BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 122/09 vom 13. April 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VAHRG 247 3 a Enth344lt eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinter-bliebenenversorgung wegf344llt, wenn der Witwer oder die Witwe wieder heiratet (sog. Wiederverheiratungsklausel), kann ein geschiedener, wieder verheirateter Ehegatte von dem Tr344ger der Versorgung auch dann nicht die Zahlung einer Ausgleichsrente im Wege des verl344ngerten schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleichs verlangen, wenn die zweite Ehe nach dem Tod des fr374heren Eheman-nes, aber vor Eintritt in das Rentenbezugsalter geschlossen wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - FamRZ 2006, 326). BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - OLG Stuttgart AG B366blingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Schilling, Dr. G374nter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 200 Gr374nde: I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des verl344ngerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Zahlung einer Ausgleichsrente in Anspruch. 1 Sie war mit einem fr374heren Werksangeh366rigen der Antragsgegnerin ver-heiratet. Die Ehe wurde durch Verbundurteil des Familiengerichts vom 24. Ja-nuar 1985 geschieden; dabei blieb der Ausgleich der betrieblichen Altersver-sorgung des Ehemanns bei der Antragsgegnerin dem schuldrechtlichen Ver-sorgungsausgleich vorbehalten. 2 Am 5. Mai 1986 verstarb der fr374here Ehemann der Antragstellerin; am 4. Dezember 1992 heiratete diese erneut. Nach der Satzung (im Folgenden: Versorgungsordnung) der Antragsgegnerin steht der Witwe eines Versicherten 3 - 3 - eine Witwenrente zu. Gem344337 247 32 lit. b der Versorgungsordnung wird die Wit-wenrente mit dem Ablauf des Monats der Wiederverheiratung eingestellt, wenn die Witwe sich wiederverheiratet. Gem344337 247 33 der Versorgungsordnung erh344lt die wieder heiratende Witwe - sofern der Ehegatte als aktiver Mitarbeiter oder Invalide gestorben ist - 36 Monatsrenten als Abfindung; die wieder heiratende Witwe eines Pension344rs erh344lt 24 Monatsrenten als Abfindung. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragstel-lerin eine monatliche Ausgleichsrente von 619,71 200 zu zahlen. Auf die Be-schwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts abge344ndert und den Antrag auf Durchf374hrung des verl344ngerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, jedenfalls aber eine Ab-findung erstrebt. 4 II. Das zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 5 Auf das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1, 4 FGG-RG, 247 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder aus-gesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 3. No-vember 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). 6 - 4 - 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung aus-gef374hrt: 247 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG sehe nur dann einen Leistungsanspruch vor, wenn der Ausgleichsberechtigte bei angenommenem Fortbestehen der Ehe von dem Tr344ger der Versorgung eine Hinterbliebenenversorgung als Witwe oder Witwer erhielte. Eine verl344ngerte schuldrechtliche Ausgleichsrente komme dann nicht in Betracht, wenn der Versorgungstr344ger die Gew344hrung einer Hin-terbliebenenversorgung an zus344tzliche Voraussetzungen gekn374pft habe und diese Voraussetzungen in der Person des geschiedenen ausgleichsberechtig-ten Ehegatten nicht vorl344gen. Dies gelte insbesondere in F344llen, in denen eine Wiederverheiratungsklausel Bestandteil der Versorgungsordnung sei. Die ge-schiedene Frau eines sp344ter verstorbenen Mannes sei als "Witwe" im Sinne der Versorgungsordnung zu behandeln. Auch eine Abfindung nach 247 33 der Ver-sorgungsordnung stehe der Antragstellerin nicht zu, da diese voraussetze, dass der Anspruch auf Witwenrente zun344chst entstand und erst infolge von Wieder-heirat weggefallen sei. 7 2. Diese Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 8 a) Nach 247 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG kann der geschiedene ausgleichs-berechtigte Ehegatte in den F344llen des schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleichs von dem Tr344ger der auszugleichenden Versorgung, von dem er, wenn die Ehe bis