BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 126/04 vom 20. Juni 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 Abs. 1 Satz 1, 247 1587 b Abs. 1 Satz 1; SGB VI 247 187 Abs. 1 Nr. 1 Rentenanrechte, die in der neuen Ehe durch Entrichtung von Wiederauff374l-lungsbeitr344gen (247 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) f374r Zeiten einer fr374heren Ehe er-worben worden sind, unterliegen dem bei Scheidung der neuen Ehe durchzu-f374hrenden Versorgungsausgleich. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 126/04 - OLG Zweibr374cken AG Kaiserslautern - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken als Familiense-nat vom 20. April 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zu-r374ckgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die H366he des Versorgungsausgleichs. 1 Die am 10. Juli 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 10. Juli 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 3. Dezember 2003 geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und der 366ffentlich-rechtliche Versorgungs-ausgleich durchgef374hrt. 2 In der Ehezeit (1. Juli 1981 bis 30. Juni 2003, 247 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geb. 19. Juni 1947) in H366-he von 395,97 200, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, geb. am 14. April 3 - 3 - 1931) in H366he von 642,03 200, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 2003. Die vom Ehemann erworbenen Anrechte beruhen teilweise - in H366he von 232,62 200 - auf Wiederauff374llungsbeitr344gen. Mit diesen Beitr344gen (in H366he von insgesamt 59.802,21 DM = 30.576,38 200), die der Ehemann in der Ehe geleistet hat, hat es folgende Bewandtnis: Im Zusammenhang mit der Scheidung seiner ersten Ehe (1. November 1953 bis 31. August 1979) waren von seinem Versi-cherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanrechte in H366he von 236,90 DM, bezogen auf den 31. August 1979, auf das Rentenversi-cherungskonto seiner ersten Ehefrau 374bertragen worden. Die dadurch bedingte Minderung seiner Rentenanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist durch die Leistung der Wiederauff374llungsbeitr344ge vollst344ndig ausgeglichen worden. Durch diese Beitragszahlungen sind insgesamt 899,56 Werteinheiten = 8,9956 Entgeltpunkte (247 264 SGB VI) begr374ndet worden. Diese Entgeltpunkte ergeben, bezogen auf das Ende der zweiten Ehezeit, monatliche Rentenan-rechte in H366he von 232,62 200. Der Ehemann bezieht seit dem 1. November 1993 eine Vollrente wegen Alters. Das Amtsgericht hat die durch die Wiederauff374llungsbeitr344ge begr374nde-ten Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen; es hat den Ver-sorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehe-mannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anrechte in H366he von (409,41 200 - 395,97 200 = 13,44 200 : 2 =) 6,72 200 auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz 374bertragen hat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entschei-dung des Amtsgerichts abge344ndert und vom Versicherungskonto des Eheman-nes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anrechte in H366he von (409,41 200 + 232,62 200 - 395,97 200 = 246,06 200 : 2 =) 123,03 200 auf das Versiche-rungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz 374bertragen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des 4 - 4 - Ehemannes, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entschei-dung erstrebt. II. 5 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 6 1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass die Anrechte, die der Ehemann in der Zeit der zweiten Ehe, aber f374r in der ersten Ehe liegende Zei-ten durch Leistung von Wiederauff374llungsbeitr344gen begr374ndet hat, zum Versor-gungsausgleich bei Scheidung der zweiten Ehe heranzuziehen sind. Nach dem sogenannten "In-Prinzip" seien in der Ehezeit aus dem Verm366gen geleistete Beitr344ge auch dann der Ehezeit zuzurechnen, wenn sie f374r Zeiten vor der Ehe gezahlt worden seien. Es seien mithin auch solche Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, die in der Ehezeit durch Nachent-richtung freiwilliger Beitr344ge f374r voreheliche Zeiten begr374ndet worden seien. So liege der Fall auch hier. Zwar habe der Ehemann lediglich sogenannte Wieder-auff374llungsbeitr344ge geleistet, mit denen die durch den Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung seiner ersten Ehe eingetretene Minderung seiner Ren-tenanwartschaften ausgeglichen worden sei. Die Interessenlage sei indes die-selbe wie in F344llen, in denen die Ehegatten freiwillige oder Pflichtbeitr344ge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt h344tten; der dem sogenannten In-Prinzip zugrunde liegende Gedanke betreffe alle diese Fallgestaltungen in glei-cher Weise. Die Inanspruchnahme des Ehemannes unter Ber374cksichtigung der von ihm geleisteten Wiederauff374llungsbeitr344ge sei auch nicht unbillig. Dies k366nnte allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn die Beitr344ge nicht aus einem dem Zugewinnausgleich unterliegenden Verm366gen gezahlt worden seien. Daf374r feh-le hier indes jeder Hinweis. - 5 - 2. Diese Ausf374hrungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. 