BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 122/11 vom 19. September 2013 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Rich t e- rin Möhring am 19. September 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 10. März 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfa hrens wird auf festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EG Ins O, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erford ert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und gegebene n- falls in welcher Höhe ein Zuschlag zur Regelvergütung des Insolvenzverwalters veranlasst ist, wenn Anfechtungsansprüche gegenüber einer Vielzahl von A n- fechtungsgegnern geltend zu machen sind oder auf einer Vielzahl (die Anzahl 1 2 - 3 - von 10 übers t eigenden) von Zahlungsvorgängen beruhen, und ob zu berüc k- sichtigen ist, dass solche Ansprüche gegenüber Finanzämtern oder sonstigen Behörden oder Körperschaften sowi e gegenüber Rechtsanwälten bezie hung s- weise anwaltlich vertretenen Personen durchgesetzt werden müssen , kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Die für einen Vergütungszuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV maßgebliche Frage, ob die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspru ch genommen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt nicht zuletzt vom Zuschnitt des j e- weiligen Verfahrens ab. Die Grundsätze hat der Senat im Beschluss vom 8. März 2012 (IX ZB 162/11, WM 2012, 666 Rn. 10 ff) geklärt. Hiervon weicht die angefochtene E ntscheidung nicht ab. Im Streitfall dürfte dem geforderten Zuschlag im Übrigen entgegenst e- hen, dass die Anfechtungen bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Berec h- nungsgrundlage und dadurch gemäß § 2 Abs. 1 Ins VV zu einer beträchtlichen 3 - 4 - Erhöhung d er Regelvergütung geführt haben. Damit dürfte die Tätigkeit des Verwalters angemessen entgolten sein, sodass es eines Zuschlags nicht bedarf (vgl. BGH, aaO Rn. 9, 13 ff). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 08.07.2010 - 80 IN 137/07 - LG Bochum, Entscheidung vom 10.03.2011 - I - 7 T 345/10 -
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