ECLI:DE:BGH:2017:260717BXIIZB125.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z B 125 /1 7 v om 26 . Jul i 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1598 a Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind all ein dem rechtlichen Vater zu. Eine Fä l- schung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes b e- gründet keine rechtliche Vaterschaft. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2017 - XII ZB 125/17 - OLG Frankfurt am Main AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat am 26 . Jul i 2017 durch den Vorsitzenden Rich ter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen : D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familien - sena ts in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9 . Februar 201 7 wird auf Kosten des Antrags teller s zurückgewi e- s en . W ert: 1.0 0 0 Gründe: I. D er Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Einwilligung in eine g e- netische Abstammungsuntersuchung in Anspruch . Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts wurde der Antrag s- gegner am 23. März 1984 in der Türkei als Sohn der Eheleut e H . und A . G. geboren. Der am 1. Februar 1959 ebenfalls in der Türkei geborene Antragsteller ist der Onkel des Antragsgegners. Im Jahr 1994 kam der Antrag s- gegner in den Haushalt des Antragstellers, der damals bereits in Deutschland le bte. Beide Beteiligte haben zwischenzeitlich die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen. Der Antragsteller war in erster Ehe mit Frau K . Y . verheiratet. Die kinderlose Ehe wurde am 11. September 1995 geschieden. Die 1 2 - 3 - geschiedene Ehefrau is t im Jahr 2015 verstorben. Seit dem 6. Juli 1997 ist der Antragsteller erneut verheiratet. Aus der zweiten Ehe sind vier Kinder hervorg e- gangen. Entsprechende Personenstandsurkunden wurden von den Beteiligten nicht vorgelegt. Zur Begründung seines Antrags hat der Antragsteller zunächst lediglich vorgetragen, seiner Auffassung nach sei er nicht der leibliche Vater des A n- tragsgegners. Demgegenüber hat der Antragsgegner unwidersprochen au s- geführt, rund anderthalb Jahre vor seinem Umzug nach Deutschland hä tten der Antragsteller und die Eheleute G . vereinbart, dass der Antragsgegner als leiblicher Sohn des Antragstellers ausgegeben werden solle, weil der Antra g- steller gern eigene Kinder gehabt hätte. Zu diesem Zweck bewirkten der Antragsteller und die Eheleute G . , dass der Antragsgegner im türkischen Geburtenregister als Sohn des Antragstellers eingetragen wurde. Ob für diese " illegale Adoption " Geld geflossen sei, wisse der Antragsgegner nicht. Im B e- schwerdeverfahren hat der Antragsteller ergänze nd vorgetragen, er sei auch in der Geburtsurkunde des Antragsgegners als Vater eingetragen. Das Amtsgericht hat die Einwilligung des Antragsgegners in eine genet i- sche Untersuchung ersetzt und angeordnet, dass der Antragsgegner die En t- nahme einer genetisc hen Probe zu dulden habe. Auf die Beschwerde des A n- tragsgegners hat das Oberlandesgeri cht die Entscheidung dahingehend abg e- ändert , dass d e r Antra g zurückgewiesen wird . Mit der zugelassenen Rechtsb e- schwerde erstrebt der Antrags teller die Aufhebung der Entsc heidung des Obe r- landesgerichts und die Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners . 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ § 70 Abs. 1, 111 Nr. 3, 169 Nr. 2 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Der Senat ist an die Zulassung gebunden. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde indessen nicht begründet. 1. Das Oberlandes gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, der Antragsteller habe gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung, da das vorliegende Verfahren und die angestrebte Untersuchung nicht der Klärung der leiblichen Abstammung des Antragsgegners vom Antragsteller diene. Dass der Antrag s- gegner leibl ich nicht vom Antragsteller abstamme, stehe zwischen den Beteili g- ten nicht in Frage. