BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 123/09 vom 6. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 7. Mai 2009 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 38.140,39 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. 247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil sie keinen Zul344ssigkeitsgrund aufzeigt. Weder hat die Sache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Die Rechtsgrunds344tzlichkeit oder Rechtsfortbildungsbed374rftigkeit hin-sichtlich der Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen eines Zu-schlagstatbestandes nach 247 3 Abs. 1 InsVV ist schon nicht hinreichend darge-legt (vgl. BGHZ 154, 288, 291, 292). Sie ist auch nicht gegeben. Dass der Ver-walter, der einen Zuschlag begehrt, dessen Voraussetzungen darzulegen hat, ist eine Selbstverst344ndlichkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/06, ZIP 2006, 1204, 1206 Rn. 25). 2 Im Schrifttum entwickelte Faustregeltabellen binden den Tatrichter nicht. Die Bemessung der Zu- und Abschl344ge ist vielmehr Aufgabe des Tatrichters nach den Umst344nden des jeweiligen Einzelfalles (BGH, Beschl. v. 1. M344rz 2007 - IX ZB 277/05, Rn. 7; v. 22. M344rz 2007 - IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370 Rn. 3; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 10). Eine ver-gleichende Betrachtung mit Beschl374ssen desselben Amtsgerichts in einer ande-ren Sache verbietet sich (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 2008 aaO). 3 Die exakte Dauer seiner T344tigkeit muss der Verwalter nicht darlegen; der im konkreten Fall erforderliche Aufwand ist nach allgemeinen Kriterien zu be-messen (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511, 1512 Rn. 3 m.w.N.). Konkret und substantiiert darzulegen ist die erforderlich gewordene T344tigkeit des Verwalters, nicht die Zeit, die er hierf374r aufgewandt hat. An der substantiierten Darlegung dieser T344tigkeit fehlte es im vorliegenden Fall, obwohl der Verwalter im Beschwerdeverfahren ausdr374cklich hierzu aufge-fordert worden war. Dass das Beschwerdegericht wom366glich auch eine n344here Darlegung des zeitlichen Aufwandes f374r erforderlich gehalten hat, ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich. 4 - 4 - 2. Eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Verwalters liegt nicht vor. 5 3. Hinsichtlich der Frage, ob eine 374berlange Verfahrensdauer einen Zu-schlag rechtfertigt, wird ein Zul344ssigkeitsgrund nicht aufgezeigt. Eine vereinzel-te Kritik an einem Senatsbeschluss macht die dort entschiedene Frage nicht erneut rechtsgrunds344tzlich. Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde be-hauptete Aussage in der von ihr angef374hrten Entscheidung im 334brigen nicht getroffen; die von der Rechtsbeschwerde f374r sich in Anspruch genommene Kri-tik in der Literatur leitet eine solche Aussage des Senats lediglich aus dem Zu-sammenhang ab. Sie stellt diese sodann auch nicht in Frage, sondern kritisiert eine Gegenmeinung. 6 Eine 374berlange Verfahrensdauer rechtfertigt als solche keinen Zuschlag. Sie kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn dadurch der Verwalter st344rker als in Insolvenzverfahren allgemein 374blich in Anspruch genommen worden ist. 334berschneidet sich dieser Zuschlagstatbestand - wie h344ufig - mit anderen Zu-schlagstatbest344nden, ist eine Gesamtw374rdigung erforderlich (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO S. 1207 Rn. 42; S. 1205 Rn. 12). Dies hat das Beschwerde-gericht nicht verkannt. 7 - 5 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 8 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 15.12.2008 - 56 IN 336/02 - LG Flensburg, Entscheidung vom 07.05.2009 - 5 T 8/09 -
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