ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZB122.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 122/17 vom 4 . Juli 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 b a) Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwer bstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Ve r- sorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tr a- gen und so mit vollständig ausgeglichen (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 179/09 - FamRZ 2012, 772). b) Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen e r- hält oder jedenfalls erlangen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/1 2 - FamRZ 2014, 1276). BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 122/17 - OLG Köln AG Eschweiler - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G ünter und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahren s- kostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurüc k- gewiesen . Gründe: Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen , weil die Rec htsb e- schwerde der Antragsgegnerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. I. Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wendet sich mit der bereits eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde gege n die Befristung ihres Elementaru nterhalts bis einschließlich März 2021. Die Rechtsbeschwerde greift insbesondere die Annahme des Oberla n- desgerichts an, wonach die Ehefrau hinsichtlich des Bezugs ihrer Altersrente keine ehebedingten Nachteile erlitten ha be. Nach den von der Rechtsbeschwerde unbeanstandeten Feststellungen des Oberlandesgerichts hätte die Ehefrau ohne Ehe bei einer unterstellten T ä- 1 2 3 4 - 3 - tigkeit bis zum Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit eine fiktive Altersrente von ab April 2021 erlan gen können . Weiter ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass sie eine solche Rente aufgrund ihrer eigenen Re n- tenanwartschaften, der ihr von der Ärzteversorgung des Ehemanns im Wege des Versorgungsausgleich s übertragenen Anwartschaften und des ihr z ug e- sprochenen Zugewinnausgleichs auch tatsächlich erzielen könn t e . Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe bei seiner Entscheidung nicht die zusätzliche Zahlung aus dem Zugewinnausgleich von 41. b e- rücksichtigen dürfen, da nicht sicher sei, dass d ie Ehefrau tatsächlich einen A n- spruch hierauf habe. Schließlich habe das Oberlandesgericht die wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) nicht hinre i- chend konkret fe stgestellt . II. D ie Entscheidung des Oberlandesgerichts hält den Angriffen der Recht s- beschwerde stand. Sie ist auch im Ergebnis rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. 1. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhalt s- anspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlich en Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zei t- lich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist insbesondere zu berücksichtigen, inwi e- 5 6 - 4 - weit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhalt s- anspruchs unter Berücksicht igung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile i.S.d. Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsfü h- rung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben, § 157 8 b Abs. 1 Satz 3 BGB (Senatsbeschluss vom 26. März 2014 XII ZB 214/13 FamRZ 2014, 1007 Rn. 17 mwN). Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verf ü- gung hätte. Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Ei n- schränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Ei nkünfte, die den eigenen ang e- messenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der U n- terhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil he r- abges etzt werden, der sich aus der Differenz zwischen angemessene m Unte r- haltsbedarf und dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt, was freilich voraussetzt, dass der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen den eigenen angemessenen Lebensbeda rf übersteigt. Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellu n- gen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Einkommen treffen, das der Unte r- haltsb erechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nac h- teil (Senatsbeschluss vom 26. März 2014 XII ZB 214/13 FamRZ 2014, 1007 Rn. 18 mwN) . 7 - 5 - D er Ausgleich untersc hiedlicher Vorsorgebeiträge ist vornehmlich Aufg a- be des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberec h- tigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Si n- ne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können also nicht mit de n durch die Unte r- brechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Re n- tenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsau s- gleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gle i- chem Umfang vo n beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgegl i- chen ( Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 179/09 - FamRZ 2012, 772 Rn. 24 mwN). Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unte r- haltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere V ersorgungsanrechte erwirbt , als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zug e- sprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 X II ZB 301/12 FamRZ 2014, 1276 Rn. 4 6 f. ). 