ECLI:DE :BGH:2018:260918BXIIZB122.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS - BESCHLUSS XII ZB 122/17 Verkündet am: 26. September 2018 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt : Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Fami liensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 2017 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Gründe: Da die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeit i- ger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist ihre Recht sbeschwerde auf Antrag des Antragstellers durch (echten) Versäumnis beschluss zu rückz u- weisen (§§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm §§ 55 5 Abs. 1 Satz 1, 539 Abs. 1 ZPO ). 1 - 3 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Versäumnisbeschluss steht dem säum igen Beteiligten der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisbeschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Ei nreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Eschweiler, Entscheidung vom 30 .06.2015 - 13 F 188/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.02.2017 - II - 10 UF 141/15 - 2
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