ECLI:DE:BGH:2017:170517BXIIZB126.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 126/15 vom 17. Mai 2017 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PStG § 48; PStV § 33; FamFG § 26 a) Im Personenstandsverfahren ist die Identität einer einzutragenden Person vom Stande samt bzw. Gericht eigenständig zu überprüfen. b) Dem ohne einschränkenden Zusatz ausgestellten Reiseausweis für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV kommt zwar eine Identifikationsfunktion zu, so dass di e- ser als Passersatzpapier ein zum Nachweis der Identitä t des Inhabers grundsät z- lich geeignetes Beweismittel ist. Als alleiniges Beweismittel reicht er hingegen r e- gelmäßig nicht aus und vermag daher eine eigene Aufklärung des Gerichts nicht zu ersetzen. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - Kammerge richt Berlin AG Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 7 . Mai 2017 durch den Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weitere n Beteiligte n zu 3 wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ka m- mergericht zurück verwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens ist die Berichtigung eines Eintrags im G e- burtenregister . Die Beteiligte n zu 1 (im F olgenden: Mutter) und 2 (im Folgenden: Vater) sind die nicht verheirateten Eltern ihres am 17. Januar 2012 geborenen Kindes. Die Mutter ist armenische Staatsangehörige. D er Vater gibt an, die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die Eltern gaben übereinstimmende Sorgee r- klärungen ab und bestimmten den Familiennamen des Vaters zum Geburtsn a- men des Kindes. 1 2 - 3 - Der Standesbeamte beur kundete die Geburt des Kindes mit dem Zusatz " Namensführung nicht nachgewiesen " und bezüglich der Eltern mit dem jeweil i- gen Zusatz " Identität nicht nachgewiesen " . Die Mutter hat beantragt, den Standesbeamten zur Berichtigung des G e- burtseintrags anzuweise n und die Zusätze zu streichen. Sie hat für sich einen Reisepass der Republik Armenien und eine armenische Geburtsurkunde vorg e- legt. Für den Vater hat sie einen von der zuständige n Ausländerbehörde au s- gestellten Reisea usweis für Ausländer vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt antragsgemäß zur Berichtigung angewiesen. D ie Beteiligte zu 3 (Standesamtsaufsicht) hat dagegen Beschwe r- de eingelegt, soweit die Zusätze bezüglich Kind und Vater gestrichen w e rden sollen . Das Beschwerdegericht hat das Rechtsm ittel zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Standesamtsauf sicht. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat diese eine Kopie des für den Vater ausgestel l- ten Reiseausweises eingereicht, welcher nach erfolgter Einziehung und Ergä n- zu ng durch die Ausländerbehörde nunmehr den einschränkenden Zusatz en t- hält, dass die Personalangaben auf den Angaben des Inhabers beruhen. II. D ie nach § 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG statthafte und auch im Übrigen zulässige Recht sbeschwerde ist in der Sache begründet. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegericht s , dessen Entscheidung in StAZ 2015, 208 veröffentlicht ist, hat eine Berichtigung nach § 48 PStG zu e r- folgen. Der Vater habe seine Identität nu nmehr hinreichend nachgewiesen . 3 4 5 6 7 - 4 - Bei dem von ihm vorgelegten Reiseausweis für Ausländer handele es sich um ein Passersatzpapier . Durch dessen Vorlage genüge der Inhaber se i- ner im Inland bestehenden Ausweispflicht. Der Reiseausweis für Ausländer h a- be damit grundsätzlich auch eine Ident ifikationsfunktion, jedoch mit der Ei n- schränkung, dass die ausstellende Ausweisbehörde keine Garantie für die Ric h tigkeit der darin enthaltenen Daten übernehme. Dass eine zweifelsfrei g e- klärte Identität des Ausländers nicht erforderlich sei , bedeute nicht, dass ein solcher A usweis stets auf ungesicherten Erkenntnissen beruhe. Das Gegenteil sei der Fall . Der Reiseausweis könne nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AufenthV mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhten. Den in einem solchen Reiseausweis enthaltenen Personaldaten komme dann kein öffentlicher Glaube zu, so dass dieser Pas s- ersatz nicht geeignet sei, den Nachweis der Identität zu erbringen. Fehle es wie vor liegend an einem Hinweis nach § 4 Abs. 6 S atz 1 AufenthV , bedeute dies mithin, dass der A usländerbehörde bei der Ausstellung des Reiseausweises weitere Erkenntnisse zur Verfügung gestanden hätten, aufgrund derer sie die Identität des Antragstellers für ausreichend geklärt erachtet h abe . Das müsse jedenfalls dann auch für andere Behörden gelten, denen der Reiseausweis zur Identifikation des Inhabers zulässigerweise vorgelegt werde, wenn keine A n- haltspunkte Zweifel an dessen Identität begründeten . Den Berichtigungen stehe nicht entgegen, dass der V ater keine Geburt s- urkunde vorgelegt habe. Zwar seien die Personenstandsangaben der E ltern primär den nach § 33 Nr. 1 und 2 PStV vorzulegenden Geburtsurkunden zu ent nehmen. Jedoch könnten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG auch andere Urku n- den als Beurkundungsgrun dlage dienen, wenn den zur Beibringung von Nac h- weisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sei. Unter bestimmten Umständen k önne auf solche Urkunden nach § 9 Abs. 2 8 9 - 5 - Satz 2 PStG verzichtet werden, was hier der Fall sei. Zwar genüge regelmäßig nicht allein der Vortrag, entsprechende Urkunden könnten nicht erlangt werden. Hier sei es jedoch anders. Der Vater sei Syrer. Das Bundesamt für Migration und Flüc htlinge habe mit Bescheid vom April 2012 ein Abschiebungsverbot festgestellt. Ihm sei ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt worden, was voraussetze, dass er nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitze und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kö nne . Dann aber sei die Annahme nah e- liegend, dass ihm dies auch bei der Beantragung von Personenstandsurkunden nicht möglich sei . Vorliegend führe das dazu, dass allein der Reiseausweis für Ausländer ausreichend sei. Da im Verfahren auf dessen Erteilung die Person a- lien des Vaters bereits zu prüfen gewesen seien, sei es nicht erforderlich, dass er die Ri chtigkeit seiner Angaben nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG an Eides Statt versichere. Demnach sei auch der das Kind betreffende Zusatz zu berichtigen. Die hier e rfolgte Namenserteilung sei schließlich nach allen in Betracht kommenden Rechtsordnungen zulässig. 2. Das hält rechtliche r Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. a) Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG darf ein abgeschlossener Registerei n- trag außer in de n Fällen des § 47 PStG nur auf Anordnung des Gerichts beric h- tigt werden. Das Gericht hat die Anordnung zu erlassen, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist (OLG Karlsruhe MDR 2016, 1388). An den Nachweis der U n- richtigkeit sind, wie das Beschwerdegericht zu treffend hervorgehoben hat, strenge Anforderungen zu stellen. Das Verfahren nach § 48 PStG unterliegt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 26 FamFG de m Amtsermittlung sgrundsatz . Das Gericht hat eine Berichtigung zu veranlassen, wenn es aufgrund einer umf assenden Amtsermit t- 10 11 12 13 - 6 - lung zum Ergebnis gelangt, dass der Registereintrag unrichtig ist. Die objektive Feststellungslast für die Unrichtigkeit trägt der Antragsteller (BayObLG NJW - RR 19 99, 1309; OLG Nürnberg StAZ 2015 , 84, 85 ) , so dass eine Berichtigung zu un terbleiben hat, wenn sich eine Unrichtigkeit nicht feststellen lässt. b) Die Rechtsbeschwerde rügt im Ergebnis zu Recht, dass das B e- schwerdegericht gegen den Amtsermit tlungsgrundsatz verstoßen hat. aa ) Die für die Berichtigung nach § 48 PStG zu treff enden Feststellungen liegen vornehmlich in der Verantwortung der Tatsachengerichte und sind nur der eingeschränkten Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht unterworfen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 X II ZB 273/13 Fa mRZ 2015 , 1477 Rn. 1 3 mw N). Die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind vom Rechtsb e- schwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die maßgebenden Rechtsb e- griffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche U m- stände unberücksichtigt gelassen worden sind. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver stößt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 XII ZB 273/13 FamRZ 2015, 1477 Rn. 13 mwN und vom 26. Februar 2014 XII ZB 235/12 FamRZ 2014, 823 Rn. 15 mwN ). bb ) Das Gericht hat nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 26 FamFG die Ermittlungen durchzuführen, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich sind. Das Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen, wobei die Ausg estaltung des Verfahrens dem Grundrechtsschutz des Betroffenen Rechnung tragen muss ( vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 14 15 16 - 7 - 1060 Rn. 30 mwN und BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 28 jeweils Sorgerecht ; Senatsbeschlüsse vom 30. März 2011 XII ZB 537/10 FamRZ 2011, 1047 Rn. 13 und vom 2. Februar 2011 XII ZB 467/10 FamRZ 2011, 556 Rn. 12 jeweils Betreu u ngsrecht und BGH Beschluss vom 6. Dezember 2012 V ZB 218/11 FGPrax 2013, 86 Rn. 14 Freiheitsentziehungssachen ) . Der Umfang der g ebotenen Ermittlungen bestimmt sich nach der Eige n- art de s jeweiligen Verfahrensgegenstands . Dabei sind auch vom Gesetz für das dem Gerichtsverfahren vorausgehende behördliche Verfahren vorgeschriebene Beweisanforde rungen zu beachten. Für den v orliegenden F all ergibt sich aus § 33 Nr. 2 und 3 PStV, dass das Standesamt im Hinblick auf die Person des nicht verheirateten Vaters die Vorlage der Geburtskurkunde und eines Pe r- sonalausweises, Reisepasses oder eines anderen anerkannten Passersatzp a- piers verlangen kann. Dabei besteht keine Bindungswirkung von Feststellungen der Auslände r- behörde für andere Verfahren (vgl. BVerwGE 140, 311 = FamRZ 2012, 226 Rn. 21). cc ) Dem genügt die vom Beschwerdegericht durchgeführte Amtsermit t- lung nicht. Zwar hat das Beschw erdegericht im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass keine Bindungswirkung von Feststellungen der Ausländerbehörde für a n- dere Verfahren besteht. Daran hat es sich indessen nicht konsequent gehalten, denn es hat seine Feststellungen letztlich allein auf den v on der Ausländerb e- hörde ausgestellten Reiseausweis für Ausländer gestützt. ( 1 ) Im Ausgangspunkt ist das Beschwerdegericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass d er gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV ohne Einschränkung ausgestellte Re iseausweis für Auslän der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV als Passersatzpapier anerkannt ist und folglich ein zum Nachweis der Identität 17 18 19 20 - 8 - des Inhabers grundsätzlich geeignetes Beweismittel im Sinne von § 33 Nr. 3 PStV dar stellt (zur Abgrenzung OLG Karlsruhe StAZ 2017, 75; OLG Nürnberg StAZ 2015, 84 für mit Einschränkungen versehene Reiseausweise ) . ( a) Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht dem Reiseaus - weis für Flüchtlinge eine (widerlegbare) Identifikationsfunktion zugemessen (BVerw GE 120, 206 = NVwZ 2004, 1 250, 1251). Gleiches gilt entgegen der Au f- fassung der Rechtsbeschwerde jedenfalls im Grundsatz auch für den Reis e- ausweis für Ausländer . Da dies er gemäß § 4 Abs. 1 AufenthV als Passersat z- papier anerkannt ist, entspricht er seiner Funktion nach insoweit dem Reis e- ausweis für Flüchtlinge. Beiden Papieren ist zudem gemeinsam, dass sie im Fall einer ungeklärten Identität von der ausstellenden Behörde gemäß § 4 Abs. 6 AufenthV mit dem Zusatz versehen werden können , dass die Persone n- daten auf den Angaben des Inhabe rs beruhen. Zwar setzt der Zusatz beim Re i- seausweis für Flüchtlinge (wie auch beim Reiseausweis für Staatenlose) v o- raus, dass ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers b e- stehen, was beim Reiseausweis für Ausländer nicht erforderlich is t. Das B e- schwerdegericht hat darin jedoch im Hinblick auf die Identifikationsfunktion zu Recht kein en entscheidende n Unterschied gesehen. Wie der Reiseausweis für Flüchtlinge soll vielmehr auch der Reiseausweis für Ausländer dem Inhaber als Passersatz zum Identitätsnachweis dienen (vgl. Beck´scher Online - Kommentar Ausländerrecht/Maor [Stand: 1. Februar 2017] § 3 AufenthG Rn. 6 ff.; Berkl Personen standsrecht Rn. 144 ) , um ihm neben der Erfüllung der Passpflicht (vgl. § 3 AufenthG) etwa Reisen ins Ausland zu e rmöglichen . (b ) Das Beschwerdegericht hat zutreffend auch darin keinen entsche i- denden Unterschied gesehen, dass mit der Ausstellung des Reisea usweis es für Ausländer (entsprechend dem amtlichen Muster , Anlage D4c zur Aufenthalt s- verordnung) keine abschlie ßende Feststellung oder Entscheidung über Pers o- 21 22 - 9 - nalien und Staatsangehörigkeit des Inhabers getroffen wird. Dass das Auswei s- papier eine verbindliche Feststellung der Personaldaten nicht enthalten kann , ergibt sich bereits daraus, dass eine solche in die völ kerrechtliche Personalh o- heit des jeweiligen Heimatstaa tes fällt ( Beck´scher Online - Kommentar Auslä n- derrecht/Maor [Stand: 1. Februar 2017] § 3 AufenthG Rn. 14). (2 ) Das Beschwerdegericht hat seine Aufklärung dagegen zu Unrecht mit der Berücksichtigung de s Reiseausweises bewenden lassen. Indem es sich im Übrigen in vollem Umfang auf die Feststellungen der Ausländerbehörde bez o- gen und keine eigenen Ermittlungen mehr durchgeführt hat , hat es der Sache nach nicht beachtet, dass der Reiseausweis für Ausländer ebenso wie der Re i- seausweis für Flüchtlinge keine Bindungswirkung im Personenstandsverfahren bzw. im entsprechenden Gerichtsverfahren hat und das Gericht nicht von einer eigenständigen Identitätsprüfung befreit ( vgl. BVerwGE 140, 311 = FamRZ 2012, 226 Rn. 14, 21 für den Fall des mit Einschränkungen versehenen Re i- seausweis es für Flüchtlinge im Einbürgerungsverfahren). Dem von der deu t- schen Ausländerbehörde ausgestellten Ausweis kann dabei keine dem vom Heimatstaat des Betroffenen ausgestellten Personalausw eis oder Reisepass entsprechende Beweiswirkung zugemessen werden. Vielmehr entbindet auch ein einschränkungslos ausgestellter Reiseausweis nicht von einer eigenen Pr ü- fung durch das Standesamt bzw. Gericht. Zwar hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Recht und von der Rechtsbeschwerde für sich genommen nicht beanstandet von der Vorlage einer Geburtsurkunde nach § 33 Nr. 2 PStV abgesehen. Gerade weil damit ein e üblicherweise vorzulegende Urkunde fehlte, hätte es aber andere, für den Vater zu mutbare Aufklärungen durchführen müssen, die näheren Aufschluss über die Richtigkeit seiner Personenangaben hätten geben und dem Gericht einen eig e- nen unmittelbaren Eindruck hätten vermitteln können. Es durfte sich nicht s tatt 23 24 - 10 - dessen ohne eigene Prüfung da rauf verlassen, dass der Ausländerbehörde nicht näher bestimmte weitere Erkenntnisse zur Verfügung gestanden haben müss t en, aufgrund derer sie die Identität des Vaters für ausreichend geklärt angesehen habe. Vielmehr hätte das Beschwerdegericht sich da rüber selbst ein Bild verschaffen müssen . Dazu standen ihm mehrere Möglichkeiten zur Verf ü- gung. Insbesondere h ätte es etwa die Ausländerakte beiziehen, den Vater pe r- sönlich anhören und dessen eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit seiner Angaben verlangen können. 3. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben. Da weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur weiteren Aufklärung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dose Klinkhammer Schilling N edden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 22.07.2014 - 71 III 395/13 - Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 24.02.2015 - 1 W 380/14 - 25
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