BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 126/07 vom 7. Februar 2008 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Juni 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage danach, ob ein rechtlich sch374tzenswertes Interesse an der Er366ffnung eines Insolvenzverfah-rens besteht, wenn der Gl344ubiger auf andere Weise 226 etwa durch Verwertung einer Sicherheit 226 Befriedigung erlangen kann, hat der Bundesgerichtshof zwi-schenzeitlich entschieden (vgl. Beschl. v. 29. November 2007 226 IX ZB 12/07, z.V.b.). Eine Sicherheitsleistung kann insoweit nicht anders beurteilt werden als ein Grundpfandrecht. Im vorliegenden Fall stellte sich diese Frage jedoch nicht. Der Betrag von 606.903,46 200 ist am 15. Januar 2002 geleistet worden, nach-dem die Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide f374r M344rz und 2 - 3 - April 2001 gegen Sicherheit in dieser H366he ausgesetzt worden ist (Beschluss des FG M374nster vom 29. November 2001). Das ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Gutachten der weiteren Beteiligten zu 2 vom 11. Dezember 2005, auf welches sich der angefochtene Beschluss bezieht. Gegenteiligen Sachvortrag der Schuldnerin aus den Tatsacheninstanzen zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Er366ffnet worden ist das Insolvenzverfahren wegen Steuerforderungen aus den Jahren 2002 bis 2004 in H366he von 76.813,17 200, welche die Schuldnerin als solche nicht in Zweifel zieht und nicht begleichen kann. Einen etwaigen An-spruch der Schuldnerin auf R374ckgew344hr der Sicherheit hat das Beschwerdege-richt zu Recht nicht als "pr344sentes Zahlungsmittel" angesehen. Zul344ssigkeits-gr374nde sind insoweit nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 3 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 13.12.2005 - 161 IN 344/04 - LG Essen, Entscheidung vom 21.06.2007 - 7 T 11/06 -
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