BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 127/07 vom 22. April 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp am 22. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Be-schluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 29. Mai 2007 werden auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 33.042,66 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist schon nach 247 64 Abs. 3 InsO unstatthaft. Denn er ist weder Insolvenzschuldner noch Insolvenzgl344ubi-ger. Der Beteiligte zu 1 vertritt nach dem Handelsregister (247 15 Abs. 1 HGB) auch die Insolvenzschuldnerin nicht allein, so dass ein wirksames Handeln f374r diese ausscheidet. Jedenfalls ist seine Rechtsbeschwerde ebenso wie die der Beteiligten zu 2 nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. 1 1. Grunds344tzlichen Kl344rungsbedarf im Anschluss an den vom Beschwer-degericht zitierten Senatsbeschluss vom 29. M344rz 2007 (IX ZB 153/06, ZIP 2007, 1070, 1072 Rn. 20) l344sst die Rechtsbeschwerde nicht erkennen. Die Grunds344tze dieser Entscheidung stehen mit dem Senatsbeschluss vom 2 - 3 - 10. November 2005 (IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 f Rn. 7 bis 10; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486, 487 Rn. 17 bis 19), auf den sich die Rechtsbeschwerde st374tzt, im Einklang. Auch der Senatsbe-schluss vom 10. November 2005 (aaO S. 94 Rn. 12) wollte etwa bei einem vom ausgeschiedenen Insolvenzverwalter eingeleiteten Anfechtungsprozess, den der Nachfolgeverwalter zu Ende gef374hrt hat, den Massezufluss zur Berech-nungsgrundlage f374r die Verg374tung des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters z344hlen. Im 334brigen beruhen die Unterschiede der genannten Entscheidungen darauf, dass sie verschiedene F344lle betreffen, die vorzeitige Amtsbeendigung des Insolvenzverwalters einerseits, die vorzeitige Verfahrensbeendigung, wie hier gem344337 247 213 InsO, andererseits. 2. Das rechtliche Geh366r der Rechtsbeschwerdef374hrer ist vom Beschwer-degericht nicht verletzt worden. Ebensowenig enth344lt die Beschwerdeentschei-dung in ihrer Begr374ndung Elemente objektiver Willk374r. 3 a) Das Beschwerdegericht hat nicht verkannt, dass der Insolvenzverwal-ter sich bei der Verfolgung von Kapital- und Schadensersatzanspr374chen gem344337 247247 32b, 64 GmbHG, um deren Verg374tungswirksamkeit bei der Berechnungs-grundlage die Beteiligten streiten, 374ber den Willen der Gl344ubigerversammlung hinweggesetzt hat. Die Frage, wie sich ein solcher Widerspruch der Gl344ubiger-versammlung auf die Verg374tung des Insolvenzverwalters auswirkt, beantwortet das verordnete Verg374tungsrecht des Insolvenzverwalters nicht. F374r objektive Willk374r des Beschwerdegerichts insoweit spricht deshalb im vorliegenden Fall nichts. 4 b) In anderem Zusammenhang als 374bergangen ger374gtes Vorbringen der Rechtsbeschwerdef374hrer wird durch die Beschwerdeentscheidung tatbestand- 5 - 4 - lich wiedergegeben. In Betracht kommen insoweit allenfalls Subsumtionsfehler des Einzelfalls oder - in Bezug auf die Werthaltigkeit der streitigen Massean-spr374che - ein Verfahrensfehler gem344337 247 287 Abs. 2 ZPO. Die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde verm366gen solche Rechtsfehler - ihr Vorliegen unterstellt - nicht zu begr374nden. 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Ganter Raebel Vill Pape Grupp Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 06.03.2007 - 3 IN 349/04 - LG L374beck, Entscheidung vom 29.05.2007 - 7 T 160/07 -
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