BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 126/04 vom 11. Oktober 2007 in dem Insolvenzantragsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 24. M344rz 2004 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Rechtsmittel nicht im Namen der Schuldnerin (247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO) eingelegt wurde, sondern durch die Beschwerdef374hrerin selbst. Die Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels er-gibt sich ferner daraus, dass die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 247 4 InsO i.V.m. 247 574 Abs. 2 ZPO. 1 - 3 - Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Geh366rsversto337 - der einzige von ihr verfolgte Zulassungsgrund - liegt nicht vor. Das Landgericht ist erkennbar davon ausgegangen, dass dem Gesellschafterbeschluss vom 18. Mai 2001, nachdem der gegenl344ufige Gesellschafterbeschluss vom 13. Juni 2001 f374r nichtig erkl344rt worden ist, Wirksamkeit zukommt. Dass sich die von der Rechtsbeschwerde angef374hrte Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 11. Juni 2002, die im 334brigen nur hinsichtlich der Urteilsformel vorgelegt wurde, mit dem Gesellschafterbeschluss vom 18. Mai 2001 befasst haben k366nnte, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. 2 Zudem ergibt sich die Unzul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der verfahrensrechtlichen 334berholung. Zwischenzeitlich ist 374ber das Verm366gen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 19. Januar 2007 er366ffnet worden, so dass kein Raum mehr f374r eine 334berpr374-fung der im vorl344ufigen Verfahren angeordneten Sicherungsma337nahmen be- 3 - 4 - steht (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 197/03, ZIP 2004, 425, 426; Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, WM 2007, 456). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 17.11.2003 - 361 IN 317/03 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 24.03.2004 - 3 T 963/03 -
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