BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 124/11 vom 4. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , d ie Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richt e- rin Möhr ing am 4 . Oktober 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2011 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verwo r- fen. Der Wert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt . Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung von vereinnahmten Sozialversich e- rungsbeiträgen in Anspruch. Das Landgericht hat gemäß § 17 a GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für begründet erklärt. Auf die sofort i- ge Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das 1 - 3 - örtlich zuständige Soz ialgericht verwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsb e schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 1. I m Vorabentscheidungsverfahren über die Zulässigkeit des Recht s- wegs nach § 17a GVG steht den Beteiligten die Beschw erde gegen einen B e- schluss des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugela s sen worden ist (§ 17 Abs. 4 Satz 4 GVG). Dies war hier nicht der Fall. Das Oberlandesgericht hat in seiner En t- scheidungsfor mel die " weitere Beschwerde " ausdrücklich " nicht zugelassen " . Eine B e schwerde gegen die Nichtzulassung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651, 652; BAG, NJW 2003, 1069). 2. E ntgegen der Ansich t des Klägers ist sein Rechtsmittel auch nicht als außerordentliche Beschwerde statthaft. a) E ine solche, früher in Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit , insbeso n- dere bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten anerkannte Recht s- schutzmöglic h keit ist seit der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessr e formgesetz nicht mehr gegeben (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135 f ; vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, NJW 2004, 2224, 2225 f). 2 3 4 5 - 4 - b) Die Beurteilung der R echtswegfrage selbst verletzt den Kläger e ntg e- gen sein er Ansicht nicht in seinem Recht auf ein objektiv willkürfreies Verfa h ren (Art. 3 Abs. 1 GG). Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerha f te Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtl icher Rechtsfehler g e nügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung u n ter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Recht s- lage muss mithin in krasser Weise verkannt wo r den sein (BVerfGE 89, 1, 14; BVerfG NJW 1999, 207, 208; BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590). Dies ist hier nicht der Fall. Das Beschwerdeg e richt hat sich bei der Beurteilung des Rechts wegs für insolvenzrechtliche Anfechtung s- klagen gegen Sozialversicherungsträger an der Entscheidung des Gemeins a- men Senats der o bersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 (GmS - OGB 1/09, NJW 2011, 1211) or i entiert. Dies war nicht unvertretbar, au ch wenn der erkennende Senat die Rechtswegfrage zwischenzeitlich anders en t- schieden hat (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09, NJW 2011, 1365). c) Eine willkürliche Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter liegt allerdings möglicher weise darin, dass das Beschwerdegericht die Recht s- beschwerde nicht zugelassen hat, obwohl die Rechtssache im Zeitpunkt seiner Entscheidung - kurz vor dem anders lautenden Senatsbeschluss vom 24. März 2011 - von grundsätzlicher Bedeutung war. Die Prüfung di eser Frage ist dem 6 7 - 5 - Senat jedoch in Ermangelung eines zulässigen Rechtsmittels verwehrt. Sie kann nur im Rahmen einer auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Verfa s- sungsbeschwerde erfolgen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG D armstadt, Entscheidung vom 11.01.2011 - 8 O 155/10 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.03.2011 - 13 W 15/11 -
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