BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 123/14 v om 15. Juli 2015 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Recht sbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss de r 4. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 11. Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbe schwerde, an das Beschwerdeg e- richt zurückverwiesen. Wert: Gründe: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 (Staatskasse) , mit der er e i- ne Festsetzung der Betreuervergütung mit einem Stundensatz von 27 eines erhöhten Stundensatzes von 33,5 begehrt , führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwe r- degericht. 1. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, wonach die Betreuerin durch ihre im Jahr 1995 abgeschlossene Ausbildung zur Kauffrau im Einzel handel für die Betreuu ng nutzbare Kenntnisse i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erworben ha be , hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat die maßgeblichen Tatsachen nicht vollständig ermittelt und bei der Würdigung einen falschen Maßsta b zugrunde gelegt. 1 2 - 3 - a) Das Beschwerdegericht hat den Inhalt der Ausbildung fehlerhaft ermi t- telt, indem es die Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/ K auffrau im Ei nzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGB l . I S. 1806; im Folgenden: EzHdlAusbV 2004) seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat . Denn f ür die 1995 abgeschlossene Ausbildung der Betreuerin war die Verordnung über die B e- rufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel vom 14. Januar 1987 (BGBl. I S. 153; im Folgenden: EzHdlKfmAusbV 1987) die maßgebliche Ausbildungsordnung. Da diese den Prüfungs - und Ausbildungsi n- halt , insbesondere auch in Bezug auf die vom Beschwerdegericht als für die Betreuung nutzbar bewerteten Inhalte, in nicht unerheblicher Weise anders r e- gelt als die EzHdlAusbV 2004, beruht die Tatsachenfeststellung auf diesem Fehler. Dies gilt auch in Anbetracht der erfolgten Anhörung der Betreuerin , d e- ren Ergebnis keine hinreichende Grund lage für die Feststellung bietet, dass die Ausbildung einen anderen Inhalt hatte, als in der maßgeblichen Ausbildung s- ordnung festgelegt war . b) Im Ansatz zu treffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass ein erhöhter Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht schon dann gerech t- fertigt ist, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung b e- treuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat, sondern dass vielmehr erforde r- lich ist, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist (Senatsb eschlü s- se vom 25. März 2015 XII ZB 558/14 juris Rn. 4 u nd vom 16. Januar 2014 XII ZB 525/13 FamRZ 2014, 471 Rn. 4 mwN). Rechtlich zu beanstanden ist jedoch die Annahme, es sei ausreichend , dass die vermittelten , für die Betreuung nutzbaren Kennt nisse für den erlernten 3 4 5 - 4 - Beruf prägend seien. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass ein erhebl i- cher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dass das dadurch erworbene Wissen über ein Grundwissen deutlich hinau sge ht (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 XII ZB 558/14 juris Rn. 4 u nd vom 16. Januar 2014 XII ZB 525/13 FamRZ 2014, 471 Rn. 4 mwN). Allein daraus, dass bestimmte Kenntnisse für die Berufsausübung von erheblicher Bedeutung sind, kann jedoch nicht dar auf geschlossen werden, dass diese auch einen e r- heblichen Teil der Ausbildung darstellen. Solches Wissen kann nämlich auch durch Lebenserfahrung, Fortbildungen oder Berufspraxis erworben werden, was nicht zu einer er höhten Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG führt (S e- natsbeschluss vom 4. April 2012 XII ZB 447/11 NJW RR 2012, 774 Rn. 22) . Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vorne hmen , insbesondere den Umfang der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit feststellen und in die Würdigung einbeziehen, inwieweit diese Kenntnisse sel b- ständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfun g sind (vgl. Senatsb e- schlü ss e vom 4. Dezember 2013 X II ZB 252/13 FamRZ 2014, 471 Rn. 5 und vom 23. Oktober 2013 XII ZB 429/13 FamRZ 2014, 116 Rn. 19 ) . Der Umfang bzw. Anteil der Vermittlung für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse muss dabei nicht so genau festgestellt werden, dass ein exakter Prozentanteil angegeben werden kann. Es genügt, wenn aufgrund des erkennbaren zeitlichen Aufwands oder anderer Anhaltspunkte feststeht, dass ein erheblicher Teil der Ausbi l- dungszeit auf die Vermittlung solchen W issens fällt. Hier hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen zum Umfang und Anteil der Vermittlung für die Betreuung nutzbaren Wissens an der Gesamtau s- bildung der Betreuerin getroffen . Die vorgenommene Schätzung im Rahmen der Kontrollüberlegung hat insoweit keine hinreichende Tatsachen grundlage. 6 - 5 - Ferner fehlt es an der Feststellung, ob bzw. inwieweit das angenommene für die Betreuung nutzbare Wissen über Grundwissen hinaus geht. 2. Die Entscheidung des Be schwerde gerichts ist daher aufzuheben. D a die erforderlichen Feststellungen n och zu treffen sind , ist dem Senat eine a b- schließende Entscheidung in der Sache verwehrt. Die Sache ist zur anderweit i- gen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerd e gericht zurückzuverwe i- sen (§ 74 Abs. 6 S. 2 FamFG). Bei der erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht nicht nur die EzHdlKfmAusbV 1987 und die Anhörung der Betreuerin zu würdigen , sondern wie die Rechtsbeschwerde zu Recht vorbringt auch den Ausbildungsra h- menplan (Anlage 1 zu § 4 EzHdlKfmAusbV 1987), der die Ausbildungsinhalte 7 8 - 6 - und den Zeitpunkt, wann sie zu vermitteln sind, genauer beschreibt, zu berüc k- sichtigen und sich mit den Ausführungen der Rechtsbeschwerde hierzu ause i- nanderzusetzen haben. Dose RiBGH Dr. Klinkhammer hat Günter Urlaub und ist deswegen an einer Unterschrift gehindert Dose Botur Guhling Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 23.09.2013 - 33 XVII 569/12 - LG Görlitz, Entscheidung vom 11.02.2014 - 4 T 89/13 -
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