BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 124/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 17. Dezember 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin wurde durch Urteil des Landgerichts Neapel vom 15. Oktober 2002 zur Zahlung eines Betrages von 33.841,19 200 zuz374glich Zinsen und Kosten verurteilt. Nach den Feststellungen hatte sich die Antragsgegnerin auf die ihr am 8. M344rz 1995 zugestellte Klage eingelassen und wurde von ei-nem Rechtsanwalt verteidigt. Auf Antrag des Kl344gers hat das Landgericht die-ses Urteil durch Beschluss vom 7. Dezember 2007 f374r in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar erkl344rt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Be- 1 - 3 - schwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Landgerichts abge344ndert und den Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung zu-r374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbe-schwerde. II. Das gem344337 247 15 Abs. 1 AVAG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverwei-sung (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 2 Das Beschwerdegericht hat Art. 327 Abs. 2 c.p.c.it. in geh366rsverletzender Weise 374bergangen (247 293 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG). Danach k366nnen Rechts-mittel - insbesondere die Berufung - sogar noch nach Ablauf der absoluten Rechtsmitteleinlegungsfrist von einem Jahr ab der Ver366ffentlichung des Urteils eingelegt werden, wenn die s344umige Partei nachweist, wegen Nichtigkeit der Zustellung der in Art. 292 c.p.c.it. vorgesehenen Schriftst374cke vom Verfahren keine Kenntnis gehabt zu haben. Nach dem Vortrag des Antragstellers h344tte die Antragsgegnerin deshalb gegen die Entscheidung, deren Vollstreckbarkeit in Deutschland er herbeif374hren will, in Italien sowohl nach Ablauf der regelm344337i-gen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen als auch nach Ablauf der absoluten Rechtsmitteleinlegungsfrist von einem Jahr ab der Ver366ffentlichung des Urteils Rechtsmittel einlegen k366nnen und k366nnte es sogar heute noch. Ordentliche Rechtsmittel w374rden im Falle eines Verfahrensfehlers im Sinne des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO "fristlos" gestellt. 3 - 4 - Gegebenenfalls greift die Ausnahmeregelung in Art. 34 Nr. 2 EuGVVO ein. Hat ein Beklagter, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt, obwohl er die M366glichkeit dazu hatte, so steht der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen, dass das verfahrenseinleitende Schriftst374ck oder ein gleichwertiges Schriftst374ck ihm nicht oder nicht in der Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. 4 Allerdings wird der Beklagte dies vor dem italienischen Gericht nachwei-sen m374ssen. Aus diesem Grunde hat der Europ344ische Gerichtshof (EuGHE 1996 I 4960, 4967) - und ihm folgend der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschl. v. 18. September 2001 - IX ZB 104/00, NJW-RR 2002, 1151; v. 6. Oktober 2005 - IX ZB 360/02, NJW 2006, 701, 702; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05, ZIP 2007, 396, 397 Rn. 13 ff) - fr374her ausgesprochen, eine nur unter den dargeleg-ten Voraussetzungen erfolgversprechende Berufung gestatte keine gleichwerti-ge Verteidigung, eine urspr374ngliche Geh366rsverletzung werde dadurch also nicht geheilt. Diese Rechtsprechung ist jedoch noch zu Art. 27 Nr. 2 EuGV334 ergan-gen, der eine Ausnahmeregelung wie in Art. 34 Nr. 2 EuGVVO nicht kannte. Inzwischen hat die Gro337e Kammer des EuGH durch Urteil vom 28. April 2009 (EuGRZ 2009, 210, 216 Rn. 80) entschieden, dass die Anerkennung einer in Abwesenheit ergangenen Entscheidung nicht nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO ver-sagt werden darf, wenn der Beklagte gegen die in Abwesenheit ergangene Ent-scheidung einen Rechtsbehelf einlegen konnte, mit dem er geltend machen konnte, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftst374ck oder das gleichwertige Schriftst374ck nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden sei, dass er sich habe verteidigen k366nnen. Damit hat der EuGH zugleich eine fr374here Entscheidung der Ersten Kammer (NJW 2007, 825, 827 Rn. 49), die m366gli-cherweise noch anders verstanden werden konnte, korrigiert. 5 - 5 - Nach der Zur374ckverweisung wird das Beschwerdegericht die M366glichkei-ten zu ermitteln haben, die das italienische Prozessrecht der Antragsgegnerin geboten hat. 6 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 07.12.2007 - 3 O 272/07 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.04.2008 - 3 W 5/08 -
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