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der nicht vorg e- legten gefälschten Geburtsurkunde, die den Antragsteller als Vater des A n- tragsgegners ausweisen soll. Denn eine Geb urtsurkunde weise ausschließlich die rechtliche Vaterschaft und nicht die genetische Abstammung aus, so dass allein das Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung nicht geei g- net sei, in einem gerichtlichen Verfahren nach §§ 48 ff. PStG eine Bericht igung der Geburtsurkunde zu erwirken. Der Antragsteller sei weder nach deutschem noch nach türkischem Abstammungsrecht der rechtliche Vater des Antragsge g- ners. Soweit der Antragsteller darauf hinweise , dass die gefälschte Geburtsu r- kunde einen falschen Rech tsschein erzeuge, stehe es ihm frei, nach deutsche m oder t ürkische m Personenstandsgesetz Berichtigungsanträge bei den zuständ i- gen Standesämtern zu stellen. 2 . Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner schon de swegen keinen Anspruch auf Einwilligung in eine 5 6 7 - 5 - genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung, weil er nicht der rechtlich e Vater des Antragsgegners ist. a) Nach § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB können Vater, Mutter und Kind zur Klärung der lei blichen Abstammung des Kindes voneinander verlangen, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genet ischen Probe zu dulden. Gemäß § 1598 a Abs. 2 BGB hat das Familiengericht auf Antrag e ines Klärungsberec h- tigten eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Prob e- entnahme anzuordnen. Anspruchsberechtigt nach § 1598 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist dabei allein der rechtliche Vater (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Novem - ber 2 016 XII ZB 173/16 FamRZ 2017, 219 Rn. 20 ff.) . § 1598 a BGB wurde durch das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft u n- abhängig vom Anfech tungsverfahren vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441) mit Wirkung zum 1. April 2008 in das Bü rgerliche Gesetzbuch eingefüg t. Der Senat hatte zuvor entschieden ( Senatsu rteile vom 12. Januar 2005 BGHZ 162, 1 = FamRZ 2005, 340 und XII ZR 60/03 FamRZ 2005, 342 ), dass der für eine Vaterschaftsanfechtungsklage erforderliche Anfangsverdacht nicht durch ein heimlich eingeholtes DNA - Gutachten dargelegt werden kann. Das Bundesverfassungsgerich t hatte dies mit Urteil vom 13. Februar 2007 (FamRZ 2007, 441) bestätigt, zugleich aber dem Gese tzgeber aufgegeben, bis zum 31. März 2008 eine Regelung zu einem rechtsförmigen Verfahren zu tre ffen, mit dem die leibliche Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen Vater g e- klärt und nur ihr Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden kann. Dem lag d ie Erwägung zugrunde, dass Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als Au s- formung des allgemei nen Persönlichkeitsrechts nicht nur das Recht eines Ma n- nes auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes g e- 8 9 10 - 6 - währleistet, sondern auch auf Verwirklichung dieses Rechts. Die Rechtsor d- nung muss daher ein Verfahren bereitstellen, um dem rech tlichen Vater eine Klär ung der leiblichen Abstammung zu ermöglichen ( vgl. BVerfG FamRZ 2007, 441, 442 ; Senatsbeschluss vom 30. November 2016 XII ZB 173/16 FamRZ 2017, 219 Rn. 19 ff. ). Der Gesetzgeber wollte den Anspruch in Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bewusst niederschwellig ausgestalten. Der A n- spruch soll unbefristet gelten und an keine besonderen Voraussetzungen g e- bunden sein. Auf ihn soll materiell - rechtlich lediglich die allgemeine Schranke missbräuchlicher Rechtsausübu ng Anwendung finden. Nach der Gesetzes - begründung steht der Anspruch dem rechtlichen Vater, der Mutter und dem Kind gegenüber den anderen beiden Familienmitgliedern zu. Die Anspruchs - berechtigung beruht auf dem besonderen Interesse an der Klärung der Absta mmung und ist auf den Kreis der Anfechtungsberechtigten be schränkt (BT Drucks. 16/6561 S. 12; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. November 2016 XII ZB 173/16 FamRZ 2017, 219 Rn. 22 ). b) Nach Art . 