BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 123/06 vom 5. M344rz 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. M344rz 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 23. Juni 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.273 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Durch Urteil des Appellationsgerichts Lublin/Polen vom 5. November 2002 (I ACa 485/02) wurde die Klage der Antragsgegnerin gegen die Antrag-stellerin auf "Anpassung des Inhalts der Grundb374cher an den tats344chlichen Rechtsstand" in Ab344nderung des Urteils des Bezirksgerichts in Radom/ Polen vom 12. Juni 2002 (I C 822/01) abgewiesen und die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin als Prozesskosten der ersten Instanz 1.733 PLN und als Prozesskosten der zweiten Instanz 11.065 PLN zu zahlen. 1 - 3 - Auf Antrag der Antragstellerin hat die stellvertretende Vorsitzende einer Kammer des Landgerichts das Urteil des Appellationsgerichts Lublin/Polen vom 5. November 2002 f374r vollstreckbar erkl344rt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zur374ckweisung des Antrags auf Vollstreck-barerkl344rung weiter. 2 II. Das gem344337 247 15 Abs. 1 AVAG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzul344ssig; denn die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Be-deutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-degerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 Gem344337 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, 247 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 AVAG m374ssen die Zul344ssigkeitsgr374nde in der Begr374ndung der Rechtsbeschwerde dargelegt werden. Der Bundesgerichtshof befasst sich nur mit den Zul344ssigkeitsgr374nden, die in der Beschwerde schl374ssig und substantiiert dargelegt sind (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005 - IX ZB 27/02, IHR 2006, 259, 260). 4 Danach liegt ein Zul344ssigkeitsgrund nicht vor. 5 1. Das Verfahren wirft keine kl344rungsbed374rftige Rechtsfrage von grund-s344tzlicher Bedeutung zur Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - im Folgenden: EuGV- 6 - 4 - VO - vom 22. Dezember 2000, Amtsblatt EG 2001 Nr. L 12 S. 1, oder zur An-wendbarkeit des Luganer 334bereinkommens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2660) auf. F374r die beantragte Vollstreckbarerkl344rung ist die genannte Verordnung schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sie im Verh344ltnis zu Polen erst seit 1. Mai 2004 anwendbar ist (vgl. Kropholler, Europ344isches Zivilprozess-recht, 8. Aufl. Einleitung Rn. 20) und auch die 334bergangsregelung in Art. 66 EuGVVO nicht zur Anwendbarkeit der Verordnung f374hrt. Dies hat das Be-schwerdegericht zutreffend ausgef374hrt und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. 7 Anwendbar auf den vorliegenden Fall ist das Luganer 334bereinkommen, das im Verh344ltnis zu Polen seit 1. Februar 2000 gilt (BGBl. 2000 II S. 1246). Die Anwendbarkeit setzt selbstverst344ndlich voraus, dass der Anwendungsbereich gem344337 Art. 1 des 334bereinkommens er366ffnet ist. Das ist offenkundig und nicht kl344rungsbed374rftig. 8 Auch die weitere von der Rechtsbeschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich ge-haltene Frage der Darlegungslast f374r die Anwendbarkeit des 334bereinkommens ist nicht entscheidungserheblich. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Abkommen sei nach seinem Art. 1 Abs. 2 nicht anwendbar, weil das Gebiet des Erbrechts betroffen sei, trifft dies nicht zu. 9 Die von der Rechtsbeschwerdef374hrerin erhobene Klage war ein Zivil-rechtsstreit, der auf Grundbuchberichtigung gerichtet war. Dass dabei als Vor-fragen Probleme des Erbrechts und des polnischen Verwaltungsrechts zu pr374- 10 - 5 - fen gewesen sein k366nnen, ist unerheblich. Ma337geblich ist allein, was den Ge-genstand des Rechtsstreits selbst bildet. Ob Vorfragen vom Anwendungsbe-reich erfasst sind, ist unerheblich (vgl. EuGH Urt. v. 25. Juli 1991 - Rs C 190/89, Sammlung 1991 I S. 3855, 3902 Rn. 26 ff; v. 15. Mai 2003 - Rs C 266/01, Sammlung 2003 I S. 4867, 4895 Rn. 42 f; Kropholler, aaO Art. 1 Rn. 18; Rau-scher/Mankowski, Europ344isches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Br374ssel I - VO Art. 1 Rn. 5; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 1 Rn. 11a, 24; Gei-mer/Sch374tze, Europ344isches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 1 Rn. 1). Die Kos-tenentscheidung bei einem klageabweisenden Urteil f344llt in den Anwendungsbe-reich, wenn ihm die Hauptsache unterf344llt (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1996, 510, 511; Schlosser, aaO Art. 1 Rn. 13 a.E.). So verhielt es sich hier. 2. Es bedarf auch keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Das Verfahren der Vor-dergerichte ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegr374ndung nicht zu beanstanden, das Grundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches Ge-h366r nicht verletzt. 11 a) Die Rechtsbeschwerde verkennt, dass das Landgericht das Urteil des Appellationsgerichts Lublin vom 5. November 2002 hinsichtlich der darin enthal-tenen Kostenentscheidung f374r vollstreckbar erkl344rt hat. Dieses Urteil war auch vorgelegt. Es befindet sich auf derselben Urkunde wie das Urteil des Bezirksge-richts in Radom. 12 b) Der Inhalt des Gerichtsverfahrens war hinreichend erkennbar. Es han-delte sich - wie dargelegt - um eine zivilrechtliche Klage auf Grundbuchberichti-gung. 13 - 6 - c) Eine Nachpr374fung der sachlichen Richtigkeit der f374r vollstreckbar zu erkl344renden Entscheidung findet nicht statt, Art. 29 Lug334. Die Vollstreckbarer-kl344rung kann gem344337 Art. 34 Abs. 2 Lug334 nur aus den in den Art. 27 und 28 Lug334 angef374hrten Gr374nden abgelehnt werden. Nach Art. 27 Nr. 1, Art. 34 Abs. 2 Lug334 wird eine Entscheidung nicht anerkannt und f374r vollstreckbar er-kl344rt, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerkl344rung der 366ffentlichen Ord-nung (ordre public) des Mitgliedsstaates, in dem sie geltend gemacht wird, wi-dersprechen w374rde. Wie Art. 27 Nr. 1 EuGV334 ist diese Vorschrift eng auszule-gen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Ordre-Public-Klausel nur in Ausnahmef344llen eine Rolle spielen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstie337e und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegen-satz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates st374nde (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juni 2005 - IX ZB 64/04, Umdruck S. 4 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs). 14 Die Rechtsbeschwerdebegr374ndung zeigt nicht auf, dass die Antragsgeg-nerin einen Versto337 gegen den ordre public gem344337 Art. 27 Nr. 1 Lug334 substan-tiiert dargelegt hat. Der Schriftsatz ihres Verfahrensbevollm344chtigten vom 30. Juni 2006 war vom Beschwerdegericht nicht zu ber374cksichtigen, weil er bei diesem erst am 11. Juli 2006 eingegangen ist, also lange nach Erlass der an-gegriffenen Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 23. Juni 2006. Die An-tragsgegnerin hatte schon vor Erlass dieser Entscheidung des Beschwerdege-richts ausreichend Gelegenheit zur 304u337erung. 15 3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem Umrechnungskurs von Zloty (PLN) zu Euro am Tag des Eingangs 16 - 7 - der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof am 4. August 2006; dieser Kurs betrug nach Auskunft der Deutschen Bundesbank 3,9105. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.03.2006 - 19 O 85/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.06.2006 - I-3 W 101/06 -
Full & Egal Universal Law Academy