BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 122/07 vom 4. Oktober 2007 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 4. Oktober 2007 beschlossen: Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 28. November 2006 - 504 IN 24/06 - wird einstweilen ausgesetzt. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gl344ubiger gem344337 247247 21, 22 InsO Sicherungsma337nahmen getroffen. Die hierge-gen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin, die sich unter anderem darauf st374tzt, dass der von einem inzwischen abberufenen Gesch344ftsf374hrer ge-stellte Eigenantrag wirksam zur374ckgenommen worden sei, hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begeh-ren weiter. 1 II. Auf den Antrag der Schuldnerin war die Entscheidung des Insolvenzge-richts au337er Vollzug zu setzen (247 4 InsO, 247 575 Abs. 5, 247 570 Abs. 3 ZPO). Die 2 - 3 - statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht von vorn-herein unbegr374ndet. Da die Vollziehung bereits w344hrend des Laufs des Be-schwerdeverfahrens ausgesetzt war, ist es angemessen, die Wirksamkeit der angeordneten Sicherungsma337nahmen bis zur Entscheidung des Senats 374ber die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hinauszuschieben. Dr. Gero Fischer Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 28.11.2006 - 504 IN 24/06 - LG Bremen, Entscheidung vom 14.06.2007 - 4 T 870/06 -
Full & Egal Universal Law Academy