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufen t- halt hat. Im Verhältnis zu jede m Elternteil kann sie nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser E l- ternteil angehört. Ist die Mutt er ve rheiratet, kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterlagen. Alle diese Anknüpfungen sind grundsätzlich gleichwertig. In we l- chem Verhältnis die Anknüpfungsalternativen zueinander stehen, wenn diese zu unterschiedlichen Eltern - Kind - Zuordnungen führen, und welcher Alternative im Konkurrenzfall der Vorrang gebührt, hat der Senat bislang nicht abschli e- 11 12 - 7 - ßend entschieden (vgl. Sen atsbe schlü ss e BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 28 f. ; vom 3. August 2016 XII ZB 110/16 FamRZ 2016, 1847 Rn. 8 ff. mwN; vom 19. Juli 2017 XII ZB 72/16 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und Senatsurteil BGHZ 168, 79 = FamRZ 2006, 1745 ) . Die Fr age bedarf auch vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da sich aus dem türkischen Abstammungsrecht vorliegend im Verhältnis zum deutschen Abstammung s- recht keine konkurrierende Eltern - Kind - Zuordnung ergibt. aa) Deutsches Recht findet nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf die Frage der Abstammung des Antragsgegners Anwendung, weil der Antragsge g- ner ebenso wie der Antragsteller seit Jahrzehnten seinen gewöhnlichen Au f- enthalt in Deutschland hat und b eide zudem zwischenzeitlich die deutsche Staats a ngehörigkeit erworben haben . (1) Mutter eines Kindes ist gemäß § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat . Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1), der die Vaterschaft a n- erkannt hat (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft ge richtlich festgestellt ist (Nr. 3). Eine Anerken nung der Vaterschaft ist nach § 1594 Abs. 2 BGB nicht wirksam, solange die Vaterschaf t eines anderen Mannes besteht. Danach ist auf der Grundlage der Festste llungen des Oberlandesgerichts Herr H . G . , und nicht der Antragsteller, der rechtliche Vater des A n- tragsgegners. Selbst wenn man in der Fälschung des Geburtenregister s oder der Geburtsurkunde des Antragsgegners zugleich eine Anerkennung der Vate r- schaft durch den Antragsteller sehen wollte, wäre diese nach § 1594 Abs. 2 BGB unwirksam. (2) Soweit der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben das türkische Personenstandsregister und die Geburtsurkunde des Antragsgegners gefälscht 13 14 15 16 - 8 - haben will, macht ihn dies entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nach deutschem Personenstandsrecht nicht zum rechtlichen Vater des A n- tragsgegners. Eintragungen in Personenstandsregister oder Geburtsurkunden wirken nicht konstitutiv, sondern ledigl ich deklar atorisch, weil nach § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache zulässig ist. Eine Berichtigung unrichtiger E intragungen kann nach §§ 48 ff. PStG im gerich t- lichen Verfahren erwirkt werden. Eine nach § 169 StGB stra fbare Fälschung des Personenstandsregi s- ters oder der Geburtsurkunde macht den fälschlich als Vater Benannten nicht zum rechtlichen Vater, sondern b egründet nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG alle n- falls eine widerlegbare Vermutung für die rechtliche Vaterschaft . Eines genet i- schen Abstammungsgutachtens bedarf es zur Berichtigung im Falle der rechtl i- chen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB nicht. Ob die Fälschung des türk i- schen Personenstandsregisters oder der türkischen Geburtsurkunde des A n- tragsgegners durch den A ntragsteller überhaupt als Personenstandseintragu n- gen nach deutschem Recht zu beurteilen wären, bedarf danach keine r abschlie - ßenden Entscheidung. bb) Soweit darüber hinaus nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB vo r- liegend türkische s Recht auf die Frage der Abstammung des Antragsgegners Anwendung findet, ergibt sich keine anderweitige Eltern - Kind - Zuordnung . (1) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts unterliegt ge - mäß Art. 16 des türkischen Gesetzes Nr. 5718 vom 27. November 2007, RG Nr. 26728 vom 4. Dezember 2007, über das internationale Privatrecht und Zivilverfahrensrecht ( türkIPRG; Übersetzung abgedruckt bei Bergmann/Ferid/ Henrich, Internationales Ehe - und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2017] " Türkei " 17 18 19 20 - 9 - S. 59) die Abstammung dem Heimatrecht des Kindes im Zeitpunkt seiner G e- burt, ersatzweise dem Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, den