BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 126/10 vom 8. März 2012 in dem Re stschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und G rupp am 8. März 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 31. Mai 2010 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulä s- sig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die For t- bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung e r- fordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der absolute Re visionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwe n- dung als Zulässigkeitsgrund in Betracht kommt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weist der angegriffene Beschluss hinreichende Entsche i- dungsgründe auf. 1 2 - 3 - 2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Aufnahme einer freien Mitarbeit den Anforderungen des § 295 InsO genügen kann, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branche n- bezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurte i- len (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZB 267/08, NZI 2010, 693 Rn. 2). 3. Der hinsichtlich der Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Frage des Entlastungsbeweises geltend gemachte Willkürverstoß liegt nic ht vor. Ist die richterliche Auslegung unter Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Erforderlich hierfür ist, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbar en Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage, wie vorliegend gegeben, näher auseinandersetzt und sei ne Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 96, 189, 203; BVerfG , NJW 2001, 1125 f). 4. Der b ezüglich de s vorgelegten Schreibens vom 17. Februar 2010 und d e s hierauf bezogene n Vorbringen s der Gläubiger erhobene G ehörsverstoß greift nicht durch. Das Beschwerdegericht hat sich hiermit ausdrücklich befasst. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einem Verfa h- rensbeteiligten vertretenen Würdigung zu folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13). 3 4 5 - 4 - 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Heidelberg, Ent scheidung vom 02.02.2010 - 51 IN 303/03 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 31.05.2010 - 4 T 6/10 - 6
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