BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 126/03 vom 8. Juli 2004 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Vill und Cierniak am 8. Juli 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. April 2003 wird als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 144.000 festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-fordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die von der Rechtsbeschwerde formulierten Fragen, die sie für grund-sätzlich hält, stellen sich nicht. - 3 - a) Der Gläubigerin stand - unabhängig von der Wirksamkeit der Kündi-gung - im Eröffnungszeitpunkt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts jedenfalls eine fällige Forderung in Höhe von 3.038.306,91 DM zu. Damit waren die Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag (§ 14 Abs. 1 InsO) zweifelsfrei erfüllt. b) Der Eröffnungsbeschluß ist der Schuldnerin wirksam zugestellt wor-den (vgl. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Im übrigen ist der Eröffnungsbeschluß schon vor der Zustellung wirksam. Ein eventueller Zustellungsmangel hätte auf die Gültigkeit der Insolvenzeröffnung keinen Einfluß. 2. Die Rechtsbeschwerde vermag auch keine Abweichung der angefoch-tenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufzu-zeigen. Umstände, die zweifelsfrei erkennen lassen, daß tatsächliches Vor-bringen der Schuldnerin nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entschei-dung - 4 - nicht erwogen worden ist (vgl. BGHZ 151, 221, 227; 154, 288, 300), hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan. Kreft Fischer Kayser Vill Cierniak
Full & Egal Universal Law Academy