BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 126/08 vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 5, 247 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren 374ber alle das Ver-fahren betreffende Verh344ltnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abh344ngig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umst344nde von sich aus, ohne be-sondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich f374r das Insolvenz-verfahren von Bedeutung sein k366nnen und nicht klar zu Tage liegen. b) Zu den Umst344nden, die f374r das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein k366n-nen und deshalb offen gelegt werden m374ssen, z344hlen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begr374nden k366nnen. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08 - LG Ravensburg AG Ravensburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 28. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Der Schuldner betrieb ein Sportgesch344ft. Auf einen Gl344ubigerantrag vom 28. Juli 2004, dem sich der Schuldner am 30. August 2004 mit einem Eigenan-trag anschloss, wurde 374ber sein Verm366gen am 3. November 2004 das Insol-venzverfahren er366ffnet. W344hrend des Verfahrens stellte der Insolvenzverwalter fest, dass in den Gesch344ftsr344umen der S. GmbH in B., deren Gesch344ftsf374hrer der Vater des Schuldners war und bei welcher der Schuldner als Mitarbeiter angestellt war, Waren angeboten wurden, die mit dem Etikett des Gesch344fts des Schuldners ausgezeichnet waren. Der Schuldner behauptet, 1 - 3 - diese Waren im Juli 2004 an seinen fr374heren Mitarbeiter und sp344teren Gesell-schafter der S. GmbH verkauft zu haben. Da der Schuldner zu diesen Vorg344ngen weder im Er366ffnungsverfahren noch im er366ffneten Insolvenzverfah-ren Angaben gemacht hatte, beantragte die weitere Beteiligte zu 1 im Schluss-termin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen. Das Insolvenzgericht hat diesem Antrag entsprochen. Die sofortige Be-schwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht begr374ndet. 1. Das Beschwerdegericht hat nach der Vernehmung mehrerer Zeugen angenommen, der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sei erf374llt, weil der Schuldner 374ber die Umst344nde der Ver344u337erung von Sportartikeln an die S. GmbH, an welcher er selbst zumindest faktisch beteiligt gewesen sei, weder im Er366ffnungsverfahren noch im nachfolgenden Insolvenzverfahren wahrheitsgem344337e und umfassende Auskunft erteilt habe. Zur Erteilung der Auskunft sei er verpflichtet gewesen, weil es sich aufgrund der engen Verflech-tung des Schuldners mit dem neu gegr374ndeten Unternehmen, der nicht dem 374blichen Gesch344ftsgang entsprechenden Rechnungsstellung und Zahlungsquit-tierung und der Besonderheiten bei der Verbringung der Waren zum neuen 3 - 4 - Sportgesch344ft um ein Gesch344ft gehandelt habe, welches das Vorliegen an-fechtbarer Rechtshandlungen vermuten lasse. Aus den h366chst dubiosen Be-gleitumst344nden folge, dass der Schuldner vors344tzlich gehandelt habe. 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. 4 a) Nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versa-gen, wenn der Schuldner w344hrend des Insolvenzverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vors344tzlich oder grob fahrl344ssig ver-letzt hat. Der Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ergibt sich im Wesentlichen f374r das Er366ffnungsverfahren aus 247 20 InsO und f374r das er366ffnete Verfahren aus 247 97 InsO. Auskunft ist danach 374ber alle das Verfahren betref-fenden Verh344ltnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tats344chlichen Verh344ltnisse, die f374r das Ver-fahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein k366nnen (Jaeger/Schilken, InsO 247 97 Rn. 17 m.w.N.). Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon ab-h344ngig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umst344nde von sich aus, ohne beson-dere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich f374r das Insolvenzverfah-ren von Bedeutung sein k366nnen und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515, 516 Rn. 12; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171; AG Erfurt ZInsO 2006, 1173; M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 290 Rn. 72). 5 Zu den Umst344nden, die f374r das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein k366nnen, z344hlen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begr374nden k366nnen, denn eine erfolgreiche Anfechtung f374hrt zu einer Mehrung der Insolvenzmasse (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, WM 2005, 472, 473 6 - 5 - unter III.1.c; LG Hagen ZInsO 2007, 387, 388; AG G366ttingen ZInsO 2007, 1059, 1060; AG Hamburg ZInsO 2007, 951, 952; AG Gera InVo 2005, 358; M374nch-Komm-InsO/Passauer/Stephan, 2. Aufl. 247 97 Rn. 14; Jaeger/Schilken aaO; FK-InsO/App, 5. Aufl. 247 97 Rn. 11; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 247 97 Rn. 11; HmbKomm-InsO/Wendler, 3. Aufl. 247 97 Rn. 3; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 97 Rn. 6). Die Pflicht zur Auskunft setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung tats344chlich vorliegen. Bereits konkrete Anhaltspunkte, die eine Anfechtbarkeit m366glich erscheinen lassen, begr374nden die Pflicht des Schuldners, den Sachverhalt zu offenbaren. Solche konkreten Anhaltspunkte hat das Beschwerdegericht im Streitfall ohne Rechts-fehler festgestellt. b) Soweit das Beschwerdegericht eine Verletzung der Aufkl344rungspflicht nicht nur im Verschweigen der Ver344u337erungsgesch344fte gesehen hat, sondern auch darin, dass der Schuldner nach der Aufdeckung dieser Gesch344fte nicht vollst344ndig und richtig dar374ber Auskunft erteilte, welche Gegenst344nde er im Einzelnen zu welchem Preis verkauft hatte, liegt die von der Rechtsbeschwerde behauptete Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Geh366r nicht vor. Das als 374bergangen ger374gte Vorbringen des Schuldners erfolgte erst, nachdem die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt worden war. Es entkr344ftet nicht den Vorwurf, er habe die in Rede stehenden Vorg344nge nicht sogleich nach ihrer Aufdeckung vollst344ndig aufgekl344rt, und schon gar nicht den Vorwurf, die Vorg344nge nicht von sich aus offenbart zu haben. 7 c) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenom-men, dass der Schuldner vors344tzlich gehandelt habe. Entgegen der R374ge der Rechtsbeschwerde hat es seine diesbez374gliche W374rdigung im Wesentlichen nicht auf erst im Laufe des Verfahrens eingetretene, f374r den Schuldner nicht 8 - 6 - vorhersehbare Ereignisse gest374tzt, sondern auf Umst344nde, die dem Schuldner von Anfang an bekannt waren. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 5 IN 514/04 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 28.04.2008 - 3 T 15/07 -
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