BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 124/09 vom 17. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 251 Abs. 2 Der Gl344ubiger kann sich der Obliegenheit der Glaubhaftmachung einer Schlechter-stellung durch den Insolvenzplan nicht durch den Antrag auf Aussetzung des Verfah-rens w344hrend der Dauer eines gegen den Schuldner gef374hrten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens entziehen. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - IX ZB 124/09 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 65.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Im Er366rterungs- und Abstimmungstermin vom 5. November 2008 stimm-ten sieben von acht Gl344ubigern mit Forderungsbetr344gen von insgesamt 2.269.538,46 200 dem seitens des Schuldners vorgelegten Insolvenzplan zu. Der Rechtsbeschwerdef374hrer lehnte als Inhaber einer Forderung 374ber 532.911,20 200 nach Erkl344rung eines ausdr374cklichen Widerspruchs im Abstimmungstermin den Insolvenzplan ab. Innerhalb der ihm von dem Insolvenzgericht gesetzten Frist beantragte er, die Best344tigung des Insolvenzplans zu versagen, weil der Schuldner - wie sich aus beigef374gten Kontoausz374gen ergebe - Arbeitseinkom-men verschleiere, mit dessen Hilfe die offene Forderung getilgt werden k366nne. 1 - 3 - Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan best344tigt und zugleich den Versagungsantrag zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Rechtsbe-schwerdef374hrers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde ver-folgt er sein Begehren weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 253 InsO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt im Ergebnis jedoch ohne Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, der Antrag des Rechtsbe-schwerdef374hrers sei unzul344ssig, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, durch den Plan schlechter gestellt zu werden. Aus den zur Akte gereichten Kontoaus-z374gen gehe nicht hervor, welchem Verwendungszweck die Auszahlungen ge-dient h344tten. Darum k366nne nicht von einer 374berwiegenden Wahrscheinlichkeit der seitens des Rechtsbeschwerdef374hrers geltend gemachten Behauptung ausgegangen werden. 4 2. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis rechtlicher Pr374fung stand. 5 a) Die Best344tigung des Insolvenzplans ist auf Antrag des Gl344ubigers ge-m344337 247 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen, wenn dieser Gl344ubiger durch den Insolvenzplan schlechter gestellt w374rde, als er ohne den Plan st374nde. Voraus-setzung f374r die Zul344ssigkeit des Antrags ist zun344chst, dass der Antragsteller seinen Widerspruch sp344testens im Abstimmungstermin erkl344rt oder zu Protokoll 6 - 4 - gegeben hat (247 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Zus344tzlich verlangt 247 251 Abs. 2 InsO, dass der Antragsteller die Verletzung seines wirtschaftlichen Interesses glaub-haft macht. Diese Voraussetzungen soll das Insolvenzgericht davor bewahren, dass ein Antrag, der auf blo337e Vermutungen gest374tzt wird, zu aufwendigen Ermittlungen durch das Gericht f374hrt (BGH, Beschl. v. 19. Mai 2009 - IX ZB 236/07, WM 2009, 1336, 1337 Rn. 13; BT-Drucks. 12/2443 S. 212). Der Gl344u-biger muss also Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich die 374berwiegende Wahrscheinlichkeit (247 4 InsO, 247 294 ZPO) einer Schlechter-stellung durch den Insolvenzplan ergibt (BGH, Beschl. v. 22. M344rz 2007 - IX ZB 10/06, ZInsO 2007, 442, 443 Rn. 9, 14). Im Streitfall fehlt es nach den zutreffenden Ausf374hrungen des Beschwer-degerichts an der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung des Rechtsbe-schwerdef374hrers, weil die vorgelegten Kontoausz374ge keinen Anhalt daf374r ge-ben, dass Auszahlungen zugunsten des Schuldners bewirkt wurden. Diese W374rdigung wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. 7 b) Das Beschwerdegericht war entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht nach 247 4 InsO, 247 227 Abs. 1 ZPO gehalten, "aus erheblichen Gr374nden den Termin zu verlegen". 8 aa) Die Regelung des 247 227 ZPO ist hier schon im Ansatz nicht anwend-bar, weil ein Termin, eine nach Ort, Datum und Uhrzeit festgelegte Gerichtssit-zung (M374nchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl. 247 227 Rn. 2), hinsichtlich der im Be-schlusswege zu treffenden Entscheidung 374ber die Best344tigung des Insolvenz-plans nicht stattgefunden hat. Darum war f374r einen Antrag auf Verlegung oder Vertagung eines Termins von vornherein kein Raum. 9 - 5 - bb) 334berdies hat der Rechtsbeschwerdef374hrer keinen Verlegungs- bzw. Vertagungsantrag gestellt, sondern im Blick auf die von ihm gegen den Schuld-ner erstattete Strafanzeige die Aussetzung des Verfahrens f374r die Dauer des Strafverfahrens beantragt. Einem solchen Antrag kann nicht stattgegeben wer-den. 10 Mit R374cksicht auf seine Eilbed374rftigkeit kommt die Aussetzung eines In-solvenzverfahrens nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 29. M344rz 2007 - IX ZB 141/06, WM 2007, 1132, 1133 Rn. 12). Eine Glaubhaftmachung kann gem344337 247 4 InsO, 247 294 Abs. 2 ZPO nur auf pr344sente Beweismittel gest374tzt werden (BGHZ 156, 139, 141; Beschl. v. 19. Mai 2009, aaO Rn. 14). Darum kann dem Antragsteller auch im Rahmen des 247 251 Abs. 2 InsO keine weitere Frist zur Glaubhaftmachung seiner wirtschaftlichen Schlechterstellung zugebilligt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 33/07, WM 2009, 1294). W374rde man die Aussetzung mit R374cksicht auf den Ausgang eines Strafverfahrens gestatten, k366nnte sich der Gl344ubiger im Falle einer Strafanzeige g344nzlich der Obliegenheit einer Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes entziehen. Dies widerspr344che indessen dem Gesetzeszweck, durch das Erfordernis der Glaub- 11 - 6 - haftmachung Verfahrensverz366gerungen entgegenzuwirken (M374nchKomm-InsO/ Sinz, 2. Aufl. 247 251 Rn. 29). Bei dieser Sachlage hatte das Insolvenzgericht den Versagungsantrag mangels Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes abzu-lehnen. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 26.11.2008 - 63 IN 150/05 - LG Duisburg, Entscheidung vom 11.05.2009 - 7 T 16/09 -
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