BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 122/99 vom10. Juli 2002in der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3; 1587 o;Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung §§ 12, 20, 33a) Zur Frage der Bewertung von Versorgungsanrechten der Bayerischen Apotheker-versorgung.b) Zur Frage der Wirksamkeit einer Parteivereinbarung über die Realteilung einerberufsständischen Versorgung ohne Zustimmung des Versorgungsträgers.BGH, Beschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - OLGMünchenAGNördlingen - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchsund Dr. Vézinabeschlossen:Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlan-desgerichts München, Zivilsenate in Augsburg vom 16. Juli 1999wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Beschwerdewert: 5.724 n DM)Gründe: I.Die am 7. Januar 1983 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf dender Ehefrau (Antragsgegnerin) am (richtig:) 12. November 1997 zugestelltenAntrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 21. Dezember1998 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 21. Dezember 1998) und der Ver-sorgungsausgleich geregelt.Während der Ehezeit (1. Januar 1983 bis 31. Oktober 1997; § 1587Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Ehemanneine fiktive Altersruhegeldanwartschaft in Höhe von monatlich 3.898,10 DM beider Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - - 3 -(weitere Beteiligte zu 1) und die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzli-chen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte(weitere Beteiligte zu 2, BfA) in Höhe von monatlich 168,73 DM, jeweils bezo-gen auf das Ende der Ehezeit.Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß eszu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bayerischen Apotheker-versorgung auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Ren-tenanwartschaften von monatlich 1.238,66 DM, bezogen auf den 31. Oktober1997, begründet hat. Das Amtsgericht hat dabei ohne nähere Begründung dieVersorgungsanwartschaften des Antragstellers als volldynamische Anwart-schaften behandelt.Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die weitere Beteiligtezu 1 gerügt, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Versorgungsanwartschaftendes Antragstellers als volldynamisch behandelt, da es sich tatsächlich um eineim Anwartschaftsteil statische Versorgung handele. Das Oberlandesgericht hatauf die Beschwerde die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeän-dert, daß auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Rentenanwart-schaften in Höhe von 305,72 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, begrün-det werden. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes alsim Anwartschaftsteil statisch und in der Leistungsphase volldynamisch bewertetund auf Grundlage der Barwertverordnung in eine dynamische Anwartschaft inHöhe von monatlich 780,16 DM umgerechnet. Dagegen richtet sich die zuge-lassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Wiederherstellung deramtsgerichtlichen Entscheidung begehrt. - 4 -II.Die zulässige weitere Beschwerde der Ehefrau hat keinen Erfolg.1. Das Oberlandesgericht hat die Versorgungsanwartschaft des Ehe-mannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung im Anschluß an die Recht-sprechung des Senats (Beschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 -FamRZ 1987, 1241) zu Recht als im Anwartschaftsteil statisch und in der Lei-stungsphase volldynamisch bewertet.Das Oberlandesgericht hat im Einzelnen ausgeführt, daß durch die Bei-träge, die von den Mitgliedern der Bayerischen Apothekerversorgung satzungs-gemäß über einen Beitragssatz aus dem Einkommen erhoben werden, imRahmen der wirtschaftlichen Entwicklung mittelbar auch eine Erhöhung derAnwartschaften bewirkt werden könne; diese Wertsteigerung der Versorgungs-rechte beruhe aber auf der eigenen Beitragsleistung des Mitglieds und nicht aufeiner allgemeinen Einkommenserhöhung. Soweit während der Anwartschafts-phase eine Anpassung der Rentenpunkte oder des Rentenbemessungsfaktorserfolge, diene dies lediglich dazu, die jährlich erworbenen Anwartschaftengleichwertig zu halten (Rentenpunkte), während der Rentenbemessungsfaktorsich auf die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes beziehe.Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.a) Für die von § 1587 a Abs. 3 BGB vorgeschriebene Umrechnung einesVersorgungsanrechts ist entscheidend, ob der Wert dieses Anrechts tatsächlichin gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige eines in der gesetz-lichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung begründeten An-rechts (st. Rspr., vgl. etwa Beschluß vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 -FamRZ 1997, 166, 168 m.w.N.). Dafür ist eine Prognose der weiteren Entwick- - 5 -lung des Anrechtes maßgebend, für die dessen tatsächliche bisherige Entwick-lung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogenwerden kann.Die weitere Beteiligte zu 1 hat die nachstehend aufgeführten effektivenWertsteigerungen der Anwartschaften bei der Bayerischen Apothekerversor-gung mitgeteilt, die von der weiteren Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wer-den. In Gegenüberstellung zu den entsprechenden Anpassungsätzen derBeamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich da-nach:BayApVBeamtenVges. RV19910,0728 %5,80 %4,70 %19920,0248 %5,30 %2,87 %19931,6465 %2,90 %4,36 %19942,1881 %1,90 %3,39 %19952,2665 %3,10 %0,50 %19960,0718 %0,00 %0,95 %19970,0000 %1,30 %1,65 %19981,0395 %1,50 %0,44 %19990,0000 %2,90 %1,34 %20000,0623 %0,00 %0,60 %2001nicht bekannt1,80 %1,91 %Die Rentenanwartschaften bei der Bayerischen Apothekerversorgungsind hiernach im Vergleichszeitraum von 1991 bis 2000 insgesamt nur um7,3822 % gestiegen; dem steht eine Steigerung der Anwartschaften bei derBeamtenversorgung in Höhe von 24,70 % und bei der gesetzlichen Rentenver-sicherung in Höhe von 20,80 % gegenüber. Dies kann für den Vergleichszeit- - 6 -raum die Annahme einer nahezu gleichen Steigerung wie bei den von § 1587 aAbs. 3 BGB als volldynamisch verstandenen Versorgungen nicht rechtfertigen.Anhaltspunkte dafür, daß sich die Anpassungssätze der Bayerischen Apothe-kerversorgung zukünftig nachhaltig ändern und eine im tatsächlichen Ergebnismit den volldynamischen Versorgungen (nahezu) vergleichbare Steigerung er-fahren werden, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Vielmehr hat die weitereBeteiligte zu 1 im Rahmen der weiteren Beschwerde unwidersprochen vorge-tragen, daß auch für die Zukunft eine höhere Dynamisierung der Anwartschaf-ten auf Grund struktureller Faktoren (Ansteigen der statistischen Lebenserwar-tung, anhaltende Niedrigzinsphase auf dem Kapitalmarkt, Beitragssteigerungenkönnen den gestiegenen Deckungsbedarf nicht auffangen) nicht zu erwartensei.b) Der Umstand, daß die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgungin gewissem Umfang eine Dynamisierung vorsieht, führt zu keiner anderen Be-urteilung.Nach § 12 Abs. 1 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgungwerden die Mittel der Apothekerversorgung durch Beiträge, freiwillige Mehr-zahlungen der Mitglieder, Erträge aus Kapitalanlagen und sonstigen Erträgenaufgebracht. Die Höhe der Beiträge ergibt sich nach § 20 Abs. 1 der Satzungnach einem Beitragssatz aus dem beitragspflichtigen Einkommen, wobei sichBeitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze nach § 20 Abs. 1 Satz 3 nach derfür die Rentenversicherung der Angestellten geltenden Vorschriften bestimmen.Die einzelnen Anwartschaften berechnen sich nach § 33 Abs. 1 der Satzungaus den individuell erreichten Rentenpunkten und dem Rentenbemessungs-faktor. Nach § 33 Abs. 8 werden die in Rentenpunkten ausgedrückten Anwart-schaften jährlich nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans unter Berück-sichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der Leistungsfä- - 7 -higkeit des Versorgungswerkes angepaßt. Dabei hat die Anpassung nach § 33Abs. 8 Satz 2 das Ziel, die jährlich erworbenen Anwartschaften gleichwertig zuerhalten.Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. etwa Beschlußvom 20. September 1995 - XII ZB 87/94 - FamRZ 1996, 481, 482 m.w.N.),reicht es für die Annahme einer Volldynamik einer Versorgung im Anwart-schaftsstadium nicht aus, wenn wie hier die Höhe der Beitragsverpflichtung anden Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Ange-stelltenversicherung gekoppelt wird und das Mitglied mit jeder Anhebung dieserBemessungsgrundlage entsprechend höhere Anwartschaften erwerben muß(sog. Beitragsdynamik). Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgungsieht zwar in § 33 Abs. 8 eine Anpassung auch der Anwartschaften vor, dochsoll diese Anpassung nach Abs. 8 Satz 2 lediglich dazu dienen, den Wert derfrüher erworbenen Rentenpunkte im Verhältnis zu den derzeit erworbenenRentenpunkten gleichmäßig zu gewichten. Darin liegt keine Anpassung an dieallgemeine Einkommensentwicklung. Zwar hat der Senat ebenfalls bereitsmehrfach entschieden, daß es der Beurteilung als volldynamisch nicht entge-gen steht, wenn Anpassungen aus Überschußerträgen stammen und keinRechtsanspruch auf Anpassung vorgesehen ist (vgl. etwa Beschluß vom9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168 m.w.N.). Dies setztaber voraus, daß die Anwartschaft tatsächlich an die allgemeine Einkommens-entwicklung angepaßt wird. So liegt es hier aber für das Anwartschaftsstadiumnach den oben dargelegten Steigerungsraten gerade nicht. Es ist daher jeden-falls im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht die Anwart-schaft bei der Bayerischen Apothekerversorgung im Anwartschaftsstadium alsstatisch beurteilt hat. - 8 -2. Die weitere Beschwerde macht zur Begründung ihres Begehrens fer-ner geltend, das Oberlandesgericht hätte vor seiner Entscheidung die Aus-gleichsmöglichkeit einer Realteilung erwägen und auf die Möglichkeit einer Re-alteilung auf Grund Parteivereinbarung hinweisen müssen. Damit hat sie jedochkeinen Erfolg.§ 41 Abs. 1 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung sieht dieRealteilung nur vor, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte Angehöriger ei-nes verkammerten freien Berufsstandes ist oder war. Dies trifft für die Ehefrauvorliegend unstreitig nicht zu. Soweit die Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1vom 27. Januar 1998 in diesem Zusammenhang auf eine Parteivereinbarunghinweist, ist ersichtlich eine Parteivereinbarung nach § 1587 o BGB gemeint;Anhaltspunkte dafür, daß die weitere Beteiligte zu 1 durch ihre Auskunft im Wi-derspruch zu ihrer Satzung die Möglichkeit einer Realteilung durch einfacheParteivereinbarung (ohne Beteiligung des Versorgungsträgers) eröffnen wollte,sind weder festgestellt noch ersichtlich.Ob das Oberlandesgericht die (anwaltlich vertretenen) Parteien vor sei-ner Entscheidung auf die Möglichkeit einer Parteivereinbarung nach § 1587 oBGB hätte hinweisen müssen, erscheint bereits zweifelhaft. Jedenfalls liegen imErgebnis aber die Voraussetzungen für eine solche Parteivereinbarung nichtvor.Die Frage, ob und inwieweit die Parteien im Wege einer Vereinbarungnach § 1587 o BGB eine Realteilung vereinbaren können, wurde vom Senatbisher noch nicht entschieden. Die Frage braucht indes vorliegend nicht ab-schließend entschieden zu werden. Eine solche Parteivereinbarung könntenämlich wegen des allgemeinen Verbots von Verträgen zu Lasten Dritter in je-dem Fall nur mit Zustimmung des Versicherungsträgers erfolgen (Johannsen/ - 9 -Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 o Rdn. 19). Daß die BayerischeApothekerversorgung vorliegend der Vereinbarung einer Realteilung zuge-stimmt hätte, behauptet die Ehefrau selbst nicht. Vielmehr ergibt sich aus demVorbringen der weiteren Beteiligten zu 1 im Rahmen der weiteren Beschwerdeausdrücklich, daß eine Realteilung außerhalb der von der Satzung vorgesehe-nen Fälle gerade nicht in Betracht gezogen wird. Damit scheidet im Ergebniseine Hinweispflicht des Oberlandesgerichts jedenfalls aus.3. Soweit die weitere Beschwerde schließlich die Auffassung vertritt, imHinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Barwertverordnung sei die Umrech-nung teildynamischer Anwartschaften unter Heranziehung von in der Literaturveröffentlichten Ersatztabellen vorzunehmen, ist ihr auch darin nicht zu folgen.Wie der Senat zwischenzeitlich (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermitt-lung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätz-lich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden;auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß,dessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da im übrigen auch keine Be-sonderheiten vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der An-rechte.4. Nach alledem hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Be-schluß zutreffend für die Versorgungsanwartschaft des Antragstellers einen dy-namischen Wert in Höhe von 780,16 DM ermittelt, von dem der Antragsgegne-rin unter Berücksichtigung ihrer eigenen Anwartschaften in Höhe von168,73 DM als Ausgleichsanspruch 305,72 DM zustehen. Zu Recht hat dasOberlandesgericht daher nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungdes Antragstellers auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Renten- - 10 -anwartschaften in Höhe von 305,72 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997,begründet.HahneGerberWagenitzFuchsVézina
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