BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 123/06 vom 3. September 2008 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Juni 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass f374r die Antragsgegnerin gesetzliche Rentenanrechte nur in H366he von 364,40 200 (nicht: 376,88 200) begr374ndet werden. Beschwerdewert: 1.000 200 Gr374nde: Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich. 1 Die am 20. M344rz 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 8. Juni 2005 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 30. Januar 2006 ge-schieden (insoweit rechtskr344ftig seit dem 25. April 2006). 2 In der Ehezeit (1. M344rz 1981 bis 31. Mai 2005, 247 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann, geboren am 19. Februar 1959) Anrechte auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung S374d (weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren H366he das Oberlandesgericht - unter Ber374cksichtigung der gem344337 247 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonder- 3 - 3 - zahlung - mit monatlich 1.166,74 200, bezogen auf das Ehezeitende, errechnet hat; au337erdem hat der Ehemann in der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetz-lichen Rentenversicherung in H366he von monatlich 40,21 200, bezogen auf das Ehezeitende, erlangt. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau, geboren am 13. November 1959) hat in der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in H366he von monatlich 453,20 200, bezogen auf das Ehezei-tende, erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versor-gungsanrechte in H366he von monatlich 361,75 200, bezogen auf das Ehezeitende, begr374ndet hat. Dabei hat es bei der Beamtenversorgung des Ehemannes, de-ren H366he es mit 1.176,69 200 angenommen hat, die gem344337 247 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung nicht ber374cksichtigt und die gesetzliche Ren-tenanwartschaft des Ehemannes 374bersehen. 4 Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versorgungsanrechte in H366he von monatlich 376,88 200, bezogen auf das Ehe-zeitende, begr374ndet. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der sie erreichen will, dass die auf-grund des 247 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der Ver-sorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unber374cksichtigt bleibt. 5 - 4 - II. 6 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 7 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von 247 4 a BSZG vor-geschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu ber374ck-sichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen sei von Bruttobetr344gen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversi-cherungstr344ger einbehaltenen Beitr344ge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversi-cherung unber374cksichtigt blieben. Bei der von 247 4 a BSZG vorgeschriebenen Verminderung der Sonderzahlung handele es sich jedoch nicht um solche Ver-sicherungsbeitr344ge. Richtig sei zwar, dass Rentner in vollem Umfang Beitr344ge zur Pflegeversicherung zu erbringen h344tten, w344hrend Pflegeleistungen an Ver-sorgungsempf344nger anteilig von der Beihilfe gedeckt w374rden; mit der Verminde-rung der Sonderzahlung solle eine Gleichstellung von Versorgungsempf344ngern und Rentnern bewirkt und erreicht werden, dass im wirtschaftlichen Ergebnis auch die Versorgungsempf344nger mit einem vollen Beitrag am Pflegerisiko betei-ligt w374rden. Dies 344ndere indes nichts daran, dass dieses sozialpolitische Ziel vom Gesetzgeber im Wege einer allgemeinen K374rzung der Versorgungsbez374ge umgesetzt worden sei; diese Absenkung der Bruttoversorgungsbez374ge lasse sich nicht unter Berufung auf das mit ihr verfolgte legislative Ziel in einen Versi-cherungsbeitrag umdeuten. F374r den Versorgungsausgleich ergebe sich daraus die Konsequenz, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte nur mit ihrem um die Verminderung der Sonderzahlung verringerten (Brutto-)Wert im Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen seien. 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 8 - 5 - a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gem344337 247 4 a BSZG im Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen ist, wird in der Rechtspre-chung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt. Der Senat hat diese Frage in seinem - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 2. Juli 2008 (- XII ZB 80/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt m.w.N.) bejaht. 9 Bei der Durchf374hrung des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grunds344tzlich von den Bruttobetr344gen der in den Ausgleich einzubeziehen-den Versorgungen auszugehen; Beitr344ge zur Kranken- oder Pflegeversiche-rung, die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungstr344gern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgef374hrt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsan-rechts unber374cksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). 10 Dieser Grundsatz f374hrt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der H366he einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von 247 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der j344hrlichen Sonderzahlung unber374cksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungs-beitrag, den der Dienstherr f374r seine Versorgungsempf344nger an einen Versiche-rungstr344ger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abf374hrt. Der Dienst-herr versichert seine Versorgungsempf344nger nicht in der gesetzlichen Pflege-versicherung; er deckt - 374ber die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegeri-siko ab, das im 334brigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempf344nger privatrechtliche Versicherungsvertr344ge abschlie337en. Die Deckung des f374r den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versor-gungsempf344ngern erbringt und f374r die er ein - 374ber die K374rzung der Sonderzah- 11 - 6 - lung gem344337 247 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erf374llt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentati-onspflicht. Zwar ist der Dienstherr grunds344tzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht n344her zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der 366ffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein 304-quivalent f374r die fortdauernde Tragung eines Teils des Pflegerisikos erkl344rt und mit einer w374nschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempf344nger mit Rentnern gerechtfertigt werden, die gem344337 247 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur h344lftige) Beitr344ge zur Pflegeversicherung erbringen m374ssen und deshalb eine um diese vollen Beitr344-ge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspoli-tische Begr374ndung 