BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X II ZB 127 /0 8 vom 18 . Mai 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b a) Die Rechtsanwaltsversorgung der rheinland - pfälzischen Rechtsanwaltska m- mern unterfällt der Rege lung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB. b) Wählt der ausgleichspflichtige Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit den vo r- zeitigen Rentenbezug unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags, e r- rechnet sich der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ausgleichsb e- t rag aus der ungekürzten Altersrente, die er ohne Versorgungsabschlag mit dem Erreichen der Altersgrenze bezogen hätte. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - OLG Koblenz AG St. Goar - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . Ma i 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin We ber - Monecke und die Richter Dr. Klin k hammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Ob erlandesgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückg e- wiesen . Wert des Beschwerdegegen s tands: 2.0 00 Gründe: I. D ie am 3 . November 19 46 geborene Antragsteller in (im Folgenden: Eh e- frau) und d er am 29 . Juni 1947 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Eh e- mann) schlossen am 30. Dezember 1982 die Ehe , aus der zwei inzwischen vol l- jährige Kinder hervorgingen. D er Ehemann erwarb während der Ehezeit (1. Dezember 1982 bis 31. März 2007) Anrechte bei dem Versorgungswerk der rhei nland - pfälzischen Recht s anwaltskammer n (im Folgenden: Versorgungswerk) . Gemäß § 10 der Satzung des Versorgungswerks in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. O k - 1 2 - 3 - tober 2006 (veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland - Pfalz Nr. 44 vom 4. Dezember 2006, S . 1627) hat das Mitglied mit Vollendung des 65. Lebens - jahres Anspruch auf l ebenslange R ente. Auf Antrag wird die Altersrente vor dem Erreichen der Altersgrenze, frühestens jedoch vom vollendeten 60. Le - bensjahr an , gewährt. Bei einer vorzeitigen Inanspru chnahme ist die Re n te bei einem Rentenbeginna lter von 60 Jahren um 23,13 v.H. zu kürze n . D ie bis zum Ehezeit ende erworbene Versorgungsa n wartschaft gewährte dem Ehemann ein Anrecht auf eine Altersrente in Höhe von 1.011,52 nach dem Ablauf seines 65. Lebensja h res . Am 12. April 2007, nach Zustellung des Scheidungsantrags, beantragte der Ehemann die Gewä h rung der vorzeitigen Altersrente . S eit Juli 2007, dem Monat nach Ablauf seines 60. Lebensjahres, bezieht er die um den A bsc hlag verminderte A l tersrente in Höhe von 809,95 Daneben übt er weiterhin seinen Beruf als Rechtsanwalt aus. Die Ehefrau e r- warb während der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung in Höhe von 110,65 Auf den am 4 . April 200 7 zugestellten Scheidungsa ntrag hat das Famil i- engericht die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden . Den satzung s- gemäß durch Realteilung unter Abschluss eine r Versicherung bei einem priv a- ten Versicherungsträger zu bewirkenden Versorgungsausgleich hat das Famil i- engericht dahin geregelt, dass zu Lasten der Versorgung des Ehemanns eine Rentenversicherung zugunsten der Ehefrau bei der A . Lebensversicherung abzuschließen sei , die dem Barwert der auszugleichenden Rente von m o natlich 349,65 e zogen auf das Ehezeitende, entspricht. Bei d er Berechnung des Ausgleichsanspruchs hat das Familiengericht die Rente von 809,95 n- degelegt, die der Ehemann unter Berücksichtigung des Abschlags wegen vo r- zeitiger Inanspruchnahme tatsächlich bezieht . Auf d ie Beschwerde de r Eh e frau hat das Beschwerdegericht eine Rentenversicherung zugunsten der Eh e frau 3 4 - 4 - begründe t , die dem Barwert der auszugleichenden Rente von monatlich 450,44 , bezogen auf das Ehezeitende, entspricht. Hie r bei hat es eine Rente von 1. 011,52 Ehemann ohne vorzeitige Inanspruc h- nah me der Rente mit Ablauf des 65. Lebensjahres bezogen hätte . Mit der zug e- lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt d er Ehemann sein Begehren weiter, den Ausgleich unter Zugrundelegung der um den Rentenabschlag verminderten , tatsächlich bezogenen Rentenhöhe durchz u führen. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg . Auf das Ve rfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 FGG - RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis August 2009 gelt ende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder aus - gesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vo m 3. No - vember 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100) . 