2. Gemessen hieran fehlt es mit Erreichen der Regelaltersgrenze an e i- nem nach § 1578 b BGB zu berücksichtigenden ehebedingten Nachteil aufse i- ten der Ehefrau . a) Der Senat hat in einem von den Beteiligten gef ührten Parallelverfa h- ren zum Zugewinnausgleich ausgeführt, dass die Feststellungen des Oberla n- desgerichts schon nicht die Annahme tragen, dass aufseiten der Ehefrau übe r- haupt ehebedingte (und nicht anderweitig kompensierte) Nachteile beim Aufbau einer Alte rsversorgung entstanden sind (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 XII ZB 84/17 - zur Veröffentlichung bestimmt) . b) Selbst wenn die tatsächliche Altersrente der Ehefrau, die sie im Jahr 2021 unter Einschluss des Versorgungsausgleichs und des Vermögenszu flu s- ses aus dem Zugewinnausgleich er reichen könnte, hinter der vom Oberlande s- 8 9 10 11 - 6 - gericht berechneten Rente ohne Ehe und Kindererziehung zurückbliebe, wäre darin entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein ehebedingter Nac h- teil zu erblicken. Denn wenn ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat, sind die Nachteile in der Versorgungsbilanz in gleichem Umfang von beiden Ehega t- ten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen. aa) E in Versorgungsausgleich ist durchgeführt worden . Hierzu hat der Senat im Para llelverfahren ausgeführt: " Der Antragsteller hat durch seine Be i- tragszahlung in der Ehezeit ein Versorgungsanrecht in monatlicher Höhe von r- sorgungsvermögen beim Ärzteversorgungswerk - auch in Relation zu der rund siebzehnjährigen Ehezeit - durchaus die den primären Versorgungssystemen obliegende Funktion erfüllen, dem Versorgungsberechtigten eine selbständige (Basis - ) Absicherung für den Fall von Alter oder Invalidität zu bieten " (Sen at s- beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - zur Veröffentlichung bestimmt). bb) Hinzu kommt, dass die Ehefrau über den Zugewinnausgleich einen weiteren Vermögenszufluss erhalten hat, den sie nach den von der Rechtsb e- schwerde auch insoweit unbeanstan deten Feststellungen des Oberlandesg e- richts ohne die Ehe nicht erlangt hätte . D abei handelt es sich um den der Eh e- frau bereits seinerzeit rechtskräftig zugespro chenen Betrag von sowie mindestens weitere , die ihr nach der teilweisen Zurü ckweisung der Rechtsbeschwerde in dem Parallelverfahren rechtskräftig zu gesprochen sind ( vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - zur Veröffentlichung bestimmt) . Dieser ehebedingte Vorteil wäre daher auch im Übrigen geeignet, einen etwaigen ehebedingten Nachteil zu kompensieren (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 26 mwN). cc) Freilich ist zu beachten, dass für die Entstehung eines ehebedingten Nachteils i.S.d. § 1578 b BGB auch der nach der für de n Zugewinnausgleich 12 13 14 - 7 - maßgeblichen Zustellung des Scheidungsantrags am 28. Juni 2006 liegende Zeitraum entscheidend sein kann, namentlich wenn es darum geht, dass die Ehefrau wegen ihres ehebedingt reduzierten Einkommens ab Rechtshängigkeit des Scheidungs antrags keine bzw. nur noch geringere Rentenanwartschaften bilden kann (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 77. Aufl. § 1578 Rn. 63, 65). Aber auch dieser Aspekt führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Ehefrau hat einen bis einschließlich Juli 2017 ti tulierten Anspruch auf A l- tersvorsorgeunterhalt. Damit kann sie die ehebedingt geringeren Rentena n- wartschaften ohne weiteres ausgleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276 Rn. 47), zumal sie den Feststellu n- gen des Ober landesgerichts zufolge bereits im Jahr 2008 erwerbsunfähig g e- worden ist und deshalb auch ohne Ehe seither keine weitere Altersvorsorge mehr hätte be t r eiben können. c) Schließlich verfangen a u ch die weiteren Angriffe der Rechtsbeschwe r- de nicht. Das O berlandesgericht hat in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu b e- anstandender Weise den Unterhalt der Ehefrau gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, was die Rechtsbeschwe r- de im Übrigen als vertretbar hingenommen hat. Dieser M aßstab bildet regelm ä- ßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte (Senatsb e- schluss vom 26. März 2014 XII ZB 214/13 FamRZ 2014, 1007 Rn. 18 mwN ). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind für die Beme s- sung des angemessenen Lebensbedarfs und den damit möglicherweise ei n- hergehenden ehebedingten Nachteil en die wirtschaftlichen Ver hältnisse des u nterhaltspflichtigen Ehemanns ohne Belang . Ist festgestellt, dass es an einem ehebedingten Nachteil fehlt, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die unte r- 15 16 17 - 8 - haltsberechtigte Ehefrau aus dem Zugewinnausgleich einen weiteren Verm ö- genszufluss erl angen wird (offen sind nach dem Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - zur Veröffentlichung bestimmt, Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger Vorinstanzen: AG Eschweiler, Entscheidung vom 30.06.2015 - 13 F 188/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.02.2017 - II - 10 UF 141/15 -
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