BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 126/02 vom11. September 2002in der Familiensache Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Fuchsbeschlossen:Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittelder Beschwerdeführer gegen den Beschluß des 11. Zivilsenatsund Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnbergvom 15. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen.Kosten werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 3 KostO). Außergericht-liche Kosten werden nicht erstattet.Gründe: Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Zwischenentscheidungender Oberlandesgerichte in Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit dervorliegenden Art kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. BGH, Beschluß vom13. November 1991 - IV ZB 10/91 - FamRZ 1992, 426; Keidel/Kuntze, Freiwilli-ge Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. § 27 Rdn. 71 m.N.)Daran ändert auch die Neufassung des § 621e ZPO nichts, da dieseVorschrift nur die Rechtsmittel gegen Endentscheidungen in Familiensachender freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl. § 621eRdn. 1).Auch eine außerordentliche, auf greifbare Gesetzwidrigkeit oder auf dieVerletzung von Verfahrensgrundrechten gestützte Beschwerde zum Bundesge-richtshof ist seit der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeß-reformgesetz nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002- IX ZB 11/02 - ZiP 2002, 959 f.).Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Fuchs
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