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt : Der Ehezeitanteil der berufsständischen Versorgung des Ehemanns sei nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB zu bestimmen. D enn weder b e messe sich die vom Versorgungswerk gewährte Rente ausschließlich nach der Dauer der Anrechnungszeit noch nach den für die gesetzliche Versorgung geltenden Grundsätzen . Im Unterschied zu der gesetzlichen Rentenversich e rung werde die Rente des Ve rsorgungswerks anhand eines Rentensteigerungsbetrags b e- messen, der von der Vertreterversammlung aufgrund der letzten Jahresa b- schlüsse und der versicherungstechnischen Bilanz festgesetzt werde. Maßg e- bend für die Ermittlung des Betrages seien somit nicht aus schließlich die Be i- 5 6 7 - 5 - tragszahlungen, sondern auch die Vermögensentwicklung des Versorgung s- werks. Die somit anzuwendende Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB sehe die Berechnung einer fiktiven, bis zur Altersgrenze erreichbaren Verso r- gung nach d en bei Ehezeitende gegebenen persönlichen Bemessungsgrundl a- gen und sodann die zeitratierliche Ermittlung des davon auf die Ehezeit entfa l- lenden Anteils entsprechend dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Beitragszeit zur gesamten bis zur regelmäßi gen Altersgrenze erreichbaren Be i- tragszeit vor. Eine durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rentenleistung bedingte Kürzung der Leistung sei nur insoweit zu berücksichtigen, als sie durch Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs innerhalb der Ehezeit verursacht w o r- den sei. Bei einem - wie hier - nach Ende der Ehezeit gestellten Antrag fehle hingegen ein Bezug zur Ehe. Danach sei auf die Verso r gung abzustellen, die der Ehemann bezogen hätte, wenn er mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den R u hestand getreten wäre . 2. Diese Ausführungen des Beschwerde gerichts halten der rechtliche n Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Die Rechtsanwaltsversorgung der rheinland - pfälzischen Rechtsa n- waltskammer n unterfällt der Auffangr egelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB . De r Monatsbetrag der vom Versorgungswerk zu zahlenden Rente ist das Pr o dukt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotie n- ten ( § 1 2 Abs. 1 der Satzung). Der Rentenstei gerungsbetrag wird aufgrund der letzten Jahresabschlüsse und der versicherungstechnischen Bilanz von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsausschu s ses festgesetzt (§ 1 2 Abs. 2 der Satzung). Mithin bemi ss t sich die Rente weder ausschließlich 8 9 10 - 6 - nach der Dauer einer Anrechnungszeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. a BGB) noch nach einem Bruchte il der entrichteten Beiträge (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB). Auch eine Berechnung nach den für die gesetzliche Rentenversicherung ge l tenden Grundsätzen gemä ß § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB scheidet aus. Die Rentenformel des Versorgungswerks entspricht zwar in ihren grundsätzl i- chen Funktionszusammenhängen der Rentenformel der gesetzlichen Rente n- versi cherung (§§ 63, 64 SGB VI). Auch ist es - entgegen der Auff assung des O berl andesgerichts - mit den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen ve rgleichba r, dass die Rente des Versorgungswerks anhand e i nes Rentensteigerungsbetrags bemessen wird, der von der Vertreterversam m lung aufgrund der letzte n Jahresabschlüsse und der versicherungstechnischen B i- lanz festgesetzt wird. Denn auch die Rentenanpassungsformel der gesetzl i chen Rentenversicherung ist durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen F i- nanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenve r sicherung ( RV - Nachhaltigkeitsge - setz vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1791 ) , um einen Nachha l tigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 SGB VI) ergänzt worden , mit dem das Rentenniveau an alle gesamtgesellschaftlichen Veränderungen angebu n den werden soll , die für die künftige finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung von zen - traler Bedeutung sind. Da in dieser Weise das Versorgungsniveau zumi n dest teilweise