BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 127/06 vom 25. Oktober 2007 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 5. Juli 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600 Euro festgesetzt. Gr374nde: 1. Die weiteren Beteiligten haben beantragt, das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin zu er366ffnen. Mit Beschluss vom 14. Juni 2006 hat das Insolvenzgericht den Antrag wegen Fehlens eines Er366ffnungsgrundes als unbegr374ndet zur374ckgewiesen und die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der au337ergerichtlichen Kosten der Schuldnerin den weiteren Beteiligten aufer-legt. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin, die im Er366ffnungsverfahren anwaltlich vertreten war, erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie weiterhin das Ziel, ihre au337ergerichtlichen Kos-ten erstattet zu erhalten. 1 2. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Entschei-dungserhebliche Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des In- 2 - 3 - solvenzgerichts vom 14. Juni 2006 war bereits unzul344ssig. Gegen die auf Feh-len eines Insolvenzgrundes gest374tzte Ablehnung der Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens kann nur der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen (247 34 Abs. 1 InsO); einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung stehen 247247 4 InsO, 99 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 27/04, ZVI 2007, 68, 69). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Cuxhaven, Entscheidung vom 14.06.2006 - 12 IN 218/04 - LG Stade, Entscheidung vom 05.07.2006 - 7 T 136/06 -
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