344ndert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwi-schen einer - wie auch immer motivierten - K374rzung von beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abf374hrung von gesteigerten Versicherungsbei-tr344gen durch die Tr344ger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. Dieser Unterschied wird, worauf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesge-richt in Schleswig (OLGR 2005, 782, 783) mit Recht hinweist, auch darin deut-lich, dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beitr344ge zur Pflegever-sicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der 334berschrift des 247 4 a BSZG ("Abzug f374r Pflegeleistungen") und einer nur gesetzestechnischen Ankn374pfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen 374ber die Pflegever-sicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den 366ffentlichen Haushalten zugute. F374r das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach 247 4 a BSZG f374hrt 12 - 7 - zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die H366he der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeitr344ge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeitr344ge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die H366he des versor-gungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus. 13 3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige H366he der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Beamtenversorgung gegen374ber der Betei-ligten zu 1 zutreffend unter Ber374cksichtigung der nach 247 4 a BSZG erfolgten Verminderung der j344hrlichen Sonderzahlung ermittelt. Allerdings ist f374r die Berechnung der j344hrlichen Sonderzahlung (247 4 BSZG) der nunmehr - im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die Rechtsbe-schwerde - ma337gebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senats-beschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser betr344gt nunmehr 2,085 % der Versorgungsbez374ge f374r das Kalenderjahr 2008 (247 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), w344hrend den vom Oberlandesgericht he-rangezogenen Ausk374nften der weiteren Beteiligten zu 1 noch ein Bemessungs-faktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbe-schadet seiner - zun344chst - auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit ma337gebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902). Damit errechnet sich die H366he der Sonderzahlung wie folgt: Der Jah-resbetrag des Ruhegehalts betr344gt (12 x 2.232,76 200 =) 26.793,12 200. Die j344hrli-che Sonderzahlung betr344gt davon 2,085 % = 558,64 200. Die so ermittelte H366he der Sonderzahlung ist gem344337 247 4 a Abs. 1 BSZG zu vermindern, und zwar um den h344lftigen Prozentsatz nach 247 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrags der Versorgung. 14 - 8 - Dieser Prozentsatz ist mit Wirkung vom 1. Juli 2008 auf 1,95 % (2,2 % bei kinderlosen Versicherten, 247 55 Abs. 3 SGB XI) angehoben worden (Art. 1 Nr. 34 a des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversiche-rung vom 28. Mai 2008 - BGBl. I 874). Da f374r die H366he des Versorgungsaus-gleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sach-verhalt erstreckt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), gilt - nicht anders als f374r den Bemessungsfak-tor nach 247 4 BSZG - auch f374r den Verminderungsfaktor nach 247 4 a BSZG der nunmehr ma337gebende - h366here - Prozentsatz. Das hat zur Folge, dass der Ver-minderungsbetrag auf 0,975 % des Jahresbetrags der Versorgung steigt und die Versorgung des Ehemannes aufgrund der sich weiter verringernden Son-derzahlung niedriger wird. 15 Da die Versorgung des Ehemannes wegen der von ihm bezogenen ge-setzlichen Rente in H366he von 348,26 200 j344hrlich ruht, ist f374r die Ermittlung des Jahresbetrags von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der Ru-hensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspoliti-schen Begr374ndung der Verminderung der Sonderzahlung nach 247 4 a BSZG: In H366he des Ruhensbetrags erh344lt der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; 374ber den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von 247 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung k374nftiger Pflegekosten herangezogen. Die sich danach als Ruhegehalt und Sonderzahlung unter Abzug des Ruhensbetrags ergebende Jahresversorgung betr344gt mithin (26.793,12 200 + 558,64 200 - 348,26 200 =) 27.003,50 200. Um 0,975 % dieses Betrages ist die Sonderzahlung zu vermindern, mithin um 263,28 200 j344hr-lich = 21,94 200 monatlich. 16 - 9 - Nach 247 4 a Abs. 2 BSZG betr344gt die Verminderung der Sonderzahlung allerdings h366chstens den h344lftigen Prozentsatz nach 247 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Auch f374r die Bei-tragsbemessungsgrenze ist im Rahmen des 247 4 a BSZG das im Entschei-dungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Danach betr344gt die Beitragsbe-messungsgrenze 43.200 200 mit der Folge, dass die Sonderzahlung um nicht mehr als (0,975 % von 43.200 200 =) 421,20 200 j344hrlich = 35,10 200 monatlich ge-k374rzt werden kann. Die ermittelte K374rzung der Sonderzahlung bleibt hinter die-sem Betrag zur374ck. 17 Die j344hrliche Sonderzahlung ist somit im Ergebnis um 263,28 200 zu ver-mindern und betr344gt damit (558,64 200 - 263,28 200 =) 295,36 200 j344hrlich = 24,61 200 monatlich. Aus Ruhegehalt und - verminderter - Sonderzahlung ergibt sich damit eine monatliche Versorgung in H366he von (2.232,76 200 + 24,61 200 =) 2.257,37 200. Hieraus errechnet sich ein Ehezeitanteil der Beamtenversorgung des Ehemannes von (22,08 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre] : 43,33 Jahre [Gesamtzeit] x 2.257,37 200 =) 1.150,31 200, der um den Teil des Ruhensbetrages zu vermindern ist, der durch die in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte verursacht wird und hier 8,52 200 betr344gt. Insgesamt ergeben sich daraus ehe-zeitliche Versorgungsanrechte des Ehemannes in H366he von (1.150,31 200 - 8,52 200 + 40,21 200 =) 1.182 200, denen die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbe-nen gesetzlichen Rentenanrechte in H366he von 453,20 200 gegen374berstehen. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz betr344gt 728,80 200; in H366he der H344lfte dieses Betrages, also 364,40 200, sind f374r die Ehefrau Rentenanrechte in der 18 - 10 - gesetzlichen Rentenversicherung zu begr374nden. Mit dieser Ma337gabe war der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 deshalb der Erfolg zu versagen. Hahne RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt Wagenitz verhindert zu unterschreiben. Hahne V351zina Klinkhammer Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 30.01.2006 - 16 F 222/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.06.2006 - 7 UF 111/06 -
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