von der Einkommenssituation der aktiven Beitragszahler abg e koppelt worden ist, kann es für die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr als vol l- ständig systemfremd angesehen werden, wenn die Bemessung des Verso r- gungsniveaus durch die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks beei n flu ss t wird (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 , 1456 ) . Gleichwohl kommt die Ermittlung des Ehezeitanteils des vom Ehemann erworbenen Versorgungsa n rechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB nicht in Betracht. Dies beruht darauf, da ss die durch Beitragszahlung erworbenen Ve r- 11 - 7 - sorgungsanrec hte durch die Berücksic htigung einer - dem Rentenversich e- rungsrecht unbekannten - pauschalen Zusatzzeit zu erhöhen sind ( § 12 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung) . Die versorgungsausgleichsrech t lich zutreffende Erfassung der auf diesem Fa k tor beruhenden Werterhöhung macht daher die Anwendung von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 83/00 - FamRZ 2005, 694) . b) Das Oberlandesgericht hat ferner zu R echt angenommen, da ss sich der Ausgleichsbetrag aus der (fi ktiven) ungekürzten Altersrente des Ehema n- nes ab Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet. a a) Gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB ist als Wert der auszugle i- chenden Versorgung der Teilbetrag der bestimmungsmäßigen Rente oder Lei s- tung zugrunde zu le gen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit falle n den, bei der Ermittlung dieser Rente oder Leistung zu berücksichtigenden Zeit zu deren v o r - aussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt ma ß- ge b lichen Altersgrenze entspricht. Diese is t nach § 10 Abs. 1 der Satzung a uf die Vollendung des 65. Lebensjahres festgesetzt. Zwar wird die Altersrente auf Antrag bereits vor dem Erreichen der Altersgrenze, frühestens mit der Volle n- dung des 60. Lebensjahres, unter Inkaufnahme eines Ve r sorgungsabsc hlags gewährt ( sog. flexible Altersgrenze ). Dem Umstand, da ss durch diese Regelung das durch schnittliche Pensionszugangsalter der V ersorgungsempfänger nicht bei 65 Jahren, sondern darunter liegt , kommt demgegenüber keine entsche i- dende B e deutung zu. § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB stellt nicht auf eine durch die Möglichkeit des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand beeinflu ss te, "durc h- schnittliche" Altersgrenze ab, sondern auf die nach der jeweiligen Versorgung s- ordnung oder Satzung "maßgebliche" Altersgren ze ( vgl. Senatsb eschluss vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236 , 1238 ) . Diese ist nach der hier geltenden Satzung sregelung für die Rechtsanwälte im Tätigkeit s- 12 13 - 8 - bereich der rheinland - pfälzischen Rechtsanwaltskammer n grundsätzlich mit der Vo llendung des 65 . Lebensjahres anz u nehmen. b b) Eine davon abweichende Bewertung des vom Ehemann konkret e r- worbenen Versorgungs anrechts folgt auch nicht daraus , dass jener individ u ell von der Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rentenleistun g G e- brauch gemacht und infolgedessen einen Versorgungsabschlag bei der Re n- tenhöhe hinzunehmen hat. Denn d ie Bewertung eines in der Ehezeit erworb e- nen A n rechts richtet sich nach dem Stichtagsprinzip, nach dem grundsätzlich der bei Ehezeitende erreichte Wert entscheidend ist (Senatsb e schlüsse vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919; vom 9. Mai 2007 - XII Z B 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff.). Das Stichtagsprinzip findet seinen Au s- druck in § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB , wonach für die Bewertung des gese tzl i- chen Rente n anrechts von dem Betrag auszugehen ist , der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten "ohne Berücksic h- tigung des Zugangsfaktors" als Vollrente wegen Alters ergäbe . Die se für die Bewe r tung gesetzlicher Rente nanrechte ausdrücklich getroffene Regelung ist Ausdruck eines allgemeinen Bewertungsprinzips , welches ebenso für die B e- wertung anderer Ve r sorgungsanrechte gilt . Als Bewertungsstichtag ist für die einzubeziehenden Anrechte und ihre bis dahin erlangten w ertbestimmenden Merkmale das Ehezei t ende maßgeblich. Die erst nach dem Ehezeitende getroffene Entscheidung des Ausgleichspflic h- tigen, die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsa b- schlags in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen unm ittelb a ren Bezug mehr und muss daher bei der Bewertung des Rentenanrechts a u ßer Betracht bleiben ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - F a mRZ 2009, 1309 Rn. 19 ; vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - FamRZ 2009, 948 ; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/06 - FamRZ 2009, 107; vom 1. Okt o ber 14 15 - 9 - 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ; aA Soergel/Häußermann BGB 13. Aufl. § 1587 a Rn . 