BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 122/06 vom 22. April 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren w344hrend der Insolvenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp am 22. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 11. Juli 2006 werden zur374ckgewie-sen. Die Kosten des Verfahrens werden den Rechtsbeschwerdef374hrern auferlegt mit der Ma337gabe, dass der Kostenerstattungsanspruch je zur H344lfte aus beiden Massen als Insolvenzforderung zu berich-tigen ist. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 27.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerden sind aufgrund der rechtlich zutreffenden Erw344-gungen des Beschwerdegerichts unbegr374ndet. Titelschuldner sind nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. Juni 2004 die Gesellschafter der G. - GbR infolge eines jeweils pers366nlich und unmittelbar wirkenden Rechtsgrundes (Eingriffskondiktion). Die Regelung des 247 93 InsO betrifft jedoch 1 - 3 - nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245, 248 ff), die hier nicht ber374hrt ist. Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 war auf-schiebend bedingt bereits vor Insolvenzer366ffnung gegen die Titelschuldner ent-standen und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. etwa HmbKomm-InsO/L374dtke, 3. Aufl. 247 42 Rn. 12 f). 2 Ganter Raebel Vill Pape Grupp Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 13.02.2006 - 620 M 435/05 - LG Kassel, Entscheidung vom 11.07.2006 - 3 T 225/06 -
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