zum Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten fortbestanden h344tte, eine Hinterbliebenenversorgung erhielte, bis zur H366he dieser Hinterbliebenen-versorgung die Ausgleichsrente nach 247 1587 g BGB verlangen, und zwar auch dann, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte noch keine Versorgung erlangt hatte. Durch die Verpflichtung, auch dem geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten des Versicherten in Form des verl344ngerten schuldrechtlichen Ver- 9 - 5 - sorgungsausgleichs eine Versorgung zu gew344hren, wird der Versorgungstr344ger mit einem zus344tzlichen Risiko belastet. Diese zus344tzliche Belastung erschien dem Gesetzgeber nur hinnehmbar, wenn und soweit der Versorgungstr344ger dem geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten f374r den Fall, dass die Ehe mit dem Versicherten bis zu dessen Tod fortbestanden h344tte, zur Zahlung einer (Hinterbliebenen-)Versorgung verpflichtet gewesen w344re. Daran fehlt es nicht nur dann, wenn der Versorgungstr344ger seinem Versicherten 374berhaupt keine Hinterbliebenenversorgung zugesagt hat. Eine verl344ngerte schuldrechtliche Ausgleichsrente kommt vielmehr auch dann nicht in Betracht, wenn der Versor-gungstr344ger die Gew344hrung einer Hinterbliebenenversorgung an zus344tzliche Voraussetzungen gekn374pft hat und diese Voraussetzungen in der Person des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vorliegen (Senatsbe-schluss vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - FamRZ 2005, 189, 190). Das ist hier der Fall: Die Antragsgegnerin hat in ihrer Versorgungsord-nung zwar eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Die Gew344hrung dieser Hinterbliebenenversorgung steht jedoch unter der aufl366senden Bedingung, dass der hinterbliebene Ehegatte erneut heiratet. Da 247 3 a VAHRG die Antragstelle-rin nicht besser stellen will als sie st374nde, wenn ihre Ehe durch den Tod ihres (ersten) Ehemannes aufgel366st worden w344re, schlie337t diese Wiederverheira-tungsklausel einen Anspruch der wieder verheirateten Antragstellerin auf ver-l344ngerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unabh344ngig davon aus, ob die zweite Ehe vor oder nach dem Tod des geschiedenen Ehemannes ge-schlossen worden ist. 10 b) Soweit mit der Rechtsbeschwerde die Rechtswirksamkeit der in der Versorgungsordnung der Antragsgegnerin vorgesehenen Wiederverheiratungs-klausel in Zweifel gezogen wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. 11 - 6 - aa) Wiederverheiratungsklauseln beruhen auf der Vorstellung, dass der hinterbliebene Ehegatte, der sich erneut verheiratet, in dem Zusammenleben mit dem neuen Ehegatten eine angemessene Versorgung findet und auf eine Versorgung nach seinem verstorbenen Ehegatten nicht l344nger angewiesen ist. Diese Vorstellung hat f374r die gesetzliche Rentenversicherung in 247 107 SGB VI, der in der Versorgungsordnung der Antragsgegnerin nachgebildet ist, ihren Niederschlag gefunden. Die 334berlegung rechtfertigt es, auch den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf verl344ngerten schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich auszuschlie337en (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - FamRZ 2005, 189, 190). 12 Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wird und welchen Umfang diese hat, kann der Versorgungstr344ger frei bestimmen. Enth344lt eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nicht (mehr) besteht, so entf344llt mithin auch eine Zahlungspflicht des Versorgungstr344gers nach 247 3 a VAHRG. Andererseits kann ein Anspruch nach 247 3 a VAHRG nicht isoliert durch eine Bestimmung der Ver-sorgungsordnung ausgeschlossen werden, etwa indem festgelegt wird, dass die Witwenrente nur im Fall des Fortbestehens der Ehe bis zum Tod des Ehe-mannes gezahlt wird. Denn durch eine solche Regelung w374rde die zwingende Vorschrift des 247 3 a VAHRG umgangen, nach der eine vorgesehene Hinterblie-benenversorgung auch dem - geschiedenen - ausgleichsberechtigten Ehegat-ten zugutekommen muss. Hingegen stellt eine Wiederverheiratungsklausel, nach der im Fall der Wiederheirat des hinterbliebenen Ehegatten der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ruht oder wegf344llt, eine Regelung dar, durch die die Versorgung eines Hinterbliebenen unabh344ngig davon beschr344nkt wird, ob der Wiederverheiratung eine Ehescheidung oder das Vorversterben des Versicher-ten in bestehender Ehe vorausgeht. Sie enth344lt daher - anders als eine Schei- 13 - 7 - dungsklausel - keine Umgehung der Regelung des 247 3 a VAHRG (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - FamRZ 2006, 326, 327). 