BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 122/07 vom 28. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die erneute Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 23. Novem-ber 2007 gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 31. Oktober 2007 zu 344ndern. Gr374nde: Mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 hat der Senat die Rechtsbeschwer-de der Antragstellerin als unzul344ssig verworfen und ihr die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens auferlegt. Zugleich wurde der Beschwerdewert auf 1.900 200 festgesetzt. 1 Auf Gegenvorstellung der Antragstellerin hat der Senat den Beschwer-dewert mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 ab344ndernd auf 1.000 200 festgesetzt. 2 Dagegen richtet sich die erneute Gegenvorstellung der Antragsgegnerin, mit der sie geltend macht, "ihr Anteil" an dem Streitwert des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (1.900 200) habe nur 26 % betragen. 3 Die Eingabe der Antragstellerin beruht offensichtlich auf einem Missver-st344ndnis des Zusammenspiels zwischen der Kostenquote der Kostengrundent-scheidung einerseits und dem Geb374hrenstreitwert andererseits, aus dem sich die Verfahrenskosten errechnen. 4 - 3 - Richtig ist, dass der Geb374hrenstreitwert des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht 1.900 200 betrug und die sich daraus ergebenden Verfah-renskosten zu 26 % von der Antragstellerin und zu 74 % vom Antragsgegner zu tragen waren. Diese Kostenentscheidung beruht darauf, dass die Antragstelle-rin in jenem Verfahren erfolgreich war. 5 6 Im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof ist die Antragstellerin hingegen in vollem Umfang unterlegen, weil ihre Rechtsbe-schwerde nicht zul344ssig war. Deshalb waren ihr die in diesem Verfahrensab-schnitt entstandenen Kosten, die sich aus dem nunmehr zutreffend mit 1.000 200 (247 99 Abs. 3 Nr. 1 KostO) festgesetzten Geb374hrenstreitwert errechnen, zu 100 % aufzuerlegen. Hahne Sprick Weber-Monecke Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Hahne Dose Vorinstanzen: AG Schwetzingen, Entscheidung vom 18.01.2006 - 1 F 82/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.04.2007 - 2 UF 39/06 -
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