ECLI:DE:BGH:2017:310517BXIIZB122.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 122/16 vom 31. Mai 201 7 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1; AUG §§ 2, 43, 57 a) D as vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des Au s- landsun terhaltsgesetzes, welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage dient, ist kraft verfahrensrechtlichen Z u- sammenhangs Unterhaltssache und damit Famili enstreitsache. b) Unbeschadet der Qualifikation des Klauselerteilungsverfahrens als Familie n- streitsache hängt die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 43 AUG nicht von einer fristgebundenen Beschwerdegründung ab; § 117 Abs. 1 FamFG ist nicht anwendbar. BGH , Beschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 122/16 - OLG München AG München - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31 . Mai 201 7 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüg er beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antrags gegnerin wird der B e- schluss des 12 . Zivilsenats Familiens enat des Oberlandesg e- richts München vom 1 . Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung , auch über die auße rgerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde verfa h- rens, an das Oberl andesgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. W ert: 490.660 Gründe : I . Die Verfahren betrifft die Erteilung der inländischen Vollstreckungskla u- sel für ein türkisches Urteil. Die Beteiligten wurden im August 1998 in der Türkei nach islamisch - religiösem Ritus getraut . Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunk t zivilstand s- rechtlich noch mit einer anderen Frau verheiratet. Nach dem Scheitern der B e- ziehung der Beteiligten ging die Antragsgegnerin in der Türkei aus einem vom 1 2 - 3 - 6. August 1998 datierten und zu ihren Gunsten ausgestellten Wechsel über 2.000.000 DM gege n den Antragsteller vor und ließ in dessen Konten bei der türkischen Zentralbank vollstrecken. D urch Urteil de r 2. Zivilkammer ( Asliye Hukuk Mahkeme si ) in Denizli /Türkei vom 29. März 2012 wurde die Antragsge g- nerin verurteilt, die aufgrund ihrer Vollstrecku ngsmaßnahmen vereinnahmten Geldb eträge in Höhe von 1.482.976,05 YTL und weiteren 89.933,10 YTL an den Antragsteller zurückzuzahlen; daneben wurde sie zur Zahlung von Zinsen und Kosten verpflichtet . Der Antragsteller hat zunäc hst vor dem Landgericht Münch en I darauf angetragen, das Urteil der Zivilkammer Denizli "gemäß § 722 Abs. 1 ZPO mit der Vollstreckungsklausel zu versehen " . Das Landgericht hat sich für sachlich unzuständig gehalten, weil sich aus den Gründen des türkischen Urteils ergebe, dass die Wec hselsumme der Absicherung der Antragsgegnerin im Falle eines Scheiterns der Beziehung habe dienen sollen und das Verfahren somit die Rückzahlung eines pauschalierten Unterhalts zum Gegenstand habe . Es hat das Verfahren auf Antrag des Antragstellers an das Amtsgericht München ve r- wiesen , welches das Urteil der Zivilkammer Denizli anschließend in einem ve r- einfachten Klauselerteilungsverfahren auf der Grundlage des Haager Überei n- kommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidu n- gen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1986 II S. 826; im Folgenden auch HUVÜ 73) durch Beschluss " für vollstreckbar erklärt " hat . Die Antragsgegnerin hat gegen d en ihr am 28. März 2014 zugestellten Beschluss durch ihre Verfahrensbevollmächtigte am 28. April 2014 Beschwerd e eingelegt . Am 3. Juni 2014 erteilte der Vorsitzende des Beschwerdesenats den Hinweis, dass bislang keine Beschwerdebegründung eingegangen sei, die Z u- lässigkeit der Beschwerde aber auch nicht zwingend von einer Beschwerdeb e- gründung abhänge. Die Antragsgeg nerin hat ihr Rechtsmittel daraufhin durch 3 4 - 4 - einen am 20. Juni 2014 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begr ündet. Am 21. Juli 2014 hat das Oberlandesgericht wegen außergerichtl i- cher Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens angeordnet . Nach Fortsetzung des Verfahrens hat das Oberlandesgericht die Bet eiligten mit Ve r- fügung vom 2. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass es seine Rechtsau f- fassung in Bezug auf die Erforderlichkeit einer fristgerechten Beschwerdeb e- gründung geändert habe. Es hat einen am 18. Dezember 2015 eingegangenen Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zurückgewiesen und die B e- schwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. II . Die gemäß § § 46 Abs. 1 , 57 AUG kraft Gesetzes statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgeri cht. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt : Bei dem durch das Gericht in Denizli titulierten Anspruch handele es sich um einen Unterhaltsanspruch. Da Deutschland und die Türkei Vertragsstaaten des Haage r Unterhaltsvollstreckungsabkommens von 1973 seien, richte sich die Vollstreckbarerklärung gemäß A rt. 1 Abs. 1 Nr. 1 HUVÜ 73 nach diesem Übereinkommen, welches innerstaatlich durch das Auslands unterhaltsgesetz ergänzt werde. 5 6 7 8 - 5 - Weil es sich bei dem Verfahre n der Vollstreckbarerklärung eines auslä n- dischen Unterhaltstitels um eine Unterhaltssache kraft Verfahrenszusamme n- hangs handele, sei en auf dieses Verfahren gemäß § 2 AUG die für Unterhalt s- sachen geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Fam iliens a- chen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, in s- besondere § 117 FamFG. Daher hätte die Antragsgegnerin ihre Beschwerde fristgerecht begründen müssen. Dem stehe nicht entgegen, dass das Au s- landsunterhaltsgesetz nur Vorschr iften zur Beschwerdeeinlegung und keine Regelungen zur Beschwerdebegründung enthalte. Dies beruhe darauf, dass der Gesetzgeber für die Beschwerdeeinlegung besondere, von den Vorschriften des familienrechtlichen Verfahrens abweichende Regelungen habe treffe n müs - sen, um den Besonderheiten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens Rechnung zu tragen. Die Beschw erdebegründungsfrist sei am 28. Mai 2014 abgelau fen und die am 20. Juni 2014 bei Gericht eingegangene Beschwerdebegründung der Antr agsgegnerin verspätet ge wesen. Der Antragsgegnerin könne wegen des zwischenzeitlichen Ablauf s der einjährigen Ausschluss frist nach § 2 AUG, § 117 Abs. 5 FamFG, §§ 233, 234 Abs. 3 ZPO auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt we r- den. Weil die Antragsgegnerin vorg etragen habe, dass die fristgerechte Einre i- chung einer Beschwerdebegründung innerhalb der am 28. Mai 2014 abgelauf e- nen Beschwerdebegründungsfrist wegen des Fehlers einer Büroangestellten ihrer Verfahrensbevollmächtigen bei der Fristenkontrolle un terblieben sei, kom - me es nicht auf die F rage an, ob die Anwendung von § 234 Abs. 3 ZPO wegen des Hinweises d es Vorsitzenden vom 3. Juni 2014 nach den Grundsätzen des " fair trial " ausnahmsweise ausscheide. Das zwischenzeitlich angeordnete R u- hen des Verfahrens habe a uf den Ablauf der Ausschlussfrist keinen Einfluss gehabt. 9 10 - 6 - 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht durfte die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht wegen Versäumung einer B e- schwerdebegründungsfrist verwerfen. Der vom Beschw erdegericht herangez o- gene § 117 Abs. 1 FamFG ist im Beschwerdeverfahren nach §§ 43 ff. AUG nicht an wendbar. a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwe r- degerichts. D as vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschrift en des Auslandsunterhaltsgesetzes , welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtl i- cher oder staats vertraglicher Grundlage dient, ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Unterhaltssache und damit