BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 122/12 vom 16. Januar 2014 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- r in Möhring am 16. Januar 2014 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des vormaligen Insolvenzverwalters werde n der Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Ha m- burg vom 20. Juni 2012 aufgeh oben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.790,53 Gründe: I. Der weitere Beteiligte war V erwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, das am 11. April 2008 gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt wurde. Mit 1 - 3 - Schreiben vom 12. Dezember 2011 beantragte der vormalige Insolvenz verwa l- ter die Anordnung der Nachtragsverteilung. Zur Begründung führte er aus, nach Festsetzung seiner Vergütung auf 35.594,90 25.213,34 diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer von 4.790,53 zugunsten der Masse zu erstatten . Dieses stehe auf dem Standpunkt, dass er nach der Einstellu ng des Insolvenzverfahrens und nac h der Löschung der Schuldnerin i m Handel s- register keine wirksamen Erklärungen mehr für die Schuldnerin abgeben könne. Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Anordnung der Nachtragsverte i- lung abgelehnt. Die sofortige B eschwerde des weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwe r- de verfolgt er sein Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen z ulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. 1. D as Be schwerde gericht hat ausgeführt, eine Nachtragsverteilung sei in den Fällen einer Einstell ung des Verfahrens mangels Masse gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gesetz lasse in § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO eine Nachtragsve r- teilung allein für die Fälle der Masseunzulänglichkeit zu. Eine entsprechende Anwendung dieser Norm in den Fällen der Einstellung ma ngels Masse komme nicht in Betracht. 2 3 4 - 4 - 2. D iese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist die Anordnung einer Nachtrag s- verteilung auch im Anschluss an eine Einstellung des Insolvenzverfahre ns mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zulässig (BGH, B e- schluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 40/13, WM 2013, 2180 Rn. 7 ff). Die R e- gelung des § 211 Abs. 3 InsO gilt nicht nur, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden, sondern auch in den Fällen des § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO, und ist mit diesem Umfang entsprechend anzuwenden, wenn das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt wur de. Im Streitfall ist nach dem Antrag des vormaligen Insolvenzverwalters d a- von auszugehen, dass zugunsten der Masse ein durchsetz barer Anspruch auf Vorsteuererstattung in Höhe von 4.790,53 e- trags kann auf Antrag des insoweit noch befugten vormaligen Verwalters trotz der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO die Nachtragsverte i- lung analog § 211 Abs. 3, § 203 Abs. 1 InsO angeordnet werden. Die L öschung der Schuldnerin im Handelsregister nach Durchführung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG) steht der Anordnung der Nachtragsverteilung nicht entgegen. So fern noch Vermögen vorhanden ist, ist eine Gesellschaft trotz ihrer Löschung nicht beendet und bleibt für eine Nachtragsliquidation parteifähig ( BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - XI ZR 95/93, NJW - RR 1994, 542 mwN; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn. 7, 104; MünchKomm - GmbHG/Berner, § 60 Rn. 38 f; Beckmann/ Hofmann in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG , vor §§ 60 ff Rn. 8 - 10, § 60 Rn. 2 und 34) . Entsprechend kann eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet werden. 5 6 7 - 5 - 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entschei dung zurückzuverweisen ( § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). D a- bei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren an das I n- solvenzgericht zurückzugeben, damit dieses die für die Durchführung eines Nachtragsverteilungsverfahrens erforderlichen Anordnungen treffen kann. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2012 - 67c IN 129/03 - LG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2012 - 326 T 85/12 - 8
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