BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 127/05 vom 21. September 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren w344hrend der Insolvenz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 148 Abs. 2; ZPO 247 793 Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts 374ber eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Herausgabevollstreckung aus einem Er366ffnungsbeschluss findet die sofortige Beschwerde nach 247 793 ZPO statt. BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 127/05 - LG K366ln AG K366ln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 13. April 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: 1. 334ber das Verm366gen des Schuldners ist am 12. Februar 2004 das In-solvenzverfahren er366ffnet worden. Der (weitere) Beteiligte zu 2 ist zum Insol-venzverwalter bestellt worden. Dieser beabsichtigt, die Herausgabe der im Ge-wahrsam des Schuldners befindlichen Sachen im Wege der Zwangsvollstre-ckung durchzusetzen. Der Schuldner vertritt die Ansicht, dass der Er366ffnungs-beschluss keinen vollstreckungsf344higen Inhalt habe. Er hat Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung eingelegt. Das Amtsgericht - Abteilungsrichter - hat die Vollstreckungserinnerung zur374ckgewiesen. Die so-fortige Beschwerde des Schuldners ist als unzul344ssig verworfen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des Verwerfungs- 1 - 3 - beschlusses und die Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 a) Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vor-schriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f). Gem344337 247 148 Abs. 2 InsO kann der Verwalter auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Er366ff-nungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. 247 766 ZPO gilt mit der Ma337gabe, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt. Ob die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zul344ssig ist, ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen, welche f374r die Durchf374hrung der Zwangsvollstreckung gelten (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 170). 3 b) Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20. Dezember 2004 war daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdege-richts - nach 247 793 ZPO statthaft. Gilt jedoch der allgemeine Vollstreckungs-rechtsschutz, findet die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwer-degerichts statt (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004, aaO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden. Auf die Frage der grunds344tzlichen Bedeutung der Rechtssache kommt es nur in den F344llen 4 - 4 - des 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO an, also bei Rechtsbeschwerden, die kraft ausdr374cklicher gesetzlicher Anordnung statthaft sind. 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen. 5 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 20.12.2004 - 73 IN 741/02 - LG K366ln, Entscheidung vom 13.04.2005 - 1 T 116/05 -
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