7 8 Nach 247 1587 Abs. 1 Satz 1, 247 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB findet ein Ver-sorgungsausgleich statt, soweit f374r die Ehegatten oder einen von ihnen in der Ehe Versorgungsanrechte begr374ndet werden. Aus dem damit ausdr374cklich festgeschriebenen "In-Prinzip" hat der Senat gefolgert, dass auch solche Ver-sorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beitr344ge f374r voreheliche Zeiten be-gr374ndet worden sind. Das Ergebnis rechtfertigt sich zum einen aus dem Ge-danken der Ehe als einer Versorgungsgemeinschaft, die grunds344tzlich alle w344h-rend der Ehe begr374ndeten Anrechte erfasst. Es erkl344rt sich aber auch aus dem Zusammenwirken von Zugewinn- und Versorgungsausgleich, die beide auf dem Gedanken der gleichberechtigten Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Verm366gen bzw. Versorgungsverm366gen beruhen. Dieses Zusam-menwirken w374rde gest366rt, wenn Versorgungsanrechte, die ein Ehegatte in der Ehe f374r voreheliche Zeiten erwirbt, dem Versorgungsausgleich entzogen w344ren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verm366gensgegenst344nde, die zum Erwerb dieser Versorgungsanrechte eingesetzt worden sind, ansonsten dem Zuge-winnausgleich unterl344gen. Denn dann w344re weder das mit diesen Mitteln er-worbene Versorgungsverm366gen - weil nicht f374r Ehezeiten begr374ndet - als sol-ches auszugleichen, noch w344ren die zu seinem Erwerb eingesetzten Verm366-gensgegenst344nde dem Zugewinnausgleich unterworfen, da sie im Endverm366-gen als solche nicht mehr vorhanden sind. Einer solchen St366rung wird durch das "In-Prinzip" begegnet, das die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsan-rechte auch dann dem Versorgungsausgleich unterwirft, wenn diese Versor-gungsanrechte f374r voreheliche Zeiten begr374ndet worden sind. Diese bislang f374r die Nachentrichtung von Beitr344gen entwickelten Grund-s344tze (f374r die Nachentrichtung freiwilliger Beitr344ge vgl. etwa Senatsbeschl374sse 9 - 6 - BGHZ 81, 196 = FamRZ 1981, 1169, vom 16. M344rz 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683, 684 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 4/92 - FamRZ 1993, 292, 293; f374r die Nachentrichtung von Beitr344gen aufgrund einer Heiratserstat-tung Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - XII ZB 140/96 - FamRZ 1997, 414) m374ssen auch f374r die Entrichtung von solchen Beitr344gen gelten, mit denen ein Ehegatte in einer sp344teren Ehe Versorgungsanrechte, die in einer fr374heren Ehe begr374ndet und aufgrund des bei Aufl366sung dieser fr374heren Ehe durchge-f374hrten Versorgungsausgleichs gemindert worden sind, wiederauff374llt (247 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Die Besonderheiten solcher Wiederauff374llungsbeitr344ge stehen dem nicht entgegen. Zwar ist - worauf auch die Rechtsbeschwerde und die Beteiligte zu 1 hinweisen - das Schicksal der durch diese Beitr344ge begr374ndeten Anrechte vom Versorgungsschicksal des ausgleichsberechtigten Ehegatten der fr374heren Ehe abh344ngig. Sind n344mlich in den F344llen des 247 4 VAHRG aus den diesem Ehegat-ten 374bertragenen oder f374r ihn begr374ndeten Anrechten keine oder keine h366heren als die in 247 4 Abs. 2 VAHRG genannten Leistungen gew344hrt worden oder zu gew344hren, so wird die Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht aufgrund des bei Aufl366sung der fr374heren Ehe durchgef374hrten Versorgungsaus-gleichs gek374rzt; Beitr344ge, die zur Wiederauff374llung der aufgrund dieses Versor-gungsausgleichs geminderten Anrechte geleistet worden sind, werden gem344337 247 8 VAHRG erstattet. Der mit der Erstattung der Wiederauff374llungsbeitr344ge ein-hergehende Fortfall der durch sie begr374ndeten Anrechte wirkt sich auf den bei Aufl366sung der sp344teren Ehe durchgef374hrten Versorgungsausgleich aus, wenn diese Anrechte nach dem "In-Prinzip" in diesen Versorgungsausgleich einbezo-gen worden sind. Denn in diesem Fall vermindert sich die H366he der vom (bis-her) ausgleichspflichtigen Ehegatten auszugleichenden Anrechte nachtr344glich um die durch die Wiederauff374llungsbeitr344ge begr374ndeten Anrechte. Dem k366nnte an sich nach Ma337gabe des 247 10 a VAHRG durch eine Ab344nderung des bei Auf- 10 - 7 - l366sung der sp344teren Ehe durchgef374hrten Versorgungsausgleichs Rechnung getragen werden. Eine solche Ab344nderung des bei Aufl366sung der sp344teren Ehe durchgef374hrten Versorgungsausgleichs w374rde allerdings dazu f374hren, dass der Ehegatte der sp344teren Ehe einerseits seiner Teilhabe an den Versorgungsan-rechten, die durch die in der Ehe gezahlten Wiederauff374llungsbeitr344ge begr374n-det worden sind, nachtr344glich verlustig geht, andererseits aber auch nicht an der Erstattung dieser Beitr344ge teilhat, da diese erst nach dem f374r den Zuge-winnausgleich ma337gebenden Bewertungsstichtag (247 1384 BGB) erfolgt ist und deshalb vom Zugewinnausgleich nicht erfasst wird. Dieses unbillige Ergebnis kann indes durch eine Anwendung der H344rteklausel des 247 10 a Abs. 3 VAHRG vermieden werden. Das Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten, dem aus Wiederauff374llungsbeitr344gen gebildete Versorgungsanrechte 374bertragen worden sind, verdient in solchen F344llen regelm344337ig Vertrauensschutz (vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. September 2005 - XII ZB 31/03 - FamRZ 2005, 2055, 2057 betr. Versorgungsanrechte aus rechtswidrig gezahlten Beitr344gen). Hahne Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 03.12.2003 - 4 F 711/03 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 20.04.2004 - 5 UF 7/04 -
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