszuschlieûen. Es gehöre nämlich zu den eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben des ein Rechtsmittel einlegenden Prozeûbevol l - mächtigten, die Rechtsmittelschrift vor ihrer Unterzeichnung auf ihre Vollstä n - digkeit hin zu berprfen. Da bei der vom Prozeûbevollmächtigten der B e - klagten gewählten Form der Berufungseinlegung der Rechtsmittelfhrer nur dann eindeutig erkennbar sei, wenn der Berufungsschrift eine Urteilsabschrift beigefgt wrde, habe sich der Prozeûbevollmächtigte der Beklagten nicht mit der Unterzeichnung der Berufungsschrift begngen drfen. Seine Überpr - - 4 - fungspflicht habe sich vielmehr auf alle fr die Erfllung der Zulssigkeitsvo r - aussetzungen der Berufungsschrift notwendigen Angaben erstreckt und nicht durch Weisungen an das Bropersonal - auch nich t durch eine Einzelanwe i - sung an eine zudem noch in der Ausbildung stehende Brokraft, der Ber u - fungsschrift eine Urteilsabschrift beizufgen - ersetzt werden können. Welche Einzelweisungen der Prozeûbevollmchtigte hier erteilt habe, sei unklar. Daû der Berufungsschrift im Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung durch den Prozeûb e - vollmchtigten eine Urteilsabschrift beigefgt und erst spter wieder getrennt worden sei, habe die Beklagte nicht geltend gemacht. Diese Ausfhrungen la s - sen Rechtsfehler nicht erkennen. c) In der Begrndung ihrer sofortigen Beschwerde hat die Beklagte erstmals vorgetragen und glaubhaft gemacht, bei Beginn des Diktats der B e - rufungsschrift habe ihr Prozeûbevollmchtigter die Weisung erteilt, die folge n - de Berufungsschrift in der kanzleiblichen Weise zu fertigen; am Ende des Diktats habe er ausdrcklich die Anweisung erteilt, dem Schriftsatz eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils beizufgen. Die Berufungsschrift sei danach g e - fertigt und dem Prozeûbevollmchtigten zusammen mit einer Kopie des ersti n - stanzlichen Urteils in einer ca. 20 Fcher umfassenden Unterschriftenmappe vorgelegt worden. Nach einer in der Kanzlei des Prozeûbevollmchtigten b e - folgten Generalanweisung wrden in das erste Fach der Originalschriftsatz zur Unterzeichnung, in das zweite Fach das ebenfalls zu unterzeichnende Exe m - plar der beglaubigten Abschrift, in das dritte Fach eine weitere Abschrift und in die folgenden Fcher jeweils die Anlagen eingelegt. So sei auch bei der Vorl a - ge der Berufungsschrift verfahren worden. Nach Unterzeichnung sei die Unte r - schriftenmappe der auszubildenden Brokraft zurckgereicht und diese von der Brovorsteherin angewiesen worden, den nunmehr vollstndigen und u n - terzeichneten Schriftsatz postfertig zu machen. - 5 - Es kann dahinstehen, ob dieser Vortrag geeignet wre, ein Verschulden des Prozeûbevollmchtigten der Beklagten an der Versumung der Ber u - fungsfrist auszuschlieûen. Die Beklagte kann ihre Beschwerde nmlich schon deshalb nicht auf dieses Vorbringen sttzen, weil es nicht rechtzeitig in das Wiedereinsetzungsverfahren eingefhrt worden ist. Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO mssen alle Tatsachen, die fr die Gewhrung der Wiedereinse t - zung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiw ö - chigen Antragsfrist vorgetragen werden. Lediglich erkennbar unklare oder e r - gnzungsbedrftige Angaben, deren Aufklrung nach § 139 ZPO geboten war, drfen auch nach Fristablauf erlutert und vervollstndigt werden (st.Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluû vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1). In diesem Rahmen hlt sich das Beschwerdevorbringen jedoch nicht. Es dient nicht, wie die Beklagte meint, nur der Verdeutlichung e i - ner miûverstndlichen Darstellung der zur Begrndung des Wiedereinse t - zungsgesuchs in der Vorinstanz geltend gemachten Umstnde; vielmehr hat das Beschwerdevorbringen einen neuen Sachvortrag ber broorganisator i - sche Maûnahmen in der Kanzlei des Prozeûbevollmchtigten der Beklagten zum Gegenstand, auf deren Darlegung nach § 139 ZPO hinzuwirken der vori n - stanzliche Vortrag der Beklagten dem Oberlandesgericht keinen Anlaû bot. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina
Full & Egal Universal Law Academy