BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 125/03 vom4. März 2004in dem Entschädigungsrechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, nrVillam 4. März 2004beschlossen:Der Antrag der Beschwerdeführer, ihnen zur Durchführung dersofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Münchenvom 29. April 2003 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abge-lehnt.Gründe: Für die nach § 220 BEG statthafte Beschwerde der Kläger kann Prozeß-kostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO). EinGrund zur Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ist vorliegend nicht er-kennbar.Die rechtsgrundsätzlichen Fragen zur Auslegung der angewendeten Be-urteilungsnorm (§ 41a BEG) sind durch die Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs geklärt (siehe zuletzt BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 57/02, BGHRBEG § 41a Schwellenwert 1 m.w.N.). Das gilt auch für die Grundsätze zur Er-mittlung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Zu-sammentreffen eines Verfolgungsleidens und einer verfolgungsunabhängigenErkrankung (hier der Lungenfibrose der Verstorbenen) nach Maßgabe der - 3 -§§ 33, 34, 209 Abs. 1 BEG, § 287 ZPO (vgl. dazu BGH RzW 1969, 261 f; 1973,171 f; 1975, 234 f; 1980, 138 f; Urt. v. 11. Juli 1985 - IX ZR 63/85, UmdruckS. 7). In diesem Rahmen ist das Berufungsgericht von keiner Entscheidung desBundesgerichtshofs abgewichen. Auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechungist durch seine Entscheidung nicht berührt.KreftFischer Raebel Vill
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