BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 126/05 vom 27. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 15. M344rz 2005 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.102,42 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO). Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 1 1. Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde grunds344tzliche Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hinsichtlich der Frage, ob im Insolvenzverfahren eines Schuldners, der selb-st344ndig beruflich t344tig ist und diese T344tigkeit w344hrend des Verfahrens fortsetzt, die vom Insolvenzverwalter ausgekehrten Zahlungen f374r den Lebensunterhalt 2 - 3 - des Schuldners sowie f374r Krankenversicherungsbeitr344ge und Einkommensteuer gem344337 247 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV bei der Bemessung der Be-rechnungsgrundlage der Verwalterverg374tung zu ber374cksichtigen sind. Inzwischen hat der Senat jedoch mit Beschluss vom 4. Mai 2006 (IX ZB 202/05, ZIP 2006, 1307, 1308) entschieden, dass, sofern der Schuldner in dem vom Insolvenzverwalter fortgef374hrten Betrieb weiter mitarbeitet und er im Ge-genzug aus der Insolvenzmasse finanzielle Zuwendungen erh344lt, zu vermuten ist, dass damit seine Mitarbeit abgegolten worden ist und es sich nicht um Un-terhalt handelt. Will der Insolvenzverwalter, der den Betrieb des Schuldners fort-f374hrt, vermeiden, dass die finanziellen Zuwendungen an den im Betrieb weiter mitarbeitenden Schuldner das als Berechnungsgrundlage f374r die Verg374tung des Insolvenzverwalters einzustellende Betriebsergebnis schm344lern, muss er die Vermutung widerlegen, dass mit den Zuwendungen der Arbeitseinsatz des Schuldners verg374tet wird. Dies gilt auch, soweit die monatlichen Zahlungen die Pf344ndungsfreigrenzen der 247247 850 ff ZPO nicht 374bersteigen und somit gem344337 247 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse geh366ren. 3 Wurden die Zahlungen an den Schuldner als Gegenleistung f374r die Mit-arbeit im fortgef374hrten Betrieb erbracht, haben sie Lohnersatzfunktion und sind zumindest in entsprechender Anwendung des 247 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage f374r die Insolvenzverwalter-verg374tung abzuziehen, weil die Ausgaben durch die Unternehmensfortf374hrung veranlasst sind (BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, aaO; v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760, 761). 4 Hat der Insolvenzverwalter keinen Beschluss der Gl344ubigerversammlung nach 247 100 InsO herbeigef374hrt, in dem klargestellt wird, dass die Leistungen an 5 - 4 - den Schuldner von seiner Mitarbeit in dem Unternehmen unabh344ngig sind, kann er sp344ter die Vermutung der Abh344ngigkeit von der Mitarbeit nur widerlegen, in-dem er Umst344nde dargelegt und gegebenenfalls beweist, die eindeutig auf den Unterhaltscharakter unabh344ngig von der Mitarbeit schlie337en lassen (BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, aaO). Mit dieser Entscheidung, die auch f374r die Fortf374hrung des Unternehmens eines selbst344ndig t344tigen Schuldners gilt, ist die Rechtsgrunds344tzlichkeit entfal-len. 6 2. In einem Fall, in dem die Rechtsgrunds344tzlichkeit nach Einlegung der Rechtsbeschwerde entf344llt, ist diese gleichwohl zul344ssig, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 291/03, nicht ver366ffent-licht; v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99, 100; zur Zul344ssigkeit einer Revision in einem vergleichbaren Fall vgl. BGH, Beschl. v. 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155). 7 Daran fehlt es hier. Nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens war der Schuldner - wie zuvor - weiterhin als freier Graphiker t344tig und f374hrte die Um-s344tze an den Verwalter ab, der die unpf344ndbaren Betr344ge monatlich an ihn aus-kehrte sowie f374r ihn Krankenversicherungsbeitr344ge und Einkommensteuer be-glich. Der Verwalter f374hrte im Sinne des 247 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV das Unternehmen des Schuldners fort. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Zahlung der genannten Betr344ge f374r dessen weitere Arbeit in dem Un-ternehmen erfolgte, das anderenfalls nicht h344tte fortgef374hrt werden k366nnen. 8 - 5 - Die Zahlungen waren daher von den Einnahmen abzuziehen. Das Beschwer-degericht hat zutreffend entschieden. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 09.11.2004 - 1501 IN 1713/04 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 15.03.2005 - 14 T 22645/04 -
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