BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 124/05 vom 23. M344rz 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 574 Abs. 2 Nr. 2 F344llt nach Stellung des Antrags auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde die Grundsatzbedeutung der Rechtssache weg, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dass eine der h366chstrichter-lichen Rechtsprechung widersprechende Beschwerdeentscheidung nicht rechtskr344ftig wird. BGH, Beschluss vom 23. M344rz 2006 - IX ZB 124/05 - LG M366nchengladbach AG M366nchengladbach - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 23. M344rz 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M366nchengladbach vom 15. Februar 2005 aufgehoben und die Sache zur neuen Entschei-dung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Be-schwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. In dem am 22. Juli 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366-gen der Schuldnerin haben bis zum Schlusstermin keine Insolvenzgl344ubiger Forderungen angemeldet. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17. De-zember 2004 ist der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angek374ndigt worden. Die Laufzeit der Abtretungserkl344rung ("Wohlverhaltensphase") ist auf sechs Jahre, beginnend mit der Verfahrenser366ffnung, festgesetzt worden. 1 - 3 - Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin die Erteilung der Restschuldbefreiung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens begehrt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Februar 2005 zur374ck-gewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 7 InsO) und zul344ssig. Zwar hatte die Schuldnerin mit dem Antrag auf Restschuldbefrei-ung selbst eine Abtretungserkl344rung f374r die Zeit von sechs Jahren nach Insol-venzer366ffnung vorgelegt. Gleichwohl wurde sie durch den Beschluss des Insol-venzgerichts beschwert. Denn dem Antrag lag ersichtlich die - dem Regelfall entsprechende - Erwartung zugrunde, dass nach Insolvenzer366ffnung Gl344ubiger Forderungen anmelden. Demgem344337 ist der Antrag im Sinne des Begehrens auszulegen, mit dem die Schuldnerin ihre sofortige Beschwerde verfolgt hat und nunmehr ihre Rechtsbeschwerde verfolgt. Da es sich um eine Verfahrenserkl344-rung handelt, ist der Senat zu einer derartigen Auslegung befugt (vgl. BGH, Beschl. v. 17. M344rz 2005 - IX ZB 214/04, NZI 2005, 399, 400 m. Anm. Ahrens aaO S. 401; G. Pape ZInsO 2005, 599). 3 Zwar hat der Senat die Frage, derentwegen die Sache grunds344tzliche Bedeutung hatte, inzwischen entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 17. M344rz 2005 aaO). F344llt nach Einlegung der Rechtsbeschwerde die Grundsatzbedeutung der Rechtssache weg, ist die Rechtsbeschwerde gleichwohl zul344ssig. Die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordert, dass die der Rechtsprechung des Senats widersprechende Beschwerdeent- 4 - 4 - scheidung nicht rechtskr344ftig wird (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99, 100). Unsch344dlich ist des Weiteren, dass die Schuldnerin die Rechtsbeschwerde erst nach Ergehen des Senatsbeschlus-ses vom 17. M344rz 2005 eingelegt hat. Denn es darf ihr nicht zum Nachteil ge-reichen, dass sie an der fristgerechten Einlegung durch ihre Mittellosigkeit ge-hindert war. Im 334brigen ist nunmehr die Zulassung wegen der Divergenz zum Senatsbeschluss vom 17. M344rz 2005 geboten (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). III. Die Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 5 1. Wie der Senat in dem Beschluss vom 17. M344rz 2005 (aaO) ausgef374hrt hat, kann dem Schuldner bei fehlenden Gl344ubigeranmeldungen die Restschuld-befreiung unter Umst344nden bereits im Schlusstermin erteilt werden. Diese M366g-lichkeit scheidet nicht etwa deshalb aus, um Insolvenzgl344ubigern, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, die M366glichkeit zu erhalten, Versagungsantr344ge nach 247247 296, 297 InsO zu stellen. Der angefochtene Beschluss kann deshalb nicht bestehen bleiben. 6 2. Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung kann nur versagt werden, wenn noch Kosten des Insolvenzverfahrens (247 54 InsO) oder sonstige 7 - 5 - Masseverbindlichkeiten (247 55 InsO) offen sind (BGH, Beschl. v. 17. M344rz 2005 aaO). Dazu fehlen Feststellungen. Deshalb ist die Sache an das Beschwerde-gericht zur374ckzuverweisen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG M366nchengladbach, Entscheidung vom 17.12.2004 - 10 K 146/04 - LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 15.02.2005 - 5 T 35/05 -
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