Familienstreitsache im Sinne von § 112 Nr. 1 FamFG ( insoweit zutreffend OLG München FamRZ 2015, 77 5; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 38. Aufl. § 111 FamFG Rn. 12 ; BeckOK FamFG/ Nickel [Stand: April 2017] § 117 Rn. 1; Hk - ZPO/Kemper 7. Aufl. § 231 FamFG Rn. 6; Hausmann Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht Rn. 547; noch offengelassen für das innerstaatliche Vollstreckbarerklärungsve r- fahren nach § 110 Abs. 2 FamFG in Senatsbeschluss vom 2. September 2015 XII ZB 75/13 FamRZ 2015, 2043 Rn. 12 ). Dies erschließt sich insbesonde re aus § 43 Abs. 2 Satz 1 AUG, wonach die Beschwerde auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung gewährleiste n, dass die Beteiligten gem äß § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO für die Einlegung einer Beschwerde vom Anwaltszwang befr eit sind (BT - Drucks. 17/4887 S. 47). Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er das Klauselerteilun gsverfahren auf der Grundlage des Auslandsunterhalt s- gesetzes als selbständige Familienstreitsache ansieht , in dem sich die Beteili g- ten eigentlich nach § 114 Abs. 1 FamFG vor dem Oberlandesgericht umfassend durch einen Rechtsanwalt hätten vertreten lassen m üssen. 11 12 - 7 - b) Soweit das Beschwerdegericht allerdings im Anschluss an seine eig e- ne Rechtsprechung (OLG München FamRZ 2015, 775; ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2016, 1603, 1604 und FamRZ 2016, 397, 399) die Ansicht vertritt, dass über die allgemeine Verweisung i n § 2 AUG die für das Beschwerdeverfahren in Ehesachen und Familienstreits achen geltende Vorschrift des § 117 Abs. 1 FamFG ergänzend heranzuziehen ist , vermag der Senat d ieser Auffassung nicht beizutreten . Unbeschadet der Qualifikation des Klauselerteilung sverfa h- rens als Familienstreitsache sprechen sowohl die in der Begründung des G e- setzentwurfs zu Tage getretenen Intentionen des Gesetzgebers als auch tele o- logische und systematische Gründe dafür, dass die Zulässigkeit einer B e- schwerde nach § 43 AUG nicht v on einer fristgebundenen Beschwerdebegrü n- dung abhängen soll. aa) Die §§ 36 ff. AUG regeln im Anwendungsbereich der Europäischen Unterhaltsverordnung jene Fälle, in denen gemäß Art. 26 ff. EuUnthVO au s- nahmsweise die Durchführung eines Exequaturverfahrens erforderlich ist. Im Übrigen be ziehen sich die §§ 36 ff. AUG auf die Fälle des revidierten Luganer Übereinkommens von 2007 (LugÜ 2007) und nach Maßgabe von § 57 AUG auf Exequaturverfahren nach dem Luganer Übereinkommen von 1988 (LugÜ 1988) sowie dem H aager Unterhaltsvollstreckungsabkommen von 1973. Weil die genannten unionsrechtlichen und staatsvertraglichen Exequaturverfahren ungeachtet ihrer teilweise speziellen Ausrichtung auf Unterhaltssachen im W e- sentlichen denjenigen ähneln, die für Deutschland i n Zivil - und Handelssachen nach Maßgabe des Anerkennungs - und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) auszuführen sind, hat der Gesetzgeber die §§ 36 ff. AUG parallel zum Klauselerteilungsverfahren nach dem AVAG konzipier en und inhaltlich lediglich kleine re Änderungen vornehmen wollen ( vgl. BT - Drucks. 17/4887 S. 4 2; vgl. a uch Prütting/Helms/Hau FamFG 3. Aufl. Anhang 2 zu § 110 [AUG] Rn. 41). 13 14 - 8 - Im Beschwerdeverfahren nach § 11 AVAG ist eine notwendige B egrü n- dung der Beschwerde nicht vorgesehen ; sie ergibt sich auch nicht aus den im Beschwerdeverfahren nach dem AVAG ergänzend heranzuziehenden (vgl. Se natsbeschluss vom 2. September 2015 XII ZB 75/13 FamRZ 2015, 2043 Rn. 10) Vorschriften über das Verfahren der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO . Durch das Erfordernis einer fristgebundenen Rechtsmittel b e- gründung w äre das Beschwerdeverfahren nach § 43 AUG demgegenüber durch ein typisches Element des zivilprozessualen Berufungsrechts geprägt. Derartige erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen de n Beschwerdeve r- fahren haben ersichtlich nicht den Vorstellungen des Gesetzgeber s entspr o- chen; v ielmehr sollte § 43 AUG in seinem Regelungsgehalt " im Wesentlichen " § 11 AVAG nachempfunden werden (vgl. BT - Drucks. 