BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 125/08 vom 12. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 12. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 5. Mai 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 217.916,16 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Die Zu-l344ssigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier nach 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 247 64 Abs. 3, 247247 6, 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung 374ber dieses Rechtsmittel (BGH, Be-schluss vom 23. September 2003 - VI ZR 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 292/04, ZInsO 2008, 1264 Rn. 1). Die von der Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit ihrer Zul344ssigkeit aufgeworfenen Rechtsfragen sind inzwischen gekl344rt, ohne dass die Einheitlichkeit der Recht-sprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechts-beschwerdef374hrers ber374hrt w344re. Die Rechtssache hat danach auch weder 1 - 3 - grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Sachentscheidung zur Fort-bildung des Rechts. 1. Eine Nachbewertung des vom vorl344ufigen Insolvenzverwalter im Jahre 2001 verwalteten Verm366gens nach 247 11 Abs. 2, 247 19 Abs. 2 InsVV scheidet tat-bestandlich aus. Eine Wiederaufnahme des noch nicht rechtskr344ftig abge-schlossenen Festsetzungsverfahrens, die 247 11 Abs. 2 InsVV zeitlich beschr344nkt zul344sst (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323 Rn. 7), kommt nicht in Betracht. Dies ist gekl344rt. 2 2. Die Beschwerdeentscheidung weicht nicht von der st344ndigen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs ab, dass es nach 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der hier gem344337 247 19 Abs. 1 InsVV noch anwendbaren Fassung vom 19. August 1998 f374r die Berechnungsgrundlage der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters auf das bei Beendigung des Er366ffnungsverfahrens vorhan-dene Verm366gen und seinen Wert ankommt. Umst344nde, die sich erst nach die-sem Zeitpunkt ergeben haben, 344ndern die Berechnungsgrundlage nicht (grund-legend BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165, 175; vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, WM 2004, 585, 586; vom 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, ZIP 2006, 621 Rn. 32 f, in BGHZ 165, 266 nicht mit abge-druckt). Von der Frage des Wertermittlungsstichtages f374r den Bestand des Schuldnerverm366gens, den Zustand (Qualit344t) seiner Verm366gensgegenst344nde und die f374r ihre Wertangabe in Geld ma337gebenden Markt-, Preis und W344h-rungsverh344ltnisse sind die Erkenntnisquellen zu unterscheiden, welche die stichtagsbezogene Bewertung tragen. Diese Erkenntnisquellen sind bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitpunkt, an dem der Verg374tungsan-spruch zu beurteilen ist, zu nutzen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 3 - 4 - 23/07, ZIP 2010, 1504 Rn. 9 mwN). Nach diesem Grundsatz ist das Beschwer-degericht verfahren. Es hat das vom Rechtsbeschwerdef374hrer verwaltete Ver-m366gen zum richtigen Stichtag gesch344tzt und hierbei als Erkenntnisquelle auch die Verwertungsergebnisse des Insolvenzverwalters genutzt. Der Rechtsbeschwerdef374hrer h344tte diese Erkenntnisquelle in den Tatsa-cheninstanzen angreifen k366nnen mit der Behauptung, die sp344teren Verwer-tungsergebnisse seien Ausdruck verschlechterter Qualit344t oder ung374nstiger gewordener Markt- und Preisverh344ltnisse. Zum Beweis solcher konkreten Be-hauptungen h344tte er sich auch auf das Gutachten eines Sachverst344ndigen be-ziehen k366nnen. Einen solchen Beweisantritt legt die Verfahrensr374ge der Rechtsbeschwerde indes nicht dar. Ihre Ansicht, das Beschwerdegericht h344tte von Amts wegen ein solches Gutachten einholen m374ssen, kann jedenfalls nicht als Geh366rsversto337 zum Nachteil des Rechtsbeschwerdef374hrers gewertet wer-den; denn es ist durch 247 287 Abs. 2 ZPO gedeckt. 4 3. Die Rechtsbeschwerde r374gt ohne Erfolg die Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Geh366rs, weil sich das Beschwerdegericht mit der Aufgliederung und Einzelbemessung der Zuschlagsgr374nde in der amts-gerichtlichen Festsetzung nicht auseinandergesetzt habe. Es entspricht st344ndi-ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass bei der Verg374tungsfestset-zung des Insolvenzgerichts nicht f374r jeden in Frage kommenden Zuschlags-grund getrennt entschieden werden muss, welche Erh366hung des Regelsatzes er rechtfertigt. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung und Ge-samtw374rdigung aller ma337gebenden Umst344nde, die unter Ber374cksichtigung von 334berschneidungen in einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbe-trachtung den Gesamtzuschlag bestimmen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07, aaO 5 - 5 - Rn. 10 mwN; vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 10). Daran hat sich das Beschwerdegericht gehalten. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG kann eine besondere Art der materiell-rechtlichen Zu-schlagsbestimmung und abh344ngig davon eine andere Gestaltung der Be-schlussgr374nde schon vom Ansatz her nicht gebieten. Auf unn366tige Begr374n-dungsteile der amtsgerichtlichen Entscheidung braucht das Beschwerdegericht selbst dann nicht einzugehen, wenn man unterstellt, der Beschwerdef374hrer ha-be sich diese Entscheidungsteile des Vorderrichters als ihm g374nstig zu eigen gemacht. Diese Unterstellung ist im Beschwerdefall nicht einmal m366glich. 4. Auf Rechtsfehler des Beschwerdegerichts, insbesondere durch An-wendung des 247 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV vom 21. Dezember 2006 zu Gunsten des Rechtsbeschwerdef374hrers, braucht nach dem vorstehenden Ausgangs-punkt nicht weiter eingegangen zu werden. Von einer weiteren Begr374ndung der Entscheidung wird nach 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Kayser Vill Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 19.11.2004 - 35 IN 677/01 - LG Potsdam, Entscheidung vom 05.05.2008 - 5 T 464/05 -
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