241 ). Zu ei ner Ve r- kürzung des Ausgleichswerts könnte nur eine vorzeitige Inanspruchnahme der Alter s rente noch während der Ehezeit führen, da in der Regel angenommen werden kann, dass diese auch dem Ausgleichsberechtigten selbst zugute g e- kommen ist (Senatsbeschluss vo m 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; Staudinger/Rehme BGB [ 2004 ] § 1587 a Rn. 241). Zwar können seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Ä n- derungen, die einen anderen Ehezeitanteil des Anrechts ergeben, bereits bei der Erstentscheidung berücksichtigt werden, um ein späteres Abänderungsve r- fahren zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 6. Juli 1 988 - IVb ZB 151/84 - F a mRZ 1988, 1148, 1150 f.). Für die Höhe einer Versorgung bleibt aber stets ihr am Ehezeitende erreich ter Wert maßgebend. Auch nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG können nur solche nachträglichen Umstände rechtlicher und tatsächl i- cher Art b e rücksichtigt werden, die rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsf orm ergeben. Hingegen bleiben - unter Aufrech t- er haltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende bestehenden Beme s- sungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrie ben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Das gilt für den Zugangsfaktor der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso wie für den hier maßgeblichen Ve r- sorg ungsa b schlag. Hierin liegt auch kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Zwar verbleibt dem Ehemann nach durchgeführtem Versorgungsausgleich nur noch 16 17 - 10 - eine Altersrente von 359,51 - 450,44 in der Ehezeit einen Rent enanspruch von insgesamt 561,09 44 110,65 erw irbt . Damit geht jedoch einher, dass der Ehemann die um den Versorgung s- abschlag gekürzte Rente vorgezogen beantragt hat und sie bereits seit A b lauf des 60. Lebensjahr es bezieht. Sein um fünf Jahre vorgezogener und damit ve r- längerter Rentenbezug spiegelt den versicherungsm a thematisch en Bar wert einer betragshöhere n Rente, die erst n ach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen würde und nach seiner Wahl auch vom Ehemann hätte b e zogen werden können. Indem sich der Ausgleich nach dem höheren, auf die Regelaltersgrenze bezogenen Rentenb e trag bemiss t , wird auch nicht ein e fikt i- ve B e rechnungshilfe an die Stelle eines r ealen Versorgungswertes gesetzt , was - auch verfassungsrechtlich - unzulässig w äre ( Senatsb eschl ü ss e vom 14. Ok - tober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 ff. ; vom 24. Januar 1996 - XII ZB 116/94 - FamRZ 1996, 406 und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 ) . Vi elmehr wird der Ausgleich auf eine andere B e- rechnung sgrundlage gestellt, nämlich auf die gesetz liche , wonach die Wertb e- rechnung nach den zum Ehezeitende bestehenden Verhältnissen vorzunehmen und auf d en Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze zu beziehen ist . c c) Hiervon zu unterscheiden ist die F rage, ob das Ausgleichsergebnis durch den vorgezogenen Renten bezug einer B illigkeitskorrektur nach § 1587 c Nr. 1 BGB unterliegen kann. Dies könnte j e doch allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Ehemann keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben ve r- mag und über keine sonstigen auskömml i chen Einkünfte verfügt, so da ss sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorg e zogenen Altersrentenbezug gesichert 18 - 11 - werden könnte (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458) . Diese Vorau ssetzungen liegen hier jedoch nicht vor , da der Eh e mann weiterhin als Rechtsanwalt tätig ist . Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG St. Goar, Entscheidung vom 04.03.2008 - 5 F 77/07 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15 .07.2008 - 13 UF 179/08 -
Full & Egal Universal Law Academy