17/4887 S. 46 f. ). bb) Darüber hinaus is t das Klauselerteilungsverfahren davon geprägt, dass es in der ersten Instanz einseitig geführt wird und keine Anhörung des Sc huldners stattfindet (vgl. Art. 30 Satz 2 EuUnthVO; Art. 41 Satz 2 LugÜ 2007; § 58 AUG; vgl. auch § 6 Abs. 1 AVAG). Einen kontradi ktorischen Charakter e r- langt das Verfahren erstmals mit der Beschwerde eines Beteiligten (vgl. Se natsbeschluss vom 2. September 2015 XII ZB 75/13 FamRZ 2015, 2043 Rn. 12; BGH Beschluss vom 4. Februar 2010 IX ZB 57/09 NJW - RR 2010, 571 Rn . 7 zum Kla uselerteilungsverfahren nach dem AVAG). Durch den Rechtsbe helf nach § 43 AUG verschafft sich der Schuldner somit Zugang zur ersten (und einzigen) Tatsacheninstanz, in der er mit seinen Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entsche idung rechtliches Gehör finden kann. Auch dies legt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber den Zugang zu dieser Instanz nicht durch ein Begründungserfordernis als b e- sondere Zulässigkeitsv oraussetzung erschweren wollte. 15 16 - 9 - cc ) Gegen die Verpflichtung zur B egründung der Beschwerde spricht auch die Regelung des § 45 Abs. 2 AUG , wonach die Beteiligten zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge stellen und Erklärungen abgeben können, solange eine mündli che Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht angeordnet ist. Die fristgebundene Einreichung einer Rechtsmittelbegründung die auch in Famil i- enstreitsachen entsprechend § 520 Abs. 3 ZPO bestimmten f ormellen und i n- haltlichen Mindestanforderungen genügen muss (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2015 XII ZB 131/ 15 FamRZ 2015, 1791 Rn. 1 5 ff. und vom 1. April 2015 XII ZB 503/14 FamRZ 2015, 1009 Rn. 10 ff. mwN) wird den Beteiligten ansonsten nur in solchen V erfahren ab verlangt , in denen auch eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist. Denn dadurch wird insbesondere gewährleistet, dass die mit der Begründung der Beschwerde einhergehende Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gründlich und sachgerecht durch eine rechtskundige Person vorgenommen wird. dd) In diesem Zusammenhang würde auch der No rmzweck des § 117 Abs. 1 FamFG in vielen Fällen das Erfordernis einer Beschwerdebegründung im Rahmen eines Klauselerteilungsverfahrens kaum rechtfertigen können . Durch den Zwang, eine Beschwerdebegründung anzubringen , soll der B e- schwerdeführer insbesondere dazu angehalten werden, die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das vor instanzliche Gericht zu übe r- prüfen und auf dieser Grundlage zu beurteilen , ob er die angefochtene En t- scheidung als falsch darlegen kann und deshalb überhaupt ei n Rechtsmittel durchführ en soll te (vgl . Stein/Jonas/Althammer ZPO 22. Aufl. § 520 Rn. 1; Wieczorek / Schütze/Gerken ZPO 4. Aufl. § 522 Rn. 5; Oehler MDR 1986, 447, 448). Soweit aber das Auslandsunterhaltsgesetz der Durchführung eines Exequaturverfahrens nach der Europäischen Unterhaltsverordnung oder des Luganer Übereinkommens von 2007 dient, ist die Tät igkeit des erstinstanzl i- chen Gerichts von vornherein ( im Wesentlichen ) auf die Prüfung von Förmlic h- 17 18 - 10 - keiten beschränkt; gerade die Prüfung von Anerkennungsversagungsgründen ist dem erstinstanzlichen Geric ht ausdrücklich untersagt (Art. 30 Satz 1 EuUnthVO bz w. Art. 41 Satz 1 LugÜ 2007). Zu diesem zentralen Punkt des Exequaturverfahrens kann die erstinstanz liche Entscheidung deshalb weder tatsächliche Feststellungen noch rechtliche Erwägungen enthalten , mit denen sich der Schuldner