14 bb) Die Wiederverheiratungsklausel verst366337t auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil der Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversor-gung dem Schutzbereich dieses Grundrechts nicht unterf344llt (vgl. f374r die Hinter-bliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung: BVerfGE 97, 271, 283 ff.; f374r die Zusatzversorgung im 366ffentlichen Dienst: BGH Urteil vom 24. Februar 2010 - IV ZR 7/09 - NVwZ-RR 2010, 689, 692). Zwar k366nnen zu den von Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzten Rechtspositionen auch Anspr374che und Anwartschaften auf Rentenleistungen geh366ren, wenn es sich um verm366gens-rechtliche Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschlie337lichkeits-rechts dem Rechtstr344ger als privatn374tzig zugeordnet sind, auf dessen nicht un-erheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen. Es fehlt hier aber bereits die Ankn374pfung des Rentenanspruchs an eine individuell zurechenbare Eigenleistung des Rentenberechtigten, denn 344hnlich wie bei der gesetzlichen Rente wird die Hinterbliebenenrente als Element des sozialen Ausgleichs dem Rentenempf344nger ohne eigene Beitragsleistung und ohne eine gegen374ber unverheirateten Versicherten erh366hte Beitragslast gew344hrt (BVerfGE 97, 271, 283 ff.). cc) Entgegen dem von der Rechtsbeschwerde eingenommenen Stand-punkt liegt in der Wiederverheiratungsklausel auch keine Benachteiligung ge-gen374ber dem Falle einer im Ausland geschlossenen und als rechtswirksam zu behandelnden Mehrehe. Denn eine vor dem Tode des verstorbenen Versicher-ten geschlossene Zweitehe des hinterbliebenen Ehegatten st374nde seiner Wie-derverheiratung gleich und schl366sse einen Witwer- und Witwenrentenanspruch 15 - 8 - ebenfalls aus. Das gilt in der betrieblichen Altersversorgung ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2004 - L 2 RA 429/03 - Juris; Zweng/Scheerer/Buschmann/D366rr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, Stand November 2005, 247 46 Rn. 21). Daher schlie337t auch die in 247 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG enthaltene Fiktion des Fortbestandes der Erstehe es nicht aus, eine nach der Scheidung rechtswirksam erfolgte Wiederverheiratung in die Pr374fung der satzungsgem344-337en Anspruchsvoraussetzungen der Hinterbliebenenversorgung einzubeziehen. c) Die Antragstellerin kann auch nicht deshalb eine verl344ngerte schuld-rechtliche Ausgleichsrente von der Antragsgegnerin verlangen, weil in deren Versorgungsordnung einer (echten) Witwe oder einem (echten) Witwer f374r den Fall der Wiederverheiratung eine Abfindung zugesagt wird. Die Abfindung setzt n344mlich stets voraus, dass der Anspruch auf Witwenrente zun344chst entstanden ist, dann infolge der Wiederverheiratung eingestellt (247 32 der Versorgungsord-nung) und deshalb durch die Abfindung surrogiert wird (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - FamRZ 2005, 189, 191). 16 So liegen die Dinge im vorliegenden Fall aber nicht: Hier hat die Antrag-stellerin, die nach dem Tod ihres (ersten) Ehemannes und noch vor dem Eintritt in das Rentenalter erneut geheiratet hat, schon keinen Anspruch auf verl344nger-ten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegen die Antragsgegnerin erwor-ben. Ein solcher Anspruch konnte deshalb von vornherein auch nicht durch Zahlung eines bestimmten Betrages abgefunden werden. Darin liegt ebenfalls keine Umgehung der Vorschrift des 247 3 a VAHRG, denn auch der Anspruch auf die Abfindung kn374pft nicht an das Bestehen der Ehe im Renteneintrittszeitpunkt an, sondern daran, ob die Wiederverheiratung vor oder nach dem Eintritt in das 17 - 9 - Rentenbezugsalter erfolgt. Ein geschiedener Ehegatte, der sich erst nach dem Eintritt in das Rentenbezugsalter wiederverheiratete, erhielte die Abfindung. Dose Weber-Monecke Schilling G374nter Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG B366blingen, Entscheidung vom 16.02.2009 - 15 F 1811/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.06.2009 - 15 UF 59/09 -
Full & Egal Universal Law Academy