Heimatrechten der Eltern o der dem Recht am Ort der Geburt des Kin des. ( 2 ) Mu tter eines Kindes ist nach Art. 282 Abs. 1 türkZGB die Frau, die es geboren hat. Die Vaterschaft wird nach Art. 282 Abs. 2 und 3 türkZGB durch die Ehe mit der Mutter, durch Anerkennung, durch gerichtlich e Entscheidung oder durch Adoption begründet. Wird ein Kind während der Ehe oder vor dem Ablauf von 300 Tagen nach ihrem Ende geboren, so ist nach Art. 285 Abs. 1 türkZGB der Ehemann sein Vater. Eine Anerkennung kann nach Art. 295 Abs. 1 türkZGB durch Erkl ärung des Vaters mit schriftlichem Antrag gegenüber dem Stande s- beamten oder dem Gericht oder durch öffentliche Urkunde oder Testament e r- folgen, allerdings gemäß Art. 295 Abs. 3 türkZGB nur, solange keine Vater - schaft eines anderen Mannes besteht. Da der Antragsgegner nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts von Frau A . G . während ihrer Ehe mit Herrn H . G . geboren wu r- de, ist auch danach Herr H . G . der rechtliche Vater des Antragsge g- ners. Dagegen konnte die (kin derlose) Ehe des Antragstellers mit Frau K . Y . keine rechtliche Vaterschaft des Antragstellers begründen, da Frau K . Y . nicht die Mutter des Antragsgegners ist. Selbst wenn man in der Fälschung des Geburtenregister s oder d er Geburtsurkunde des Antrag s- gegners zugleich eine Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsteller sehen wollte, wäre diese auch nach Art. 295 Abs. 3 türkZGB unwirksam. ( 3 ) Zwar haben die Eintragungen im türkischen Personenstandsregister (und ihre A usfertigungen oder Auszüge) den Charakter öffentlicher Urkunden und gehören damit nach türkischem Rechtsverständnis zu den Strengbewei s- mitteln in Bezug auf den dokument ierten Sachverhalt (Bergmann/Fe rid/Henrich, 21 22 23 - 10 - Internationales Ehe - und Kindschaftsrecht [S tand: Mai 2017] " Türkei " S. 52). Sie sind jedoch neben der Berichtigung nach Art. 5, 43 Abs. 1 des türkischen Gesetzes Nr. 5490 vom 25. April 2006, RG Nr. 26153 vom 29. April 2006, über das Personenstandswesen (Übersetzung abgedruckt bei Bergmann/Ferid / Henrich, Internationales Ehe - und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2017] "Türkei" S. 123, im Folgenden: türkPStG) dem Gegenbeweis zugänglich. Die Fälschung des türkischen Geburtenregister s oder der Geburtsurkunde des Antragsgegners macht den Antragsteller da h er entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zum rechtlichen Vater des Antragsgegners. Sie begründet allenfalls einen Rechtsschein für die rechtliche Vaterschaft des Antragstellers, den der Antra g- steller aber im Wege der personenstandsrechtlichen Berichtigung umfassend beseitigen kann, ohne dass er dazu auf eine genetische Untersuchung der lei b- lichen Abstammung angewiesen wäre. Die auch nach Art. 339 ff. des türkischen Strafgesetzbuches strafbare Fälschung des Geburt en registers oder der Geb urtsurkunde kann nach Art. 35 türkPStG berichtigt werden. Die Berichtigung eines Eintrags setzt nach Art. 35 Abs. 1 türkPStG eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens betreffend die Entscheidungen über die Be richtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsr e- gistern) vom 10. September 1964 (BGBl. 1969 II S. 445, 446 der offizielle Vertragstext in französischer Sprache und eine deutsche Übersetzung werden vom Bundesministerium des Innern auf der Internetseite www.personenstands - zur Verfügung gestellt ), das für Deutschland und die Türkei in Kraft getreten ist, ist die Behörde eines Vertr agsstaats, die für die Entscheidung über die Berichtigung eines Eintrags in einem im eigenen Hoheitsgebiet geführten Personenstandsbuch zuständig ist, auch zuständig, in derselben Entscheidung die Berichtigung des gleichen Fehlers anzuordnen, der in einen späteren Ei n- 24 25 - 11 - trag in einem anderen Personenstandsbuch (Zivilregister) eines anderen Ve r- tragsstaates übernommen worden ist und dieselbe Person oder ihre Nachko m- men betrifft. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheid ung vom 22.09.2016 - 522 F 2216/16 AB - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.02.2017 - 2 UF 362/16 -
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