im Rahmen einer Beschwerdebe grü ndung auseinanderse t- zen könnte. Im Übrigen wird dem Gläubiger regelmäßig an einer besonders zügigen Erteilung der inländischen Vollstreckungsklausel gelegen sein, nachdem bereits die Erstreitung des ausländischen Unterhaltstitels Zeit in Anspruch gen ommen hat. Eine zweimo natige Begründungsfrist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG, die möglicherweise einer weiteren Verlängerun g nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG , § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zugänglich wäre, würde demgege n- über die Gefahr einer Verfahrensverzö gerung in sich bergen und dem B e- schleunigungsinteresse des Gläubigers entgegenwirken. ee ) Schließlich weist die Rechtsbeschwerde zu treffend darauf hin, dass § 47 Abs. 2 AUG (in Anlehnung an § 16 Abs. 2 Satz 1 AVAG) für das Recht s- beschwerdeverfahren ausd rücklich die Begründung des Rechtsmittels vo r- schreibt. Eine solche Regelung wäre verzichtbar gewesen, wenn sich das B e- gründungserfordernis aus der in § 2 AUG enthaltenen Verweisung auf § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG herleiten ließe . Dies rechtfertigt in systemat ischer Hi n- sicht die Schlussfolgerung, dass der Gesetzgeber alle Fälle einer notwendigen Rechtsmittelbegründung im Auslandsunterhaltsgesetz selbst regeln wollte und es sich deshalb bei den in den § § 43 bis 46 AUG fehlenden Bestimmungen zum Erfordernis einer Beschwerdebegründung nicht um eine durch den Rückgriff auf § 2 AUG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 FamFG auszufüllende Regelungslücke handelt . 19 20 - 11 - c) Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließe nd entscheiden . Hat das Beschwerdegericht - wie hier - die Beschwerde als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann ausnahmsweise zu einer sachlichen En t- scheidung befugt, wenn de m angefochtenen Beschluss eine für die abschli e- ßende rechtliche Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei zutreffe n- der rechtlicher Würdigung ein anderes als das vom Rechtsbeschw erdegericht für richtig gehaltene Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 15; BGH Urte i- le vom 12. November 20 09 - Xa ZR 76/07 - NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794, 795 mwN). So liegt der Fall hier nicht, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Dies betrifft einerseits das Vorlie gen eines Versagung sgrunds nach Art. 5 Nr. 3 H U V Ü 73 mit Blick auf den seit 2007 in Deutschland zwischen den Bete i- ligten geführten Zivilrechtsstreit, andererseits aber schon den Anwendungsb e- reich des Übereinkommens. Nach Art. 1 Abs. 1 HUVÜ 73 gilt das Übereinko m- men nur für Unterhaltspflichten " aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerscha ft, einschließlich der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind " . Insbesondere rein schuldrechtliche Unterhaltsansprüche werden vom Übereinkommen nicht erfasst (Geimer/Schütze/Baumann Intern a- tionaler Rechtsverkehr i n Zivil - und Handelssachen Band IV Art. 1 HUVÜ 73 [Stand: Dezember 1989] Anm. IV 2 ). Ohne Feststellungen zu sonstigen fam i- lienrechtlich zu qualifizierenden Anknüpfungspunkten für einen möglichen U n- terhaltsanspruch der Antragsgegnerin dürfte der Anwendungsb ereich des HUVÜ 73 unter den hier obwaltenden Umständen nur dann eröffnet sein, wenn 21 22 23 - 12 - das türkische Recht Unterhalts pflichten zwischen solchen, (nur) nach religiösem Ritus miteinander verbundenen Partnern kenn t und diese systematisch dem Ehe - und Familienre cht zuordnet. Auch dies wird das Beschwerdegericht geg e- benenfalls zu ermitteln haben. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 13.03.2014 - 554 F 2741/14 - OLG München, Entscheidung vom 01.02.2016 - 12 UF 633/14 -
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